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Panik wegen Kleingewerbe neben dem Beruf
Verfasst: 07.12.2015, 11:02
von neolinus
Hallo liebes Forum,
es wäre sehr lieb, wenn mir bitte jemand "kurz" bei meiner aktuellen Fragestellung beistehen könnte, da ich gerade ziemlich Panik bekomme.
Ich befinde mich in einem versicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis und bin nebenbei im Medienbereich tätig.
Letzteres läuft als Nebengewerbe, steuerlich unter der Kleinunternehmer-Regelung (weis nicht ganz ob das relevant ist).
Da es der Firma bei der ich angestellt bin letztes Jahr nicht all zu gut ging, habe ich zugewilligt die nächsten zwei Jahre weniger Stunden zu leisten und bekomme daher für das Jahr 2015 (und dann auch 2016) auch nur etwas über 1100€ Brutto (ggf. nächstes Jahr wieder ein wenig mehr).
"Leider" lief aber auch ausgerechnet in diesem Jahr die selbstständige Nebentätigkeit gar nicht mal so schlecht, wodurch ich hier auf knapp 900€ (brutto) pro Monat komme.
Nun bekomme ich es gerade ziemlich mit der Angst zu tun, dass ich durch dieses Zusammenspiel für meine GKV als hauptberuflich sebstständig eingestuft werden könnte.
Strikt aus Sicht des zeitlichen Verhältnisses gesehen hätte ich mit Sicherheit keine Bauchschmerzen. Ich hatte "leider" einfach Glück mit 3-4 gestalterischen Ideen und 2-3 verkauften Software-Projekten dieses Neben-Einkommen zu erzielen ... das macht mehrere Monate als Zeitfenster zur Fertigstellung aus ... also sogar noch weniger als 20h pro Woche (die man immer wieder mal liest).
Ich weis halt leider nur nicht, wie es sich mit dem Einkommen aus diesem Nebengewerbe verhält.
Bei meinen bisherigen Recherchen stolperte ich immer wieder über die Angabe "75% der Bezugsgröße". Aber die Aussagen über die Bezugsgröße variieren. Einmal ist hier die Rede von einer Bemessungsgrenze (2015: 2126,25) und einmal vom Gehalt welches als Arbeitnehmer erzielt wurde. Mit letzterem wäre ich wohl ziemlich erledigt.
Kann mir bitte bitte jemand einen Hinweis dazu geben?
Mit freundlichen Grüßen
neolinus
Verfasst: 07.12.2015, 11:52
von Czauderna
Hallo,
die "Bauchschmerzen" könnten hier evtl. berechtigt sein - natürlich spielt der wöchentliche Aufwand bei der Beurteilung eine Rolle, aber auch die wirtschaftliche Bedeutung der Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit werden bei der Beurteilung herangezogen. Bei der hier vorliegenden Konstellation könnte ich mir vorstellen dass deine Krankenkasse auf hauptberuflich selbständig entscheidet, aber das ist nur meine Meinung und die Betonung liegt auf ggf. - entscheiden muss natürlich die Krankenkasse
selbst. Wenn du es also genau wissen willst, dass solltest du mit deiner Kasse einen entsprechenden Kontakt aufnehmen.
Dein Problem mit den 2126,25 € wird erst zu einem wenn die Kasse auf hauptberuflich Selbständig urteilt - dann werden aber Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zusammengerechnet und es gilt diese Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.12.2015, 13:02
von neolinus
Hallo Czauderna,
vielen Dank für deine Antwort, auch wenn mir diese ein wenig den Angstschweis auf die Stirn treibt.
Gibt es ggf. Möglichkeiten evtl. Regeln hierfür nachlesen zu können oder kann hier jede Kasse nach eigenem Ermessen entscheiden?
Liebe Grüße
neolinus
Verfasst: 07.12.2015, 13:32
von Czauderna
Hallo,
hier die entsprechenden Rundschreiben - versuch dein Glück bei Google, müsste klappen.
Grundsätzliche Hinweise
zum Begriff der hauptberuflich
selbstständigen Erwerbstätigkeit
vom 11. Juni 2013 - 22.07.2015
und ab 23.07.2015
Grundsätzliche Hinweise
zum Begriff der hauptberuflich
selbstständigen Erwerbstätigkeit
vom 23. Juli 2015
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.12.2015, 14:22
von neolinus
Erneut ganz doll vielen Dank für deine Hilfe!! Ich habe die entsprechende PDF auch prompt gefunden und gelesen.
Abseits davon, dass es schon sehr nach Ermessenspielraum klingt, macht mir dieses Papier aber durchaus auch Mut. Zumindest treffen 1 und 2 der unter 3.1 beschriebenen Grundannahmen zur Abgrenzung - soweit ich das verstehe - so ziemlich auf mich zu.
- Ich arbeite knapp 30h (also mehr als 20h) im Job
- Meine Arbeitszeit entspricht auf jeden Fall der vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs
- Mein monatliches Arbeitseinkommen macht (gemäß obiger Zahlen) auch mehr als die Hälfte aus
Aber: Da ist (in Annahme 2) wieder der Begriff der "monatlichen Bezugsgröße". Ich finde aber wieder keinerlei Hinweis darauf, welches hier die Bezugsgröße ist?! Sofern ich vom Gehalt ausgehe, macht meine Arbeitseinkommen mehr als die Hälfte meiner Gesamtbezüge aus.
