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Erneut Krankengeld - Blockfrist

Verfasst: 16.02.2016, 12:11
von Pumpel
Hallo miteinander,
ich hoffe auf einen Ratschlag zur folgender Situation:

Ich bezog 2013/2014 Krankengeld wegen der gleichen Erkrankung für 78 Wochen, danach Bezug von Übergangsgeld im Rahmen einer beruflichen Reha (Umschulung). Nun tritt die gleiche Erkrankung erneut auf (nicht der Grund für die Teilhabe am Arbeitsleben, falls das wichtig ist), es ist abzusehen dass die Umschulung unterbrochen wird und es wird eine stationäre Reha beantragt.

Die Blockfrist (3 Jahre) für den erneuten Krankgeldanspruch endet laut meiner Krankenkasse am 26. Februar 2016 (1. Tag AU war 26.02.2013). Krankgeschrieben wurde ich jedoch jetzt schon (11 Tage vor Ende der Frist). Besteht für mich trotzdem ab dem 26. Februar ein Anspruch auf erneutes Krankengeld? Die Voraussetzungen in der Zwischenzeit 6 Monate nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein und 6 Monate Erwerbstätigkeit sind doch gegeben.

Wenn es Voraussetzung ist, dass ich innerhalb dieser Blockfrist 6 Monate nicht arbeitsUNfähig gewesen sein darf um einen erneuten Anspruch nach Ablauf der 3 Jahre zu haben, und diese 6 Monate auch nicht zusammenhängend sein müssen....dann müsste es doch irrelevant sein dass ich die letzten 2 Wochen dieser Frist arbeitsunfähig bin? Oder habe ich da einen Denkfehler?

Verwirrte Grüße

Pumpel

Verfasst: 20.02.2016, 20:45
von SuperNova
Der Denkfehler liegt beim Eintrittsdatum der "zweiten" Erstkrankschreibung. Beim erneuten Krankengeldanspruch für eine bereits in der Vergangenheit geleistete Erkrankung, gemäß § 48 Abs. 2 SGB V, muss die "neue" Erstkrankschreibung nämlich ausserhalb (!) der ersten abgelaufenen Blockfrist liegen. Beginnt diese noch innerhalb der alten Blockfrist, also wie hier 11 Tage vorher, dann ist genau die Bedingung des o.g. § 48 verletzt. Es gibt dann deswegen keinen Krankengeldanspruch, weil die Krankengelddauer innerhalb der ersten Blockfrist schon ausgeschöpft ist. Die Krankenkasse dürfte also exakt aus diesem Grund den Krankengeldanspruch nicht anerkennen, eben weil die "erneute" Krankschreibung noch innerhalb der alten Blockfrist beginnt. Wie lange dann die AU nach Ablauf der ersten Blockfrist dauert, ist nicht relevant, weil sie noch innerhalb der alten Blockfrist eintrat, wodurch jeglicher Anspruch abgelehnt wird. Sinnvoller wäre es also hier gewesen, erst frühestens einen Tag nach Ablauf der Blockfrist, eine AU vorzulegen.

Verfasst: 22.02.2016, 15:32
von dieter98
Wie wäre es, wenn Pumpel sich eine Woche nicht krankschreiben lässt, also wieder gesundet und dann, weil die Beschwerden nun wieder stärker sind, eine erneute Erstkrankschreibung durchführen lässt ?

Verfasst: 22.02.2016, 16:34
von broemmel
Kann Pumpel gerne versuchen. Was wird die Kasse wohl machen?

Die Kasse wird einfach mal beim Arzt nachfragen, ob eine Wunderheilung eingetreten ist und mir der neuen AU wirklich nicht zu rechnen war.

Und dann kann man sich ja ausrechnen was abläuft.

Verfasst: 22.02.2016, 17:32
von dieter98
Oder dann erst mal anderen Krankheitsgrund ?

Kommt evtl. darauf an, was die 'Haupterkrankung' ist.


Falls dies jemand als 'unmoralisch' sieht, die meisten KKen sind mit der Anwendung der Gesetzte strikt, besonders wenn es ihr Vorteil ist.

Verfasst: 22.02.2016, 19:25
von broemmel
dieter98 hat geschrieben:Oder dann erst mal anderen Krankheitsgrund ?

Kommt evtl. darauf an, was die 'Haupterkrankung' ist.


