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Zählt Trennungsunterhalt zum (Gesamt)Einkommen

Verfasst: 13.11.2015, 20:28
von Tsunami
Hallo :),

ich habe eine Frage und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

Für eine Familienversicherung gilt, dass ein mitversicherter Familienangehöriger (Ehepartner) bis zu 450 Euro im Rahmen eines
Minijobs verdienen darf. Könnt ihr mir sagen, ob bspw. Ehegatten- oder Trennungsunterhalt dazu zählt bzw. ob Unterhalt
als Einkommen zählt?
Also würde der Unterhalt zu den 450 Euro dazugerechnet werden und man müsste sich demnach selbst versichern?

Gem. EStG dürfte dies eigentlich nicht der Fall sein und auch im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesamteinkommen vom 24.10.2008 lese ich auch, dass Unterhalt nicht zum Einkommen zählt.
Aus dem "Fragebogen zur Überprüfung der Familienversicherung" geht Unterhalt auch nirgendwo separat hervor.

Trotz allem bin ich unsicher und wollte mich mal erkundigen.

Ich bedanke mich im Voraus und wünsche euch ein schönes Wochenende.

Verfasst: 16.11.2015, 16:27
von Rossi
Nun ja, das sog. GR zum Gesamteinkommen hält doch etwas fest, hinsichtlich des Unterhaltes.

Guckst Du hier:

http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... kommen.pdf

Dann Seite 14

Zitat:

2.1.4.2 Einkünfte aus Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen, die bei bestehender Familiengemeinschaft im Rahmen der Unterhalts- berechtigung/-verpflichtung nach dem BGB für Ehegatten und Kinder bzw. nach dem LPartG für Lebenspartner und Kinder erbracht werden, zählen nicht zum Gesamteinkommen des Familienangehörigen. Dies gilt grundsätzlich auch für Unterhaltszahlungen des Versicherten an getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des LPartG, d. h. die Einnahme wird nicht bei dem getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des LPartG berücksichtigt.

Unterhaltszahlungen von Eltern an ihre studierenden Kinder mit eigener Wohnung zähllen unabhängig von deren Höhe ebenfalls nicht zum Gesamteinkommen des Kindes.

Allerdings hat das BSG mit Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 5/92 -, USK 9433, entschieden, dass Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im Falle des begrenzten Realsplittings (Absetzung als Sonderausgabe durch den Geber, Versteuerung als sonstige Einnahme durch den Empfänger) für
den Empfänger echte einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Satz 1 Nr. 1a EStG darstellen.

Im Hinblick auf den Wortlaut des § 16 SGB IV ist die Unterhaltszahlung insofern bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen; der Werbungskostenpauschbetrag ist abzugsfähig. Das Einkommen des Gebers vermindert sich nicht um die Unterhaltszahlungen.




D.h., dass es wohl darauf ankommt, wie der Holde den Unterhalt geltend macht