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Unterhaltszahlung an ex bei Zuzahlungsbefreiung
Verfasst: 24.01.2016, 12:54
von indiaberty
Habe Zuzahlungsbefreiung 1% und zahle an ex monatlich zusätzlich 400 € unterhalt zu ihrer rente.
Kann mein unterhaltszahlung an ex berücksichtigt werden.
Re: Unterhaltszahlung an ex bei Zuzahlungsbefreiung
Verfasst: 24.01.2016, 13:20
von Czauderna
indiaberty hat geschrieben:Habe Zuzahlungsbefreiung 1% und zahle an ex monatlich zusätzlich 400 € unterhalt zu ihrer rente.
Kann mein unterhaltszahlung an ex berücksichtigt werden.
Hallo,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ich es nicht von hier aus belegen kann, sage ich "nein" kann nicht berücksichtigt werden.
Gruss
Czauderna
Nachtrag : Sorry, Gernekrankenversichert hat recht - "Der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten u
nter Berücksichtigung der Vorschrif-
ten des BGB zustehende und tatsächlich gezahlte Unt
erhalt (§ 1361 Abs. 4 bzw. § 1585
Abs. 1 BGB) zählt zu den Einnahmen zum Lebensunterh
alt (BSG, Beschlüsse vom
16.02.1982 – 12 RK 31/79 -, USK 82177, und 24.06.19
85 – GS 1/84 -, USK 8551). Beim
Empfänger einer solchen Unterhaltszahlung erhöhen s
ich dementsprechend die Einnahmen
zum Lebensunterhalt, beim Zahlenden vermindern sich
die Einnahmen. Entsprechendes gilt
für Unterhaltszahlungen, die das Mitglied an seine
beim getrennt lebenden oder geschie-
denen Ehegatten wohnenden Kinder leistet (BSG, Urte
il vom 11.04.1984 – 12 RK 41/82 -,
USK 84117
Gruss
Czauderna
Verfasst: 24.01.2016, 16:56
von GerneKrankenVersichert
Doch, wird als Minus berücksichtigt und bei ex als Plus.
Verfasst: 24.01.2016, 19:59
von Rossi
Nee, iss nicht wahr Günter.
Jetzt hast Du kurz vor dem wohlverdientem Ruhestand glatt noch einmal in den rechtlichen Vorschriften nachgepuhlt.
Im ersten Anlauf waren es mal wieder die Bauchgefühle (unter Berücksichtigung der Ost- und Westwinde)
Mache weiter so.
Verfasst: 25.01.2016, 00:50
von indiaberty
Sorry, ich kann das nicht verstehen
Da meine ex nie gearbeitet hatte wurde im Scheidungsurteil vor 18 Jahren festgelegt, dass ich die Hälfte meiner bfa Rente an die ex leisten muss.
Da ich zusätzlich Betriebsrente bekomme muss ich noch 350 Euro/M Unterhalt zahlen, wobei sich meine Rente um diesen Betrag verringert.
Diesen Betrag möchte ich bei der Kasse geltend machen.
Verfasst: 25.01.2016, 21:47
von Rossi
Okay, wo ist das Problem?
Du nimmst deine Einnahmen und ziehst davon die Unterhaltszahlung an die Ex ab.
Der Restbetrag (Dfferenz) ist bei der Bealstungsgrenze zu berücksichtigen.
Die rechtliche Grundlage hierfür hat Czauderna eingestellt.
Verfasst: 04.02.2016, 16:56
von indiaberty
Mich würde noch interessieren wie die 350 Euro unterhalt verrechnet werden, da ich in kürze in ein Pflegeheim komme.
Hat dann meine ex noch Anspruch auf diesen unterhalt oder wird es mit dem Pflegeheim verrechnet.
Mein Nettoeinkommen reicht nicht für das Pflegeheim, mein Sohn hat ein zu geringes Einkommen, so dass das Sozialamt den Rest übernehmen wird.
Es ist auch kein Vermögen vorhanden.
Verfasst: 05.02.2016, 00:55
von broemmel
Geht es um Unterhalt oder um Befreiung von den Zuzahlungen
Ich habe die Frage noch nicht verstanden.
Verfasst: 05.02.2016, 08:42
von Bully
indiaberty hat geschrieben:
Hat dann meine ex noch Anspruch auf diesen unterhalt oder wird es mit dem Pflegeheim verrechnet.
Hallo indiaberty,
der zu Lasten Deines Versicherungskontos durchgeführte Versorgungs
ausgleich, bleibt bestehen.
Die Frage ist: " Bleibt er auch in der Höhe bestehen"
solltet Ihr Kinder haben, die vor dem 1.1.1992 geboren wurden,dann wurde auch nur 1 Jahr Kindererziehungszeiten angerechnet,dementsprechend
hast Du auch Deine Rentenanteile abgeben müssen.
aber seit dem 01.07.2014 bekommt Deine " Holde" zwei Jahre dafür gutgeschrieben.
solltet Ihr mehrere Kinder haben, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden,
ja, dann
könnte sich ein Auskunftsersuchen an Deine RV lohnen
" erworbene Rentenanwartschaften Deiner "Holden" während Eurer Ehe.
