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Wechsel GKV abgelehnt aufgrund Arbeitgeberwechsel

Verfasst: 09.11.2015, 15:44
von thunder85
Hallo Forum,

nachdem ich mir ein älteres Thema mit ähnlich gelagerter Situation durchgelesen habe sowie weitere Informationen in den weiten des Netzes gesammelt habe und entsprechend versuchte mich gegen die GKV zu wehren, jedoch bisher auf Granit beiße, hoffe ich nun, ein wenig mehr Licht ins Dunkel zu bringen.

Aufgrund besserer Leistungen soll der Wechsel in die neue GKV zum 01.01.2016 erfolgen. Entsprechend wurde die Kündigung am 27.10. per Fax, E-Mail und Einwurfeinschreiben bei der alten GKV eingereicht. Die Mitgliedschaft besteht ununterbrochen seit 09/2013.

Am 31.10. lehnte die alte GKV die fristgerechte Kündigung ab, da aus ihrer Sicht ein Arbeitgeberwechsel im August die Bindungsfrist von neuem beginne. Es lagen zwischen Ab- und Anmeldung zwei Kalendertage - ein Wochenende. Entsprechend könne das Wahlrecht erst in 2017 ausgeübt werden.

Entsprechend antwortete ich mit Verweis auf die Urteile vom BSG und dem Soz.-Gericht Köln, dass durch einen Arbeitgeberwechsel keine neue Mitgliedschaft begründet sei. Stattdessen sei man bis zu 30 Tage weiterversichert ohne dass man sich freiwillig versichern müsse.

Jedoch weigert sich die alte GKV weiterhin die Kündigungsbestätigung fristgerecht oder einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid zuzustellen. Die Klage bei Erhalt des Bescheids habe ich bereits angekündigt.

Darüber hinaus habe ich die zuständige Aufsichtsbehörde und die neue GKV über die Problemsituation informiert und um Hilfe gebeten.

Die neue GKV hat die Mitgliedschaft zum 01.01.2016 vorläufig bestätigt und bittet um die Zusendung der Kündigungsbestätigung der alten GKV. Unterlagen zur Erstellung der Versichertenkarte habe ich erhalten und ausgefüllt zurückgeschickt.

Nun bin ich verwirrt, da sich doch widersprüchliche Informationen im Netz finden, meine Informationslücken versuche ich zu konkretisieren:

1. Besteht durch den Arbeitgeberwechsel ohne Meldung der Arbeitslosigkeit - Stichwort Wochenende - eine Kündigung der alten GKV, so dass durch erneute Anmeldung das Wahlrecht ausgeübt wurde?
2. Falls 1. zutrifft, kann nachträglich noch diese Lücke durch Eigenleistung geschlossen werden, so dass man nicht als Neumitglied gilt?
3. Kann ich die Aufnahme durch die neue GKV als Bestätigung des ordentlichen Versicherungswechsel verstehen, d.h. prüft die neue GKV die Rahmenbedingungen und akzeptiert den Antrag nur, wenn das Wahlrecht ausgeübt werden kann?
4. Wie würde der weitere Rechtsweg aussehen und welche Kosten können auf mich zukommen?

Ich bin gespannt auf eure Antworten und hoffe, dass sich die Situation schnell in Wohlgefallen auflösen wird.

Verfasst: 09.11.2015, 16:24
von Czauderna
Hallo,
§188 SGB V. - da bin ich schon der Meinung, dass du jetzt noch (hier gilt meines Wissens nach eine drei-Monats-Frist) rückwirkend für die zwei oder drei Tage eine freiwillige Mitgliedschaft begründen kannst. Du musst zwar dann Beitrag dafür zahlen, dafür gilt die Mitgliedschaft aber als ununterbrochen. Ansonsten gilt schon, dass ab dem Montag ein neues Kassenwahlrecht bestanden hat und du eigentlich damals schon die Kasse hättest wechseln können - passiv hast du (meiner Meinung nach) dieses Wahlrecht durch die Anmeldung deines Arbeitgebers bei der bisherigen Kasse ausgeübt. Bestimmt können die anderen Experten dazu noch etwas schreiben.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 09.11.2015, 20:35
von heinrich
Czauderna hat im Kern schon die richtige Antwort gegeben.
Deine Argumente sind falsch. Du kannst, wenn Du Dich jetzt beeilst den Wechsel aber noch möglich machen.

Ich will nochmals etwas ausführlicher drauf eingehen.

zu Deinen Fragen

1. Besteht durch den Arbeitgeberwechsel ohne Meldung der Arbeitslosigkeit - Stichwort Wochenende - eine Kündigung der alten GKV, so dass durch erneute Anmeldung das Wahlrecht ausgeübt wurde?

