Befreiung von gesetzliche Zuzahlung - was sind Einnahmen?
Verfasst: 08.01.2016, 14:14
Hallo,
ich wünsche allen ein schönes neues Jahr 2016!
Angenommen A stellt gerade einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung. Die Grenze für die Zuzahlung sind ja 2 % auf die Bruttoeinnahmen. Und zu den Bruttoeinnahmen habe ich folgede kurze Fragen:
1. Zählt Arbeitslosengeld I zu den Bruttoeinnahmen?
2. Zählt Krankengeld zu den Bruttoeinnahmen?
3. zählt Wohngeld zu den Bruttoeinnahmen?
Dazu habe ich nur gefunden, dass Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen, als Einnahmen im Sinne dieses Antrags zählen, egal ob sie steuerrechtlich Einkünfte sind oder nicht. demnach müsste Krankengeld- und auch Arbeitslosengeld I als Einnahme zählen, da dies Entgeltersatzleistungen sind, die den Lebensunterhalt sichern sollen.
Aber stimmt diese Auffassung?
Spezialproblem Wohngeld: Dieses wird zwar dem Empfänger auf sein Konto überwiesen und steht diesem dann zur Deckung seiner Kosten zur Verfügung. ABER: nach dem Wohngeldgesetz dient Wohngeld nicht der Finanzierung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich als Hilfe zur Zahlung der Miete. Der Lebensunterhalt (also Lebensführungskosten inkl. des Teils der Miete, der nicht von Wohngeld gedeckt ist) müssen aus anderen Quellen (z. B. Rücklagen, Rente, Arbeitseinkommen) gedeckt sein. Sonst gibt es kein Wohngeld.
Wenn man sich also nach der ausdrücklichen Definition des Wohngeldgesetzes richtet, ist Wohngeld keine Einnahme für den Lebensunterhalt. Gilt dies dann konsequenterweise auch für die Berechnung der Einnahmen für den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung?
Hintergrund: es wird angenommen, dass A in 2016 nur Wohngeld erhält und sonst keine Einnahmen hat. Deshalb ist speziell die Wohngeldfrage für 2016 entscheidend.
Weiter wird angenommen, dass A in 2015 3 Monate Krankengeld bezog und danach kein Einnahmen (außer Wohngeld) mehr hatte (wegen Aufnahme eines Studiums). BaFöG erhält A nicht.
Vielen Dank schon mal im Voraus für die Überlegungen!
Lg, Daniel85
ich wünsche allen ein schönes neues Jahr 2016!
Angenommen A stellt gerade einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung. Die Grenze für die Zuzahlung sind ja 2 % auf die Bruttoeinnahmen. Und zu den Bruttoeinnahmen habe ich folgede kurze Fragen:
1. Zählt Arbeitslosengeld I zu den Bruttoeinnahmen?
2. Zählt Krankengeld zu den Bruttoeinnahmen?
3. zählt Wohngeld zu den Bruttoeinnahmen?
Dazu habe ich nur gefunden, dass Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen, als Einnahmen im Sinne dieses Antrags zählen, egal ob sie steuerrechtlich Einkünfte sind oder nicht. demnach müsste Krankengeld- und auch Arbeitslosengeld I als Einnahme zählen, da dies Entgeltersatzleistungen sind, die den Lebensunterhalt sichern sollen.
Aber stimmt diese Auffassung?
Spezialproblem Wohngeld: Dieses wird zwar dem Empfänger auf sein Konto überwiesen und steht diesem dann zur Deckung seiner Kosten zur Verfügung. ABER: nach dem Wohngeldgesetz dient Wohngeld nicht der Finanzierung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich als Hilfe zur Zahlung der Miete. Der Lebensunterhalt (also Lebensführungskosten inkl. des Teils der Miete, der nicht von Wohngeld gedeckt ist) müssen aus anderen Quellen (z. B. Rücklagen, Rente, Arbeitseinkommen) gedeckt sein. Sonst gibt es kein Wohngeld.
Wenn man sich also nach der ausdrücklichen Definition des Wohngeldgesetzes richtet, ist Wohngeld keine Einnahme für den Lebensunterhalt. Gilt dies dann konsequenterweise auch für die Berechnung der Einnahmen für den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung?
Hintergrund: es wird angenommen, dass A in 2016 nur Wohngeld erhält und sonst keine Einnahmen hat. Deshalb ist speziell die Wohngeldfrage für 2016 entscheidend.
Weiter wird angenommen, dass A in 2015 3 Monate Krankengeld bezog und danach kein Einnahmen (außer Wohngeld) mehr hatte (wegen Aufnahme eines Studiums). BaFöG erhält A nicht.
Vielen Dank schon mal im Voraus für die Überlegungen!
Lg, Daniel85