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Krankengeld trotz Aussteuerung ??

Verfasst: 04.01.2016, 14:03
von Tequila
Hallo zusammen,

habe mich hier durch diverse Beiträge gelesen, leider bin ich momentan nicht besonders aufnahmefähig und frage deshalb besser nach.

Meine Vorgeschichte ist, wie bei vielen hier, durch gesundheidliche Ereignisse geprägt (Geburtsfehler/Schaden an der LWS, Bandscheibenvorfälle HWS).
Zudem bin ich ü50 und somit, ausser den Gesundheitsschäden, ohnehin auf dem Arbeitsmarkt gehandicapt.

Am 25.11.2014 wurde ich ausgesteuert, Diagnosen waren die Schäden an LWS und HWS.
Rentenantrag wurde abgelehnt, stattdessen mußte ich in einen beruflichen Orientierungskurs der DRV.
Derzeit beziehe ich ALG 1.

Inzwischen bin ich schwer depressiv und dadurch nicht arbeitsfähig, auf einen Platz bei einem Therapeuten/Psychologen muss ich warten, mein behandelnder Arzt möchte mich notfalls sogar stationär unterbringen.

Nun zu meiner Frage:
Die Krankenkasse verweigert mir das Krankengeld, mit Hinweis auf die Blockfrist.
Allerdings ist es jetzt eine neue (andere) Diagnose.
Ist das korrekt so ??

Für eure Hilfe schon mal danke.

Gruß
Manuel

Verfasst: 04.01.2016, 15:15
von Czauderna
Hallo,
Leistungsende war am 25.11.2014 ?? - das ist auf den ersten Blick doch schon sehr lange her. Welche Blockfrist liegt den genau vor (müsste auf dem damaligen Schreiben über das Leistungsende stehen)?
Gruss
Czauderna

Verfasst: 04.01.2016, 15:37
von Tequila
Sorry, keine Vorstellung wie ich das jetzt genau verstehen soll.

In dem Schreiben steht folgendes:
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Dies gilt auch, wenn eine weitere Krankheit hinzukommt. Zeiten der Entgeldfortzahlung werden ebenfalls angerechnet.
Mit dem Ende Ihres Krankengeldanspruchs zum 25.11.2014 endet auch Ihre Mitgliedschaft.


Jedoch ging die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse durch ALG 1 Bezug weiter.

Verfasst: 04.01.2016, 16:57
von Czauderna
Hallo,
es muss eine Blockfrist bestanden haben, vor deren Ende damals das Leistungsende (25.11.2014) eingetreten ist - grundsätzlich ist es so, dass nach Ende der Blockfrist und mindestens sechs Monat keine Arbeitsunfähigkeit und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch auch wegen der "alten" Erkrankung wieder ein Krankengeldanspruch besteht.
Wenn es sich dagegen um eine neue Diagnose handelt, die seinerzeit noch nicht vorlag, es also keinen ursächlichen Zusammenhang mit der damaligen Erkrankung gibt, dann müsste meiner Auffassung nach zunächst das Arbeitsamt sechs Wochen während der Arbeitsunfähigkeit zahlen und dann die Krankenkassen Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
So, wie geschildert sieht aber die Kasse hier einen ursächlichen Zusammenhang -
das wäre vom behandelnden Arzt oder dem MDK zu beantworten gewesen, es sei denn der jetzige Diagnosen Schlüssel ist doch schon in der Vergangenheit auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Krankengeldauszahlschein aufgetaucht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 04.01.2016, 17:19
von Tequila
Erstmal danke für deine schnelle Antwort.

Vermutlich bringe bzw. verstehe ich hier wohl doch das Wort "Blockfrist" in einem falschen Zusammenhang ... klärt mich bitte auf.

Ich war in 2013 bis 25.11.2014 insgesamt 78 Wo. arbeitsunfähig, zwischendrin auch zur Reha, aus dieser wurde ich weiterhin arbeitsunfähig entlassen. Danach dann ALG 1 Bezug und im Anschluß ein Kurs der DRV als Reaktion auf meinen Rentenantrag. In der ganzen Zeit war ich durchgehend bei der gleichen Krankenkasse pflichtversichert.

Die Diagnoseschlüssel sind gänzlich unterschiedlich, 2013-2014 war es HWS/LWS, jetzt ist es psychisch.

Die Zeit in der das Arbeitsamt während der AU zahlt läuft die Tage ab.
Darum auch meine Frage.

Re: Krankengeld trotz Aussteuerung ??

Verfasst: 04.01.2016, 19:09
von GerneKrankenVersichert
Tequila hat geschrieben: Die Krankenkasse verweigert mir das Krankengeld, mit Hinweis auf die Blockfrist.
Wenn die Erkrankung erstmalig 2013 aufgetreten ist, läuft die Blockfrist vom xx.xx.2013 bis zum yy.xx.2016 (genau 3 Jahre lang). Innerhalb dieser Zeit besteht ein Anspruch auch Krankengeld für längstens 18 Monate aufgrund derselben Erkrankung.
Tequila hat geschrieben: Allerdings ist es jetzt eine neue (andere) Diagnose.
Ist das korrekt so ??
Die genaue Diagnose ist unerheblich. Als "dieselbe" Erkrankung ist definiert, dass die Erkrankungen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen müssen. Gerade bei "Rücken/Depression" besteht dieser Zusammenhang regelmäßig. Ich gehe davon aus, dass die Kasse bei deinen Ärzten nachgefragt hat. Zur Sicherheit kannst du jedoch Akteneinsicht beantragen.

Verfasst: 04.01.2016, 19:26
von Tequila
Ach, innerhalb dieser als "Blockfrist" bezeichneten drei Jahre hat man trotzdem Anspruch auf Krankengeld (auch bei derselben Erkrankung) ??
Dachte es ist genau anders herum ... und nur bei einer anderen Diagnose besteht Anspruch.

Wozu dient dann die Blockfrist ??

Im Grunde möchte ich doch nur erfahren ob mir nun Krankengeld zusteht und wie ich der Sachbearbeiterin bei der Kasse begegnen könnte.
Ohne gleich einen (teuren) Sozialrechtsanwalt konsultieren zu müssen.

Verfasst: 06.01.2016, 21:27
von urson
aus deiner Schilderung schließe ich, dass du seit der Aussteuerung weiter arbeitsunfähig bist aufgrund der Erkrankung von HWS usw.; das ist auch der Grund warum du ALG1 (Nahtlosigkeitsfall) beziehst. das würde bedeuten, dass du weiterhin aufgrund der ersten Erkrankung arbeitsunfähig bist und die neue (Psyche) hinzugetreten ist. damit bestünde kein neuer Krankengeldspruch.

wurdest du aufgrund der ursprünglichen Erkrankung irgendwann wieder für arbeitsfähig erklärt? ich denke nicht...

Verfasst: 06.01.2016, 22:15
von Tequila
Hi Urson, danke für deine Antwort.

Ab 27.11.2014 hatte ich mich ganz regulär Vollzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt und 7 Mon. ALG 1 bezogen - also keine weiteren AU eingereicht.
(Bei meinen krankheitsbedingten langen Lücken + ü 50 bekomme ich ohnehin nichts.)
In der Zeit dann einen Rentenantrag gestellt und für 6 Mon. in einem Rehabilitantenkurs der DRV gelandet - aus dem ich Anfang Dez. 2015 aus gesundheitlichen Gründen entlassen wurde.