Was mir auch so ein wenig Mut macht ist der Begriff des "deutlich übersteigen". Es kommt zwar hier letztlich aufs Ermessen an, aber grundlegend überschreitet mein Nebengewerbe weder in finanziellen noch in zeitlichen Aspekten die Werte meines Arbeitsverhältnisses.
Ich danke dir nocheinmal sehr. Dieses Dokument war sehr aufschlussreich.
Mit freundlichen Grüßen
neolinus
Verfasst: 07.12.2015, 21:46
von neolinus
Hallo liebes Forum,
bitte glaubt mir, ich bin wirklich sehr dankbar für die bisherige Hilfe; Aber könnte mir bitte doch mal noch jemand diese "monatliche Bezugsgröße" näher erläutern? Ich habe mir heute danach die Zeigefinger wund gegoogelt, aber ich bin nicht schlauer als vorher.
Wie in meinem ersten Post schon dargelegt, schwanken hier die Aussagen zwischen dieser "ominösen" monatlichen Bemessungsgrenze und der Gesamtheit aus dem monatlichen Einkommen (Job+Nebengewerbe). Bei Letzterem scheiden sich auch wieder die Geister; Die einen sagen es zählt erst beides zusammen, wenn man hauptberuflich Gewerbetreibend eingestuft wurde ... ander schreiben, es ist grundlegend so, dass beide Einkommen angerechnet werden (letzteres wäre mir neu, da meine KK schon immer von meiner nebenberuflichen Tätigkeit weis, diese aber nie angerechnet hat). Was wäre hier aber richtig?
Vertseht mich bitte nicht falsch! Es ist nicht so, dass ich mich mit meiner Krankenkasse nicht auseinander setzen möchte. Aber: Vorallem, da es zu großen Teilen nach Ermessen klingt, würde ich bei meiner KK wirklich nur sehr ungern schlafende Hunde wecken, ohne genau zu wissen über was ich rede bzw. was man mir erzählt.
Es tut mir auch wirklich sehr Leid, dass ich hier ggf. nerve!! Es verunsichert mich aber ausserordentlich, das mein bisheriger Lebensmittelpunkt (dem ich 40 und nun noch 30 Stunden die Woche überlasse und bei dem - nicht nur zeitlich gesehen - mehr gesundheitliches Risiko besteht) auf einmal "offiziell" als Nebenbei zählen könnte, nur weil ich nebenberuflich nach Jahren der Mittelmäßigkeit mal ein paar Monate Glück hatte
mit freundlichen Grüßen
neolinus
Verfasst: 08.12.2015, 00:06
von Czauderna
Hallo,
eigentlich hatte ich diese Frage schon beantwortet - entscheidet die Kasse auf Arbeitnehmer, also nicht hauptberuflich selbständig - dann bleibt dein Arbeitseinkommen (selbständige Tätigkeit) beitragsfrei - entscheidet sie auf hauptberuflich Selbständig, dann führt dein Arbeitgeber keine Krankenversicherungsbeiträge mehr ab. Die beiden Summen, also Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sowie ggf. andere regelmäßigen Einnahmen (Kapitalerträge beispielsweise)werden zusammengerechnet - die genannten 2126,25 € bilden dann die Mindestbeitragsbemessungsgrenze, also der Betrag, nach dem du auf jeden Fall Beiträge entrichten müsstest.
Wenn du mal den Begriff "Rechengrößen in der Sozialversicherung" googelst erfährst du auch etwas über die Bezugsgröße als solches.
Gruss
Czauderna
@Czauderna
Verfasst: 08.12.2015, 06:12
von Lighthouse
Moin, Moin Czauderna,
ehrlich gesagt, verstehe ich diese Regelung nicht.
Die Grundlage jeder Krankenkassen Beitragsberechnung
müsste von meiner Logik her das Gesamteinkommen eines
arbeitenden Menschen sein. Mir erschließt sich ehrlich gesagt
nicht, warum Neben-, Pacht-, Zinseinnahmen oder Dividenden
bei abhängig Beschäftigten außen vor bleiben.
Bei mir aber angerechnet werden, da ich über eine lange Zeit
in der PKV Mitglied war und seit meinem Eintritt in die Rente
den Beitragszuschuss bekomme und nach meinem Einkommen
abgerechnet werde.
Liebe Grüße
Rolf
Verfasst: 08.12.2015, 08:00
von Czauderna
Hallo Lighthouse,
ja, das ist eben der Unterschied zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung. Während bei einer Pflichtversicherung als Arbeitnehmer die sonstigen Einnahmen (ausgenommen Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen als pflichtversicherter Rentner ab einer bestimmten Höhe)) außen vor bleiben, muss der freiwillig Versicherte grundsätzlich für sonstige, laufenden Einkünfte bis hin zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen.
Gruss
Czauderna
Panik wegen Kleingewerbe neben dem Beruf
Verfasst: 10.12.2015, 06:52
von Lighthouse
Moin, Moin Czauderna,
mit Beitragsgerechtigkeit hat das aber nichts zu tun.
Liebe Grüße
Rolf