Hallo zusammen,
im Jahr 2014 habe ich 3.3000 Euro Krankengeld erhalten. Das habe ich in meiner Einkommensteuererklärung für 2014 angegeben (der Betrag war mir aus den Abrechnungen bekannt). Das Finanzamt erhält jedoch elektronisch die Daten von der Krankenkasse, so dass meine Angabe im Steuerformular eigentlich unnötig war.
Als dann der Einkommensteuerbescheid für 2014 kam, staunte ich. Anstatt der von meinem Steuerprogramm ausgerechneten 700 Euro Erstattung sollte ich 100 Euro nachzahlen. Der Fehler war schnell gefunden: Das Finanzamt war von 18.000 Euro (!) Krankengeld in 2014 ausgegangen weil es - so erklärte der Sachbearbeiter telefonisch - diesen Wert von der Krankenkasse übermittelt bekommen hatte - locker das 6-fache!
Auf meine Nachfrage bei der Krankenkasse sagte man mir zu, die Sache zu prüfen. Tatsächlich erhielt ich eine Woche später kommentarlos postalisch eine "Bescheinigung über Krankenkgeld" für 2014 mit dem tatsächlichen Wert von 3.000 Euro.
Eine solche Bescheinigung am Ende des Jahres 2014 hatte ich übrigens nicht erhalten, sonst wäre mir das vermutlich früher aufgefallen.
Durch den unzutreffend übermittelten Wert ist mir nun ein Schaden entstanden, nämlich Kosten für den Einspruch beim Finanzamt gegen den Bescheid und der Zinsverlust, weil mir die 700 Euro erst zwei Monate später zur Verfügung standen.
Muss die Krankenkasse mir diesen Schaden ersetzen?
Gruß
Texis
Schadenersatz wegen falscher Datenübermittlung möglich?
Moderator: Czauderna
Re: Schadenersatz wegen falscher Datenübermittlung möglich?
Hallo,Texis hat geschrieben:
Durch den unzutreffend übermittelten Wert ist mir nun ein Schaden entstanden,
nämlich Kosten für den Einspruch beim Finanzamt gegen den Bescheid und der Zinsverlust, weil mir die 700 Euro erst zwei Monate später zur Verfügung standen.
Muss die Krankenkasse mir diesen Schaden ersetzen?
schau mal hier,
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__63.html
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Nachfrage bei Deiner KK erfolgte auch telefonisch ???Texis hat geschrieben:
so erklärte der Sachbearbeiter telefonisch -
Auf meine Nachfrage bei der Krankenkasse sagte man mir zu,
also Aufwendungskosten für 2 geführte Telefongespräche ( Finanzamt / GKV ) plus entgangene Zinsansprüche für 2 Wochen
welche Kosten sind Dir denn NACHWEISBAR entstanden ???
Schadensersatz Klagen fallen grundsätzlich NICHT im Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__51.html
in Anbetracht des Kostenrisikos, würde ich von einer Klage absehen
Gruß Bully
Hallo zusammen,
meine Krankenkasse hat geantwortet. Wie zu erwarten wollen sie keine Kosten übernehmen:
"Sehr geehrte Herr Texis,
wir bitten die entstandenen Unannehmlichkeiten zu entschuldigen. In dem Sozialgesetzbuch sind Schadenersatzleistungen leider nicht vorgesehen."
Ich hake das Thema damit ab und mache mir nicht die Mühe.
Viele Grüße
Texis
meine Krankenkasse hat geantwortet. Wie zu erwarten wollen sie keine Kosten übernehmen:
"Sehr geehrte Herr Texis,
wir bitten die entstandenen Unannehmlichkeiten zu entschuldigen. In dem Sozialgesetzbuch sind Schadenersatzleistungen leider nicht vorgesehen."
Ich hake das Thema damit ab und mache mir nicht die Mühe.
Viele Grüße
Texis