Gruß Bully
Verfasst: 05.02.2016, 17:11
von indiaberty
zusätzliche Info.
ich war 25 jahre verheiratet.
Meine EX war nicht berufstätig.
Sie bekommt anteilig 600 Euro von meiner BFA Rente.
Da ich zusätzlich noch Betriebsrente von 500 bekomme, muss ich noch 350 Euro Unterhalt an sie zahlen gem. Versorgungsausgleich.
Meine EX hat 600 + 350 = 950 netto
Ich habe 1000 BFA + 500 Betriebsrente – 350 Unterhalt = 1150 netto
Wir haben 1 gemeinsamen Sohn, 42 Jahre, er hat nur geringes Einkommen, so dass er nicht zu Unterhaltszahlungen berücksichtig werden kann
Da ich beabsichtige in ein Pflegeheim zu gehen, wird mich interessieren wie meine Unterhaltszahlung verrechnet wird.
Verfasst: 07.02.2016, 14:40
von Bully
indiaberty hat geschrieben:
Da meine ex nie gearbeitet hatte wurde im Scheidungsurteil vor 18 Jahren festgelegt, dass ich die Hälfte meiner bfa Rente an die ex leisten muss.
Da ich zusätzlich Betriebsrente bekomme muss ich noch 350 Euro/M Unterhalt zahlen,
laut Scheidungsurteil ??
indiaberty hat geschrieben:
Da ich beabsichtige in ein Pflegeheim zu gehen, wird mich interessieren wie meine Unterhaltszahlung verrechnet wird.
Hallo inddiaberty,
naja, Du meinst ob für Dich, eine Anhebung des Selbstbehalts in Betracht kommt ???
Du beabsichtigst in ein Pflegeheim zu gehen ( kein betreutes Wohnen )
in welcher Pflegestufe bist Du eingestuft ????
oder aus sozialen Gründen ( Pflegestufe 0 ) ?????
in ein Pflegeheim, Steht das Haus schon fest ????
Hat das Haus einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI
und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI ????
Gruß Bully
Verfasst: 10.02.2016, 18:31
von indiaberty
Hallo Bully
Ich beabsichtige in ein Pflegeheim zu gehen ( kein betreutes Wohnen ), da ich in Plegestufe 1 und ständig pflegebedürftig bin.
Das Pflegeheim steht fest.
Das Haus einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI
Gruß Berty
Verfasst: 11.02.2016, 11:37
von Bully
indiaberty hat geschrieben:
da ich in Plegestufe 1 und ständig pflegebedürftig bin.
Hallo Berty,
ob Pflegewohngeld gewährt wird, lassen wir mal weg, ist eh Bundesland abhängig.
von Interesse ist aber Dein
Selbstbehalt.
Du bist Pflegebedürftig geworden, d.h. aber auch das für Dich andere Kosten entstehen. (Heimkosten abzügl. Pflegeversicherung = Dein Anteil )
m.M nach ist dieser von Dir zu tragender Anteil,zuzügl. eventueller Mehrbedarf, von Deiner Gesamtrente abzuziehen.
Sollte dann noch ein gewisser Betrag überbleiben,wird dieser mit Unterhaltszahlungen verrechnet.
von daher, sollte Dein Weg zum Anwalt sein, der dann auch die nötigen Schritte einleitet.
ich wünsche Dir alles Gute,
viele Grüße Bully
Verfasst: 11.02.2016, 13:15
von broemmel
Mal ganz anders gefragt.
Die Kosten des Pflegeheims übersteigen doch sicherlich die zur Verfügung stehenden Einnahmen.
Trägt der Sozialhilfeträger die Differenz? Wenn ja verbleibt Dir zum eigenen Verbrauch nur ein Taschengeld. Dann wäre die Frage der Unterhaltszahlung doch eh erledigt.
Verfasst: 11.02.2016, 19:18
von Bully
broemmel hat geschrieben:Mal ganz anders gefragt.
Die Kosten des Pflegeheims übersteigen doch sicherlich die zur Verfügung stehenden Einnahmen.
Kann man so allgemein nicht sagen, die sogenannten Hotelkosten und Investitionskosten unterliegen ja Schwankungen,und gerade die Investitionskosten können schon mal ganz schön auseinanderdriften
ich gehe davon aus,bei seiner Nettorente von ca. 2200 Euro,das er noch einen finanziellen Spielraum hat, um persönl. Mehrbedarfskosten geltend zu machen.
dann könnte es mit den Unterhaltszahlungen allerdings mau aussehen.
Trägt der Sozialhilfeträger die Differenz? Wenn ja verbleibt Dir zum eigenen Verbrauch nur ein Taschengeld. Dann wäre die Frage der Unterhaltszahlung doch eh erledigt.
indiaberty hat geschrieben:
Da meine ex nie gearbeitet hatte wurde im Scheidungsurteil vor 18 Jahren festgelegt, dass ich die Hälfte meiner bfa Rente an die ex leisten muss.
Da ich zusätzlich Betriebsrente bekomme muss ich noch 350 Euro/M Unterhalt zahlen,
schau mal hier,
https://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html
§ 238
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Gruß Bully