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KVdR Voraussetzungen
Verfasst: 13.10.2015, 16:55
von Franziska50
Hallo,
ich habe folgende Frage, muss dazu aber ein bisschen ausholen.
Ich erreiche die Rentenanwartschaftszeit im März 2016 und werde dann eine gesetzliche Rente erhalten. Ich erfülle die Vorversicherungszeiten für die KVdR, war immer gesetzlich krankenversichert. Seit fast 2 Jahren beziehe ich eine Rente eines ärztlichen Versorgungswerks, daneben beziehe ich Einkünfte aus der EHV (erweiterte Honorarverteilung )der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Zusammen beläuft sich das auf etwa 3500 Euro monatlich. Ich bin derzeit freiwillig krankenversichert und zahle deshalb auch noch Beiträge für Mieteinkünfte, diese belaufen sich auf etwa 500 Euro im Monat. Ich liege damit insgesamt knapp unter der Beitragsbemessungsgrenze. Nun habe ich in diesem Jahr 3x , insgesamt für einen Zeitraum von 6 Wochen Praxisvertretung gemacht . Damit hatte ich Einnahmen von insgesamt 6000 Euro. Ich habe diese Zeiten immer vorher meiner Krankenkasse gemeldet und wurde dann für diesen Zeitraum höher eingestuft, also dann jeweils für 2 Wochen mit dem Höchstbeitrag veranschlagt.
Nun die eigentliche Frage. Ich habe im Netz gelesen, dass die Einstufung in die KVdR nicht möglich ist, wenn "der Antragsteller im Jahr der Rentenantragstellung die Versicherungspflichtgrenze beim Einkommen überschritten hat". Wenn die nun bei mir alles zusammenrechnen, also Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen und Vertretungshonorare, umgerechnet aufs ganze Jahr, käme man ja auf mehr als 4150 Euro im Monat. Könnte mir dadurch die Aufnahme in die KvdR abgelehnt werden? Falls das droht, könnte ich den Rentenantrag auch erst nächstes Jahr stellen, dann hätte ich zumindest keine Vertretungshonorare. Versorgungsbezüge plus Mieteinnahmen liegen ja unter der Beitragsbemessungsgrenze. Oder habe ich diesen Satz den ich zitiert habe, etwa falsch interpretiert?
Wäre schön, wenn mir jemand was dazu sagen könnte. Denn es wäre schon definitiv günstiger für mich, in die KVdR zu kommen, dann wären wenigstens die Mieteinkünfte aussen vor. Die zu beantragende gesetzlich Rente, die ich zu erwarten habe, wird ganz niedrig sein.
Vielen Dank schon mal für eure Mühe
Franziska
Verfasst: 13.10.2015, 20:47
von Czauderna
Hallo,
die Krankenversicherung der Rentner ist eine Krankenversicherungspflichtversicherung, d.h. wenn es keine Ausschlussgründe dafür gibt, z.B. hauptberufliche Selbständigkeit oder
Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer, dann ist diese Pflichtversicherung vorrangig. Ich habe es richtig gelesen, dass es verschiedene Einnahmequellen sind. So, wie geschildert sehe ich keinen Grund warum ab Tag der Rentenantragstellung nicht die Pflichtversicherung greifen sollte.
Auf die Schnelle habe ich Netz das gefunden -
http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-off ... 00114.html
Gruss
Czauderna
Verfasst: 14.10.2015, 09:40
von Rossi
Bei der sog. KVdR werden alle Versicherungszeiten in der GKV berücksichtigt. D.h., auch die freiwillige Versicherung und zwar unabhängig davon, ob man die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Im Rahmen der KVdR sind dann allerdings nicht nur Beiträge von der DRV-Rente zu zahlen, sondern auch von der beruflichen Altersversorgung (ärztliches Versorgungswerk) und von dem Honorareinkommen.
Wenn allerdings die Honorartätigkeit als hauptberuflich eingestuft wird, dann tritt keine KVdR für die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ein.
Verfasst: 14.10.2015, 17:08
von Franziska50
Hallo,
schon mal ganz herzlichen Dank für eure Antworten. Ich weiss, dass ich auch für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkünfte im Rahmen der KVdR Beiträge zahlen muss. Ist ja jetzt auch der Fall. Nur Mieteinnahmen und Zinseinkünfte, die man ja sowieso nicht mehr hat, blieben aussen vor.
