Auszahlschein "bis auf weiteres" wird nicht akzept
Moderator: Czauderna
Auszahlschein "bis auf weiteres" wird nicht akzept
Hallo,
ich war heute bei der Krankenkasse und habe einen Auszahlschein abgegeben. der Arzt hat bei "arbeitsunfähig bis voraussichtlich" kein Datum eingetragen, sondern "bis auf weiteres" reingeschrieben.
die Krankenkasse akzeptiert das so nicht. man will da ein Datum drin stehen haben.
der Arzt meinte aber beim Ausfüllen, dass das so iO ist, dass er und seine Kollegen das immer so machen und sich noch keine Krankenkasse darüber beschwert hat.
was ist denn nun richtig?
ich war heute bei der Krankenkasse und habe einen Auszahlschein abgegeben. der Arzt hat bei "arbeitsunfähig bis voraussichtlich" kein Datum eingetragen, sondern "bis auf weiteres" reingeschrieben.
die Krankenkasse akzeptiert das so nicht. man will da ein Datum drin stehen haben.
der Arzt meinte aber beim Ausfüllen, dass das so iO ist, dass er und seine Kollegen das immer so machen und sich noch keine Krankenkasse darüber beschwert hat.
was ist denn nun richtig?
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Hallo,
die Krankenkassen und die Gerichte bewerten "voraussichtlich-bis-Daten" in AU-Bescheinigungen
und Auszahlscheinen als definitives Ende der Arbeitsunfähigkeit. Wenn der Arzt das definitive Ende
der Arbeitsunfähigkeit nicht bestimmen kann, kann er es folglich auch nicht bescheinigen. Dann
bleibt nichts anderes als das Ende offen zu lassen.
Schönen Gruß!
Anton Butz
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Hallo,
die Krankenkassen und die Gerichte bewerten "voraussichtlich-bis-Daten" in AU-Bescheinigungen
und Auszahlscheinen als definitives Ende der Arbeitsunfähigkeit. Wenn der Arzt das definitive Ende
der Arbeitsunfähigkeit nicht bestimmen kann, kann er es folglich auch nicht bescheinigen. Dann
bleibt nichts anderes als das Ende offen zu lassen.
Schönen Gruß!
Anton Butz
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so ist es auch logisch für mich. aber die Kasse will das Krankengeld erst auszahlen, wenn der Arzt dort ein Datum einträgt
ist das irgendwo gesetzlich festgelegt, dass die Kasse so handeln darf?
ich will kein großes Brimborium machen und werde ein Datum beim nächsten Termin nachtragen lassen. aber blöd find ichs schon, dass die Kasse das so macht. bei einem multiplen Beckenbruch und Lendenwirbelverletzungen ist es nunmal nicht absehbar, wann man wieder arbeitsfähig sein wird.
ist das irgendwo gesetzlich festgelegt, dass die Kasse so handeln darf?
ich will kein großes Brimborium machen und werde ein Datum beim nächsten Termin nachtragen lassen. aber blöd find ichs schon, dass die Kasse das so macht. bei einem multiplen Beckenbruch und Lendenwirbelverletzungen ist es nunmal nicht absehbar, wann man wieder arbeitsfähig sein wird.
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Nach meiner Kenntnis hat die Krankenkasse keine rechtliche Grundlage für ihr Verlangen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz und
zur Nichtzulassungsbeschwerde der Krankenkasse ganz aktuell das BSG, ist da sehr eindeutig.
Auch der Patienten-Beauftragte war mit dem Thema schon im letzten Jahr befasst. Hier ein
Auszug aus seiner Antwort:
Aber natürlich darfst du der Krankenkasse mit ihren wohl unberechtigten Wünschen ent-
gegen kommen - falls du ohne Arbeitsverhältnis bist, musst du halt wissen, dass
du dich damit der Gefahr der "Gesetzgeber-Krankengeld-Falle" auslieferst.
Schönen Gruß
Anton Butz
Nach meiner Kenntnis hat die Krankenkasse keine rechtliche Grundlage für ihr Verlangen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz und
zur Nichtzulassungsbeschwerde der Krankenkasse ganz aktuell das BSG, ist da sehr eindeutig.
Auch der Patienten-Beauftragte war mit dem Thema schon im letzten Jahr befasst. Hier ein
Auszug aus seiner Antwort:
Aber natürlich darfst du der Krankenkasse mit ihren wohl unberechtigten Wünschen ent-
gegen kommen - falls du ohne Arbeitsverhältnis bist, musst du halt wissen, dass
du dich damit der Gefahr der "Gesetzgeber-Krankengeld-Falle" auslieferst.
