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Meldung nach Bezug von Krankengeld an die Deutsche RV

Verfasst: 09.11.2015, 16:48
von ubis
Hallo,

ich habe irgendwann einmal gesetzliches Karnkengeld von der Krankenkasse erhalten und verstehe nun nicht das von der KK gemeldete beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt an die Deutsche Rentenversicherung.

Macht es da einen Unterschied, dass ich selbständig bin?

Ih verstehe das SGB so, dass das in den letzten 12 Monaten bezogene Bruttoarbeitsgeld geteilt durch 360 zum einen angesetzt wird. Dieses wird dann durch 7 geteilt und dieser Betrag mit 8 multipliziert.
Ist das korrekt?

Wo genau ist dies genau gesetzlich geregelt.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Ubis

Meldung an DRV

Verfasst: 09.11.2015, 17:51
von ubis
Hallo,
bin ich falsch hier?

Wohin soll ich mich mit meiner Frage wenden?


Gruesse - Ubis[/u]

Verfasst: 09.11.2015, 19:11
von CiceroOWL
Liegt eine RV pflicht vor?

Meldung an DRV

Verfasst: 10.11.2015, 10:41
von ubis
Hallo,

ja, ich bin in der DRV pflichtversichert.

Gruesse - Ubis

Verfasst: 10.11.2015, 11:44
von CiceroOWL
Wie lange bestand die AU?

Meldung an DRV

Verfasst: 10.11.2015, 15:18
von ubis
Die AU bestand ca. 6 Monate

Wozu ist die Länge der AU relevant?

Grosse - Ubis

Verfasst: 10.11.2015, 15:34
von CiceroOWL
Ist es.

Stellt sich jetzt die Frage ob denn Zeiten im Rahmen der Kontenklärung geklärt wurden

Meldung an DRV

Verfasst: 10.11.2015, 15:41
von ubis
Hallo,

eine Kontenklärung hat nicht stattgefunden.

Wo ist im SGB geregelt, welcher Betrag an die DRV Bund
gemeldet wird (und wie dieser ermittelt wird)?


Grüsse - Ubis

Verfasst: 10.11.2015, 17:37
von CiceroOWL
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__166.html
(2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3 des Elften Buches bleibt unberührt.

(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.
http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/194.html

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)

§ 38 Entgeltersatzleistungen
(1) Die Leistungsträger und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Die Zeiten sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen.
(2) Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die in § 34 Abs. 1 genannten Stellen zu erstatten. § 5 Abs. 6 und 7 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten.
(4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.
(5) Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen. Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten
(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten nach § 38 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte. Der zuständige Leistungsträger meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum 30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist.
(4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht feststellen kann.
(5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.