Falls dies jemand als 'unmoralisch' sieht, die meisten KKen sind mit der Anwendung der Gesetzte strikt, besonders wenn es ihr Vorteil ist.
Du bist ein Fachmann? Oder scheinbar nicht wie man herausliest.

Also Deiner Meinung nach darf man eine rote Ampel absichtlich ignorieren solange keiner überfahren wird?

Merkwürdige Moral

Verfasst: 22.02.2016, 21:44
von SuperNova
Wie wäre es, wenn Pumpel sich eine Woche nicht krankschreiben lässt, also wieder gesundet und dann, weil die Beschwerden nun wieder stärker sind, eine erneute Erstkrankschreibung durchführen lässt ?
Das bringt gar nichts, weil vor Ablauf der alten Blockfrist dann wieder eine Krankschreibung stattgefunden hat und so die 6-Monats-Bedingung verletzt wäre.

Verfasst: 23.02.2016, 09:12
von dieter98
Aus Finkenbusch:

Neuer Anspruch auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, die den Höchstanspruch erreicht haben, kann mit dem Beginn einer neuen Blockfrist erneut entstehen (§ 48 Abs. 2 SGB V). Ausdrücklich greift diese Regelung also nur dann, wenn
◾im vorhergehenden 3-Jahres-Zeitraum für 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit bezogen wurde und
◾diese Krankheit erneut zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Die Regelung greift nicht, wenn der Anspruch in der vorhergehenden Blockfrist durch den Hinzutritt einer Krankheit ausgeschöpft und die erneute Arbeitsunfähigkeit durch die hinzugetretene Krankheit verursacht wurde.

Ein Neuanspruch auf Krankengeld besteht nur dann, wenn
◾beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht,
◾zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen in einer vorhergehenden Blockfrist und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte
◾nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem
◾entweder erwerbstätig war oder
◾den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (Verfügbarkeit i. S. v. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).

Der Zeitraum von 6 Monaten (180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein. Er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen. Jede Erwerbstätigkeit begründet grundsätzlich einen neuen Krankengeldanspruch. Hierzu gehören auch selbstständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen nach den §§ 7, 8 SGB IV. War der Versicherte im Zeitraum von 6 Monaten zeitweise wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, so ist diese Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V gleichzusetzen.


Die 6 Monate beziehen sich doch auf das Ende des Krankengeldbezuges.

Wenn Pumpel 17 Monate danach nicht deswegen krankgeschrieben war, müsste es doch passen , wenn eine neue Erstkrankschreibung ausserhalb der Blockfrist liegt ?

Oder sehe ich da etwas falsch ?

Verfasst: 25.02.2016, 20:32
von SuperNova
Die 6 Monate beziehen sich doch auf das Ende des Krankengeldbezuges.

Wenn Pumpel 17 Monate danach nicht deswegen krankgeschrieben war, müsste es doch passen , wenn eine neue Erstkrankschreibung ausserhalb der Blockfrist liegt ?

Oder sehe ich da etwas falsch ?
Die Erstkrankschreibung ausserhalb der alten Blockfrist muss "neu" sein, d.h. sie darf nicht als Folge-AU aufgefasst werden. Ansonsten wird die Krankenkasse argumentieren, die Krankheit wäre noch in der alten Blockfrist erneut ausgebrochen und ragt nun in Ihrer Verlängerung (auch mit Lücken oder Unterbrechungen) in die neue Blockfrist hinein. Allerdings ist dies wiederum Ermessenssache der jeweiligen Krankenkasse, weil es eben in viele Richtungen interpretierbar ist - für oder auch eben gegen den Versicherten. Deshalb muss ja auch zuerst die alte Blockfrist abgelaufen sein, bevor ein neuer Anspruch entstehen kann.