Schönen Gruß
Anton Butz
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LSG- und BSG-Fundstellen:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
http://www.rechtsportal.de/Rechtsprechu ... a6/(off)/0
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LSG- und BSG-Fundstellen:
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http://www.rechtsportal.de/Rechtsprechu ... a6/(off)/0
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das Beschäftigungsverhältnis ist ungekündigt.
inwieweit sind die Urteile auf meinen Fall überhaupt anwendbar? es geht hier ja nicht um eine Wiedervorstellungsproblematik, sondern vielmehr darum, dass die Barmer generell keine Angaben wie "bis auf weiteres" oder "unbekannt" akzeptiert.
auf dem Auszahlschein gibt es auch kein Feld für den nächsten Vorstellungstermin.
inwieweit sind die Urteile auf meinen Fall überhaupt anwendbar? es geht hier ja nicht um eine Wiedervorstellungsproblematik, sondern vielmehr darum, dass die Barmer generell keine Angaben wie "bis auf weiteres" oder "unbekannt" akzeptiert.
auf dem Auszahlschein gibt es auch kein Feld für den nächsten Vorstellungstermin.
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Hallo Czauderna,
schwarz auf weiß habe ich das auch gesehen - aber du weißt ja, was das heißt,
vom Beispiel der AU-RL: das BSG pfeift darauf was den Krankengeld-Anspruch an-
belangt.
Und bisher hat niemand plausibel gemacht, dass die Kassenärztliche Bundesver-
einigung und der GKV-Spitzenverband bei Formularen Regelungs-Hoheit zum
Nachteil der Versicherten und abweichend von § 46 SGB V hätten.
Hier die Grundlagen:
Bundesmantelvertrag – Ärzte vom 1. Januar 2015
http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf
37. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke
http://www.kbv.de/media/sp/02_Aenderung ... 1.2016.pdf
Vereinbarung über Vordrucke
http://www.kbv.de/media/sp/02_Vordruckv ... 1.2016.pdf
Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke
http://www.kbv.de/media/sp/02_Erlaeuter ... 1.2016.pdf
Schönen Gruß
Anton Butz
Hallo Czauderna,
schwarz auf weiß habe ich das auch gesehen - aber du weißt ja, was das heißt,
vom Beispiel der AU-RL: das BSG pfeift darauf was den Krankengeld-Anspruch an-
belangt.
Und bisher hat niemand plausibel gemacht, dass die Kassenärztliche Bundesver-
einigung und der GKV-Spitzenverband bei Formularen Regelungs-Hoheit zum
Nachteil der Versicherten und abweichend von § 46 SGB V hätten.
Hier die Grundlagen:
Bundesmantelvertrag – Ärzte vom 1. Januar 2015
http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf
37. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke
http://www.kbv.de/media/sp/02_Aenderung ... 1.2016.pdf
Vereinbarung über Vordrucke
http://www.kbv.de/media/sp/02_Vordruckv ... 1.2016.pdf
Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke
http://www.kbv.de/media/sp/02_Erlaeuter ... 1.2016.pdf
Schönen Gruß
Anton Butz
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Der Anton hat sein neues Steckenpferd für 2016 gefunden. Es ist so wie von Czauderna beschrieben, ab 2016 muss zwingend ein Datum eingegeben werden, das nicht länger als 2 Wochen in der Zukunft liegen soll und in Ausnahmefällen höchstens einen Monat in der Zukunft liegen soll.
Dem Gesetzgeber, den Fachleuten, den Verbänden und den Gerichten ist das plausibel. Erstens ist genau das das Wesen der Selbstverwaltung in Deutschland - der Gesetzgeber gibt den groben Rahmen vor, die Selbstverwaltung regelt die Ausführung und Gerichte greifen ggf. korrigierend ein. Und mit der von dir behaupteten Abweichung zum § 46 SGB V in der Neufassung werden die Gerichte sich bestimmt noch beschäftigen. Meiner Meinung nach hat gerade die Neuregelung die bisherigen Unklarheiten beseitigt. Warten wir einfach mal ab.Anton Butz hat geschrieben:.
Und bisher hat niemand plausibel gemacht, dass die Kassenärztliche Bundesver-
einigung und der GKV-Spitzenverband bei Formularen Regelungs-Hoheit zum
Nachteil der Versicherten und abweichend von § 46 SGB V hätten.
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Für "ichselbst" dürfte die weitere (Grundsatz-) Diskussion vermutlich zu sehr ins Detail gehen.
Deshalb der Vorschlag, damit nun dort fortzusetzen, wo Cicero vor einem halben Jahr begonnen
hat - auch damit billy nicht noch länger warten muss:
http://www.krankenkassenforum.de/au-bes ... ght=#76623
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Für "ichselbst" dürfte die weitere (Grundsatz-) Diskussion vermutlich zu sehr ins Detail gehen.
Deshalb der Vorschlag, damit nun dort fortzusetzen, wo Cicero vor einem halben Jahr begonnen
hat - auch damit billy nicht noch länger warten muss:
http://www.krankenkassenforum.de/au-bes ... ght=#76623
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