Meine Bedenken waren nur, dass sie mich nicht in die KVdR lassen ,weil ich gelesen hatte, dass man im Jahr der Rentenantragstellung nicht über der Versicherungspflichtgrenze liegen darf, um da rein zu kommen. Genaugenommen liege ich aber in 2015 über dieser Grenze, wenn man alles zusammen rechnet, also z. B. auch die Mieteinkünfte und das Honorar aus Vertretungstätigkeit. Dass sie mich als hauptberuflich selbständig einstufen, kann ich mir kaum vorstellen. Ich hab ja im ganzen Jahr nur 6 Wochen gearbeitet, nächstes Jahr werde ich gar nicht oder jedenfalls noch weniger arbeiten. Nicht ganz klar ist mir allerdings auch, als was die Einkünfte aus der EHV von der Kassenärztlichen Vereinigung zählen, der Steuerberater jedenfalls hat das jetzt bei der Steuererklärung als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit deklariert. De facto ist das aber eine Art Zusatzrente, die in Hessen alle Ruheständler bekommen, die mal niedergelassene Ärzte waren. Dieses Geld muss man aber voll versteuern, ohne Steuerfreibetrag, wie bei der Rente aus dem Versorgungswerk. Aber es ist ja kein Arbeitseinkommen, sondern so was wie eine Beteiligung der Rentner an den Honoraren der niedergelassenen Ärzte. Sie ziehenjedem aktiv tätigen Arzt vorher im Berufsleben Geld ab vom Honorar, was er dann später als Rentner als Anteil wieder bekommt.
Nun, vielleicht sollte ich sicherheitshalber den Rentenantrag erst im Januar stellen, wobei das natürlich auch nichts hilft, falls sie mir die EHV-Rente als selbständige Tätigkeit auslegen sollten. Ich will da halt nicht noch einen vermeidbaren Fehler machen
lg von Franziska
Verfasst: 14.10.2015, 17:17
von GerneKrankenVersichert
Franziska50 hat geschrieben:weil ich gelesen hatte, dass man im Jahr der Rentenantragstellung nicht über der Versicherungspflichtgrenze liegen darf, um da rein zu kommen.
Wo hast du das denn gelesen? Ich kenne im gesamten SGB V keinen entsprechenden Paragraphen.
Verfasst: 14.10.2015, 19:08
von Franziska50
Hallo GerneKrankenVersichert,
hier der Wortlaut dieses Passus:
Zitat:
"Ausschluss von der GKV als Rentner
Bestimmte Berufsgruppen könne sich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner versichern. Dies gilt zum Beispiel für für Beamte, Berufssoldaten oder Geistliche.
Weiterhin ist eine GKV-Krankenversicherung nicht möglich, wenn im Ruhestand eine Pension bezogen wird oder Im Jahr der Rentenantragstellung die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) beim Einkommen überschritten wurde. Auch wer im Ruhestandsalter weiterhin hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, darf sich nicht mehr gesetzlich krankenversichern."
Dieser Text ist zu finden auf der Webseite der hkk Krankenkasse:
http://abc-der-krankenkassen.de/kranken ... entner.htm
LG von Franziska
Verfasst: 14.10.2015, 19:15
von Czauderna
Hallo,
diese Seite ist nicht die Seite der HKK - was du da oben siehst ist eine Werbung für die HKK. - genau wie hier auf der Seite t.Zt. auch.
Der Passus mit dem Überschreiten der JAE halte ich für falsch.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 14.10.2015, 19:36
von Franziska50
Hallo Czauderna,
na dann also eine falsche Behauptung. Ich habe das auch nur auf dieser Seite gelesen.
Die andere Sache, die mich noch etwas verunsichert, ist das mit meiner EHV-Rente, die ja keine Rente ist, sondern eine nachträgliche Beteiligung an den Arzthonoraren im Rentenalter, wenn man so will. Dazu finde ich keine Infos im Netz, also keine Aussage darüber, ob mir daraus ein Strick gedreht werden kann. Das sind ca. 18000 Euro im Jahr. Könnte es sein, dass ich damit für immer und ewig als hauptberuflich selbständig gelte im Sinne der Krankenkassenregeln? Und deshalb nicht in die KVdR käme?
Ich denke, ich bin damit ein ziemlicher Sonderfall, weil Ärzte in den wenigsten Fällen überhaupt einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben im Alter. Die meisten sind zudem privat krankenversichert. Vielleicht weiss ja doch jemand was hier im Forum???
LG und ganz lieben Dank von Franziska
Verfasst: 14.10.2015, 19:45
von Czauderna
Franziska50 hat geschrieben:Hallo Czauderna,
na dann also eine falsche Behauptung. Ich habe das auch nur auf dieser Seite gelesen.
Die andere Sache, die mich noch etwas verunsichert, ist das mit meiner EHV-Rente, die ja keine Rente ist, sondern eine nachträgliche Beteiligung an den Arzthonoraren im Rentenalter, wenn man so will. Dazu finde ich keine Infos im Netz, also keine Aussage darüber, ob mir daraus ein Strick gedreht werden kann. Das sind ca. 18000 Euro im Jahr. Könnte es sein, dass ich damit für immer und ewig als hauptberuflich selbständig gelte im Sinne der Krankenkassenregeln? Und deshalb nicht in die KVdR käme?
Ich denke, ich bin damit ein ziemlicher Sonderfall, weil Ärzte in den wenigsten Fällen überhaupt einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben im Alter. Die meisten sind zudem privat krankenversichert. