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Kann KV eigene Bescheide für rechtswidrig erklären?
Verfasst: 30.11.2015, 15:33
von luap48
Guten Tag,
bin neu hier und habe eine grundsätzliche Frage.
Kann eine KV einen Beitragsbescheid nach 6 Monaten eigenständig für rechtswidrig erklären?
Grund: Erst war ich Selbstständig laut einem Urteil des LSG, dann auf einmal nach Widerspruch Verjährung und Verwirkung der Beiträge wurde ich zum Arbeitnehmer und die KV versucht die Beiträge beim AG einzuziehen.
LG
Luap 48
Verfasst: 30.11.2015, 16:47
von Rossi
Ja, eine Kasse kann einen Beitragsbescheid gem. § 44 SGB X selber prüfen und zu dem Ergebnis kommen, dass Beiträge zu Unrecht gefordert wurden.
Wenn die Kasse dies nicht von selber macht, dann kannst Du auch einen Antrag auf Überprüfung stellen.
Zitat:
§ 44 X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Verfasst: 30.11.2015, 20:53
von heinrich
Fragesteller wurde anscheinend zum Arbeitnehmer, also versicherungspflichtig.
Die Versicherungspflicht ist vorrangig (natürlich auch rückwirkend)
gegenüber der freiw. Versicherung
Verfasst: 01.12.2015, 19:26
von luap48
Hallo Rossi,
genau den § 44 führte die KV auch an.
hallo Heinrich,
bin als Vollrentner auch als Selbstständiger Pflicht versichert. Aus diesem Grund brauchte die KV also nicht sich an den Auftraggeber zu wenden und von dort Meldungen über meine Umsätze mit ihm abzufragen. Auch deshalb weil ich von RV und ALV befreit bin.
Deshalb muß ich weiter ausholen.
Im Jahr 2010 wurde ich Selbstständig.
2011 wurde im Statusfeststellungsverfahren meine Nichtselbstständigkeit festgestellt. Nach Widerspruch gings zum SG welches die Frage nach der Beitragspflicht nicht wirklich klären konnte (wollte) und sich der Meinung der RV im Urteil anschloß.
2013 wurde das LSG angerufen zur Klärung der Beitragspflicht und Selbstständigkeit.
Im Verfahren 2014 wurde im RV Bescheid die "Feststellung der abhängigen Beschäftigung" von der RV zurückgenommen. Gleichzeitig stellte das Gericht in diesem Verfahren auf Grund meiner Umsätze bis Mitte 2014 fest, das ich laut Urteilsbegründung "nebenberuflich Selbstständig" bin.
Während des ganzen Gerichtsverfahrens war keiner von der KV - obwohl beigeladen - anwesend.
September 2014 Urteil, schriftlich zugestellt 29.3.2015.
KV schickte mir am 30.3.15 bereits den ersten Beitragsbescheid für 2010 - 2015. Im Bescheid lehnte sich die KV genau an die Urteilsbegründung mit gleichen Umsatzzahlen und Wortlaut. Im Widerspruch klärte ich auf, das der geforderte Beitrag zu hoch (EK Bescheid ist Berechnungsgrundlage) und in Teilen Verjährt und verwirkt sei. Da ich keine ca. 9000 € aufbringen konnte, bat ich gleichzeitig um Teilzahlung. Diese wurde mir von einer anderen Stelle gewährt, jedoch mit einem Vertragsähnlichen Schreiben "unwiderrufliches Schuldanerkenntnis" von ca. 4700 €. Falls dieses nicht unterschrieben würde drohte man mit Leistungsentzug und dies obwohl ich als Rentner ja schon Beiträge zahle.
Gleichzeitig wurden von mir sofort nach Erhalt des ersten Bescheides rückwirkend und laufende Beiträge bis heute gezahlt.
Nach einem intensiven Schriftwechsel und der Einreichung der EK Bescheide für 2014 und 15 rechnete ich der KV vor, wie hoch der Beitragssatz und die rückwirkenden Beiträge sind und wie viel bei Verjährung und Verwirkung (bisher nur meine Meinung) an Beiträgen noch zu zahlen sei.
Daraufhin bekam ich im August 2015 den hier beschriebenen Bescheid und mein nun nicht mehr aktueller Auftraggeber die Aufforderung der Meldung mit Hinweis auf Zwangsvollstreckung. Die Sache der KV liegt nun laut unseren Sachbearbeitern (bisher 5 Stück) beim Wiederspruchsausschuß der KV zur Entscheidung. Es wurde von uns stillschweigendes Ruhen beantragt und die Zusammenlegung der beiden Aktenzeichen.
Der KV anscheinend noch nicht bekannt ist:
Von einem weiteren Auftraggeber, der von der RV vor 3 Monaten geprüft wurde liegt die Bestätigung der RV vor, das auch bei mir als Selbstständiger keinerlei Beanstandungen vorliegen.
Vielleicht ergibt das ein anderes Bild auf den § 44 in meinem Fall?
Vielen Dank für die schnelle Antwort sagt
luap 48