Aussteuerung trotz verschiedener Diagnosen

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Antworten
Justus
Beiträge: 5
Registriert: 07.11.2015, 07:47

Aussteuerung trotz verschiedener Diagnosen

Beitrag von Justus » 12.11.2015, 12:09

Hallo,
ich habe aktuell ein Problem mit der KK und der Zahlung von Krankengeld.

Ich war von Ende September 2013 bis zum 31.12.2014 durchgehend AU mit dem Diagnoseschlüsssel M54.4 und M 54.2. Ab 01.01.2015 wieder arbeitssfähig.
Erneut AU vom 20.03.2015 bis 02.06.2015 mit dem Diagnoseschlüsssel M 54.4 G, M 17.9 G, M 50.9 und M 51.2.
Soweit alles wegen den selben Beschwerden die ich mir im September 2013 zugezogen habe


Seit dem 02.10.2015 wieder AU mit dem Diagnoseschlüssel M 25.46 GL bis 06.11.2015 und ab 06.11.2015 mit dem Schlüsssel H 53.9 VB.

Die Krankenkasse hat mir am 08.10.2015 einen Brief geschickt nachdem sie Krankengeld vom 02.10.2015 bis 05.10.2015 zahlt und ich danach ausgesteuert bin wegen zusammenhängender Krankheit. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt.

Am 22.10.2015 erhielt ich einen Brief wo mir mitgeteilt wird das mein!"Anhörung" zur Kenntnis genommen worden ist (stand klar Widerspruch drauf) und man eine Stellungnahme der behandelnden Ärzte angefordert hat diese sich aber auf Grund von Urlaub eines der Ärzte hinziehen kann. Gleichzeitig war ein Bescheid dabei in dem das Krankengeld zum 05.10.2015 eingestellt wird und ich dagegen Widerspruch einlegen kann. (Habe ich doch schon).

Gezahlt wurde bisher überhaupt nichts und man verweist mit auf dass Jobcenter da ich kein ALG 1 Anspruch mehr habe. Ebenso schreibt man dass ich keinen Versicherungsschutz mehr habe. Das betrifft mich sowie meine beiden Kinder.

Nachvollziehen kann ich das alles nicht. Meine jetzige Erkrankung (25.46) isst eine Spätfolge eines Arbeitsunfalls aus den 1990 Jahren und hat nichts mit der Erkrankung in 2013 zu tun.

Was kann ich nun tun ?
Erneuter Widerspruch und/oder Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht ?

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Aussteuerung trotz verschiedener Diagnosen

Beitrag von Czauderna » 12.11.2015, 13:34

Justus hat geschrieben:Hallo,
ich habe aktuell ein Problem mit der KK und der Zahlung von Krankengeld.

Ich war von Ende September 2013 bis zum 31.12.2014 durchgehend AU mit dem Diagnoseschlüsssel M54.4 und M 54.2. Ab 01.01.2015 wieder arbeitssfähig.
Erneut AU vom 20.03.2015 bis 02.06.2015 mit dem Diagnoseschlüsssel M 54.4 G, M 17.9 G, M 50.9 und M 51.2.
Soweit alles wegen den selben Beschwerden die ich mir im September 2013 zugezogen habe


Seit dem 02.10.2015 wieder AU mit dem Diagnoseschlüssel M 25.46 GL bis 06.11.2015 und ab 06.11.2015 mit dem Schlüsssel H 53.9 VB.

Die Krankenkasse hat mir am 08.10.2015 einen Brief geschickt nachdem sie Krankengeld vom 02.10.2015 bis 05.10.2015 zahlt und ich danach ausgesteuert bin wegen zusammenhängender Krankheit. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt.

Am 22.10.2015 erhielt ich einen Brief wo mir mitgeteilt wird das mein!"Anhörung" zur Kenntnis genommen worden ist (stand klar Widerspruch drauf) und man eine Stellungnahme der behandelnden Ärzte angefordert hat diese sich aber auf Grund von Urlaub eines der Ärzte hinziehen kann. Gleichzeitig war ein Bescheid dabei in dem das Krankengeld zum 05.10.2015 eingestellt wird und ich dagegen Widerspruch einlegen kann. (Habe ich doch schon).

Gezahlt wurde bisher überhaupt nichts und man verweist mit auf dass Jobcenter da ich kein ALG 1 Anspruch mehr habe. Ebenso schreibt man dass ich keinen Versicherungsschutz mehr habe. Das betrifft mich sowie meine beiden Kinder.

Nachvollziehen kann ich das alles nicht. Meine jetzige Erkrankung (25.46) isst eine Spätfolge eines Arbeitsunfalls aus den 1990 Jahren und hat nichts mit der Erkrankung in 2013 zu tun.