Verfasst: 25.02.2016, 21:18
von SuperNova
Ergänzung: Problem ist die teils schwammige Formulierung der erneuten Krankengeldvoraussetzungen. Hat die Krankenkasse den Verdacht, dass die Krankheit innerhalb der alten Blockfrist nicht ausgeheilt war, bestreitet sie bei erneuter Antragstellung die 6-Monats-Bedingung und vermutet, dass kein Zeitraum der Gesundung von mindestens 6-Monaten bestanden hat. Dann hat die Krankenkasse, so bei mir geschehen, einen künstlich geschaffenen (aus meiner Sicht absurden) Grund, die Krankengeldbearbeitung zu verschleppen, weil sie von mir Nachweise forderte, den 6-Monatszeitraum zu beweisen. Dass ich der Arbeitsagentur zur Verfügung stand, erkannte sie (DAK) nicht an, weil sie argumentierte, ich könnte ja auch zwischenzeitlich krank gewesen sein, ohne dass eine AU bei der Agentur eingereicht wurde. Ich musste mehrmals mit einer Schadenersatz- und Leistungsklage drohen, ehe sie nach zwei Monaten Bearbeitung (nach Ende der Entgeltfortzahlung meines Arbeitgebers) einlenkte und mit der KG-Zahlung begann. Soviel zur Zermürbungstechnik der Krankenkassen. So musste ich noch eine Woche vor Weihnachten beim Jobcenter Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen (ALG1 konnte ich ja wegen Krankheit nicht beantragen) Das Jobcenter holte sich dann die Gelder von meiner Krankenkasse wieder zurück. Die kurze Zeit dort war lustig aber auch nervend, diverse Sachbearbeiter versuchten mir, trotz meiner Krankheit Eingliederungsvereinbarungen mit absurdem Inhalt ( Ziel: Gesundung ) unterzujubeln, was ich alles strikt ablehnte. Aber Ende gut, alles gut, wenn wir im Schützengraben stehen und die Granaten schlagen um uns herum ein, dann hilft nur Dauerfeuer und meine Salven haben wohl gewirkt :)

Verfasst: 01.03.2016, 18:05
von Pumpel
Hallo nochmal,

danke für Eure Antworten! Hier muss ich nochmal nachfragen:
SuperNova hat geschrieben:Beim erneuten Krankengeldanspruch für eine bereits in der Vergangenheit geleistete Erkrankung, gemäß § 48 Abs. 2 SGB V, muss die "neue" Erstkrankschreibung nämlich ausserhalb (!) der ersten abgelaufenen Blockfrist liegen. Beginnt diese noch innerhalb der alten Blockfrist, also wie hier 11 Tage vorher, dann ist genau die Bedingung des o.g. § 48 verletzt.
Wo lese ich das in § 48 SGB V raus?

Eine der Bedingungen für den erneuten Anspruch ist doch aber, dass nach den 78 Wochen Krankengeld mindestens 6 Monate nicht arbeitsunähige Zeiten zusammen kommen müssen (innerhalb der Blockfrist). Heißt doch im Umkehrschluss, es dürfen noch etwa 10 Monate AU-Zeiten aufkommen. Wenn es doch aber so wäre, dass eine erneute AU ausdrücklich außerhalb der Blockfrist beginnt....dann würde diese Bedingung doch gar keinen Sinn machen?

Grüße

Pumpel

Verfasst: 01.03.2016, 22:18
von SuperNova
... dass nach den 78 Wochen Krankengeld mindestens 6 Monate nicht arbeitsunfähige Zeiten zusammen kommen müssen (innerhalb der Blockfrist) ...
Die 6-Monate müssen nicht zwingend nur innerhalb der ersten, also der alten Blockfrist liegen. Sie können auch in den Zwischenraum ( = vom Ende der alten bis zu Beginn einer neuen Blockfrist) "hineinragen".
... Wenn es doch aber so wäre, dass eine erneute AU ausdrücklich außerhalb der Blockfrist beginnt....dann würde diese Bedingung doch gar keinen Sinn machen?
Die erneute AU muss exakt deshalb ausserhalb der alten Blockfrist beginnen, weil ein neuer Krankengeldanspruch zwingend an eine neue Blockfrist gebunden ist. Das heisst, die alte Blockfrist muss verstrichen sein. Nur dann kann eine neue Krankschreibung mit KG-Anspruch erfolgen. Dies ist in § 48 SGB V Abs. 2 so klar definiert: ... besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld ... Und der "neue" Dreijahreszeitraum kann eben nur beginnen, wenn der "alte" Dreijahreszeitraum vorbei ist.

Auch wichtig: Die erneute AU in der noch alten Blockfrist, also nach Ausschöpfung der 78-Wochen, setzt keine neue Blockfrist in Gang, da es sich um jene Krankheit handelt, deren KG-Anspruch schon verbraucht ist. Die Krankheit kann also nur nach Ende der alten Blockfrist nochmals eine neue Blockfrist in Kraft setzen und nur dann entsteht der KG-Anspruch. Woraus auch wiederum zwingend folgt, dass die neue Erstkrankschreibung ausserhalb der alten Blockfrist liegen muss.