Wechsel GKV abgelehnt aufgrund Arbeitgeberwechsel
Verfasst: 09.11.2015, 15:44
Hallo Forum,
nachdem ich mir ein älteres Thema mit ähnlich gelagerter Situation durchgelesen habe sowie weitere Informationen in den weiten des Netzes gesammelt habe und entsprechend versuchte mich gegen die GKV zu wehren, jedoch bisher auf Granit beiße, hoffe ich nun, ein wenig mehr Licht ins Dunkel zu bringen.
Aufgrund besserer Leistungen soll der Wechsel in die neue GKV zum 01.01.2016 erfolgen. Entsprechend wurde die Kündigung am 27.10. per Fax, E-Mail und Einwurfeinschreiben bei der alten GKV eingereicht. Die Mitgliedschaft besteht ununterbrochen seit 09/2013.
Am 31.10. lehnte die alte GKV die fristgerechte Kündigung ab, da aus ihrer Sicht ein Arbeitgeberwechsel im August die Bindungsfrist von neuem beginne. Es lagen zwischen Ab- und Anmeldung zwei Kalendertage - ein Wochenende. Entsprechend könne das Wahlrecht erst in 2017 ausgeübt werden.
Entsprechend antwortete ich mit Verweis auf die Urteile vom BSG und dem Soz.-Gericht Köln, dass durch einen Arbeitgeberwechsel keine neue Mitgliedschaft begründet sei. Stattdessen sei man bis zu 30 Tage weiterversichert ohne dass man sich freiwillig versichern müsse.
Jedoch weigert sich die alte GKV weiterhin die Kündigungsbestätigung fristgerecht oder einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid zuzustellen. Die Klage bei Erhalt des Bescheids habe ich bereits angekündigt.
Darüber hinaus habe ich die zuständige Aufsichtsbehörde und die neue GKV über die Problemsituation informiert und um Hilfe gebeten.
Die neue GKV hat die Mitgliedschaft zum 01.01.2016 vorläufig bestätigt und bittet um die Zusendung der Kündigungsbestätigung der alten GKV. Unterlagen zur Erstellung der Versichertenkarte habe ich erhalten und ausgefüllt zurückgeschickt.
Nun bin ich verwirrt, da sich doch widersprüchliche Informationen im Netz finden, meine Informationslücken versuche ich zu konkretisieren:
1. Besteht durch den Arbeitgeberwechsel ohne Meldung der Arbeitslosigkeit - Stichwort Wochenende - eine Kündigung der alten GKV, so dass durch erneute Anmeldung das Wahlrecht ausgeübt wurde?
2. Falls 1. zutrifft, kann nachträglich noch diese Lücke durch Eigenleistung geschlossen werden, so dass man nicht als Neumitglied gilt?
3. Kann ich die Aufnahme durch die neue GKV als Bestätigung des ordentlichen Versicherungswechsel verstehen, d.h. prüft die neue GKV die Rahmenbedingungen und akzeptiert den Antrag nur, wenn das Wahlrecht ausgeübt werden kann?
4. Wie würde der weitere Rechtsweg aussehen und welche Kosten können auf mich zukommen?
Ich bin gespannt auf eure Antworten und hoffe, dass sich die Situation schnell in Wohlgefallen auflösen wird.
nachdem ich mir ein älteres Thema mit ähnlich gelagerter Situation durchgelesen habe sowie weitere Informationen in den weiten des Netzes gesammelt habe und entsprechend versuchte mich gegen die GKV zu wehren, jedoch bisher auf Granit beiße, hoffe ich nun, ein wenig mehr Licht ins Dunkel zu bringen.
Aufgrund besserer Leistungen soll der Wechsel in die neue GKV zum 01.01.2016 erfolgen. Entsprechend wurde die Kündigung am 27.10. per Fax, E-Mail und Einwurfeinschreiben bei der alten GKV eingereicht. Die Mitgliedschaft besteht ununterbrochen seit 09/2013.
Am 31.10. lehnte die alte GKV die fristgerechte Kündigung ab, da aus ihrer Sicht ein Arbeitgeberwechsel im August die Bindungsfrist von neuem beginne. Es lagen zwischen Ab- und Anmeldung zwei Kalendertage - ein Wochenende. Entsprechend könne das Wahlrecht erst in 2017 ausgeübt werden.
Entsprechend antwortete ich mit Verweis auf die Urteile vom BSG und dem Soz.-Gericht Köln, dass durch einen Arbeitgeberwechsel keine neue Mitgliedschaft begründet sei. Stattdessen sei man bis zu 30 Tage weiterversichert ohne dass man sich freiwillig versichern müsse.
Jedoch weigert sich die alte GKV weiterhin die Kündigungsbestätigung fristgerecht oder einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid zuzustellen. Die Klage bei Erhalt des Bescheids habe ich bereits angekündigt.
Darüber hinaus habe ich die zuständige Aufsichtsbehörde und die neue GKV über die Problemsituation informiert und um Hilfe gebeten.
Die neue GKV hat die Mitgliedschaft zum 01.01.2016 vorläufig bestätigt und bittet um die Zusendung der Kündigungsbestätigung der alten GKV. Unterlagen zur Erstellung der Versichertenkarte habe ich erhalten und ausgefüllt zurückgeschickt.
Nun bin ich verwirrt, da sich doch widersprüchliche Informationen im Netz finden, meine Informationslücken versuche ich zu konkretisieren:
1. Besteht durch den Arbeitgeberwechsel ohne Meldung der Arbeitslosigkeit - Stichwort Wochenende - eine Kündigung der alten GKV, so dass durch erneute Anmeldung das Wahlrecht ausgeübt wurde?
2. Falls 1. zutrifft, kann nachträglich noch diese Lücke durch Eigenleistung geschlossen werden, so dass man nicht als Neumitglied gilt?
3. Kann ich die Aufnahme durch die neue GKV als Bestätigung des ordentlichen Versicherungswechsel verstehen, d.h. prüft die neue GKV die Rahmenbedingungen und akzeptiert den Antrag nur, wenn das Wahlrecht ausgeübt werden kann?
4. Wie würde der weitere Rechtsweg aussehen und welche Kosten können auf mich zukommen?
Ich bin gespannt auf eure Antworten und hoffe, dass sich die Situation schnell in Wohlgefallen auflösen wird.