Was kann ich nun tun ?
Erneuter Widerspruch und/oder Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht ?
Hallo,
so, wie geschildert - vermute ich mal, dass die Diagnosen mit dem Schlüssel Mxxx - in einem Zusammenhang stehen (was natürlich ärztlich bestätigt sein muss, ggf. durch den MDK) - hinzu kommt, dass es sich bei der Diagnose ab dem 6.11.2015 um eine hinzugetretene Erkrankung handelt (vorherige Diagnose bis 6.11. begann auch mit M), und solche hinzugetretenen Erkrankungen lösen keine neue Blockfrist aus bzw. verlängern den Leistungsanspruch nicht - meine Meinung.
Gruss
Czauderna

Justus
Beiträge: 5
Registriert: 07.11.2015, 07:47

Beitrag von Justus » 12.11.2015, 13:46

Es ist ja richtig das der Schlüssel bei beiden Erkrankungen mit Mxx beginnt aber die Erkrankungen stehen m.A. nicht im Zusammenhang.

Bei der ersten Erkrankung handelt es sich um einen aufgetreten Bandscheibenvorfall in 2013 und bei der Erkrankung ab dem 2.10.2015 um einen Erguss im Kniegelenk im Zusammenhang mit einer Unfallbedingten Arthrose durch Bruch der Kniescheibe im Jahre 1992. Ebenfalls dazu gibt es einen Verschlimmerungsantrag bei der BG die schon in der Vergangenheit eine befristete Teilrente gezahlt hatte.

Auf die Punkte wurde im Widerspruch hingewiesen und die KK wurde aufgefordert den MDK einzuschalten was bis heute nicht passiert ist.

Wie dies im Zusammenhang stehen soll isst mir ein Rätsel. Die jetzt hinzugekommene Diagnose isst ja nicht ursprünglich.

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 12.11.2015, 13:56

Justus hat geschrieben:Es ist ja richtig das der Schlüssel bei beiden Erkrankungen mit Mxx beginnt aber die Erkrankungen stehen m.A. nicht im Zusammenhang.

Bei der ersten Erkrankung handelt es sich um einen aufgetreten Bandscheibenvorfall in 2013 und bei der Erkrankung ab dem 2.10.2015 um einen Erguss im Kniegelenk im Zusammenhang mit einer Unfallbedingten Arthrose durch Bruch der Kniescheibe im Jahre 1992. Ebenfalls dazu gibt es einen Verschlimmerungsantrag bei der BG die schon in der Vergangenheit eine befristete Teilrente gezahlt hatte.

Auf die Punkte wurde im Widerspruch hingewiesen und die KK wurde aufgefordert den MDK einzuschalten was bis heute nicht passiert ist.

Wie dies im Zusammenhang stehen soll isst mir ein Rätsel. Die jetzt hinzugekommene Diagnose isst ja nicht ursprünglich.
Hallo,
wie ich schon schrieb - der Zusammenhang muss natürlich ärztlich geklärt werden, das können auch keine Kassenmitarbeiter beurteilen - Aus meiner Praxis kann ich allerdings berichten, dass es durchaus möglich ist, auch wenn du als Patient das nicht so siehst, einen Zusammenhang bei solchen Diagnosen herzustellen - ich hatte schon entsprechende MDK-Gutachten in der Hand.
Wenn deinem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann seitens der Kasse, dann muss sie dir einen entsprechenden Bescheid zukommen lassen, mit dem du dann vor Gericht ziehen kannst.
Mein Rat - Akteneinsicht beantragen, besonders was die medizinische Begründung über den Zusammenhang betrifft.
Gruss
Czauderna

Justus
Beiträge: 5
Registriert: 07.11.2015, 07:47

Beitrag von Justus » 12.11.2015, 14:35

Soweit kann ich dir ja folgen aber ich kann der KK nicht bis Ultimo Zeit lassen weswegen ich dazu tendiere neben dem Widerspruch direkt einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 13.11.2015, 16:27

zielmlich ungenaue diagnosen, die für den 3 Jahreszeitraum einen Zusammenhang erkennen lassen.

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 13.11.2015, 19:48

CiceroOWL hat geschrieben:zielmlich ungenaue diagnosen, die für den 3 Jahreszeitraum einen Zusammenhang erkennen lassen.
Hallo,
Für mich sind diese Diagnoseschlüssel ziemlich klar - nur, ob da ein Zusammenhang bestehen kann - du meinst es wäre unklar dass es ein Zusammenhang gäbe - genau so unklar ist es dann aber auch, dass es keinen Zusammenhang gibt und damit wären wir wieder am Ausgang des Problems.
Gruss
Czauderna

Justus
Beiträge: 5
Registriert: 07.11.2015, 07:47

Beitrag von Justus » 24.11.2015, 13:05

Hat der Widerspruch gegen den Bescheid der KK eigentlich aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG ?

Antworten