Nach Unterbrechung der Mitgliedschaft (und sei es nur EIN EINZIGER Tag)
besteht ein neues Wahlrecht (innerhalb 14 Tagen), aber auch eine NEUE 18monatige Bindungsfrist. Da hat Deine neue Krankenkasse (ich gehe davon aus, dass Du ihr dies mit dem Wochenende gesagt hat) aber nicht so richtig Ahnung. Die Sache mit der Unterbrechung der Mitgliedschaft hat das BSG so entschieden

2. Falls 1. zutrifft, kann nachträglich noch diese Lücke durch Eigenleistung geschlossen werden, so dass man nicht als Neumitglied gilt?.

Ja, wenn die Frist von 3 Monaten eingehalten wird.
Nach dem Ende einer Mitgliedschaft (war ja im August 2015 irgendwann der Fall) hätte die freiwilligen MITGLIEDSCHAFT durch einen schriftlichen Antrag für diesen doofen zwei Tage beantragt werden können.
Wenn diese Frist (heute ist ja der 9.11.2015) noch nicht vorbei ist, kann für diese zwei Tage noch die MITGLIEDSCHAFT beantragt werden.

Bisher hattest Du für dieses Wochenende einen "nachgehenden Leistungsanspruch" nach § 19 SGB V. Dies ist aber KEINE Mitgliedschaft, sondern stellt eine Lücke der Mitgliedschaft dar.

3. verstehe ich nicht ganz. Ohne Schließung der Mitgliedschaft kannst Du die KK nicht wechseln. Frist von 3 Monaten ist einzuhalten

4. Du müsstest über alle Instanzen gehen. Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht und würdest verlieren

Die Beiträge für 2 Tage kosten ca. 11 EUR

Ich hoffe, dass Du jetzt eine vernünftige Entscheidung triffst und Dich nicht für die nächstens Jahre unglücklichst machst mit unnützen Klagedingen.

PS: Deine neue Kasse scheint vom Versicherungsrecht nicht viel Ahnung zu haben (auch wenn ich es schon gesagt hatte). Die hätten Dir doch jetzt so aus dem Ärmel geschüttelt den Lösungsweg aufzeigen müssen.

Verfasst: 10.11.2015, 09:29
von thunder85
@Czauderna, heinrich:
Vielen Dank für eure schnellen und ausführlichen Antworten. Heutemorgen habe ich ein entsprechendes Schreiben an die alte GKV aufgesetzt, in dem - ohne Anerkennung derer bisherigen Ausführungen - die freiwillige Versicherung für die Lücke beantrage. Hoffentlich reicht das so aus, damit die Frist gewahrt bleibt.

Die Lücke soll nur einen Tag lang sein, Sonntag, der 16.8. ist betroffen. Obwohl der alte Arbeitgeber zum 14.8. abmeldete, war der 15.8. noch pflichtversichert.

Mich verwirrten die Gerichtsurteile S 5 KR196/03 ER, SozG Köln, 18.10.2003, und B 1 KR 39/06 R, BSG, 19.09.2007. Aus diesen beiden Urteilen las ich heraus, dass es keine Versicherungslücken gibt und bei einem Arbeitgeberwechsel kein neues Wahlrecht und entsprechend keine neue Bindungsfrist entsteht.

In den weiten des Netz finden sich viele Diskussionen, meist älter. Hatte eher erwartet, dass es mehr fundierte Informationen gibt, da aus meiner Sicht der Arbeitgeberwechsel mit einem Wochenende dazwischen nicht unüblich sein dürfte.

Was ich mich nun frage ist: Hätte mich einer der beiden betroffenen Arbeitgeber bzw. die alte GKV darüber in Kenntnis setzen müssen, dass am 16.8. eine Lücke entstanden ist? Bis zu meiner Kündigung der alten GKV hatte ich überhaupt keine Kenntnis davon und wusste nicht, dass eine entsprechende Lücke möglich ist.

Besteht meine fristgerechte Kündigung, die mir am 30.10. sowohl von der alten als auch der neuen GKV "bestätigt" wurde, weiterhin oder läuft nun eine neue Frist? Gerne möchte ich zum 01.01.2016 wechseln, entsprechend habe ich Ende Oktober die Kündigung eingereicht, die jetzt aus meiner Sicht in der Schwebe ist.

Verfasst: 10.11.2015, 20:09
von heinrich
keiner hätte Dich informieren müssen.


In dem Schreiben zur Beantragung der freiw. Versicherung die ein oder zwei Tage hast Du doch sicherlich geschrieben, dass man jetzt der Kündigung stattgeben soll, da die Lücke damit geschlossen ist , oder ????

Ich sage dies nur , weil dieser Vorgang sicher von einem anderem Mitarbeiter der KK bearbeitet wird.

Ansonsten solltest Du demjenigen Mitarbeiter, der die Kündigung abgelehnt hat, mitteilen, dass Du für die klitzekleine Lücke , jetzt eine Mitgliedschaft beantragt hast und dieser für die Kündigung zuständige Mitarbeiter jetzt bitte eine Kündigungsbestätigung ausstellen soll.

Es dürfte keine Probleme geben, wenn Du dies jetzt richtig kommuniziert hast oder noch tun wirst.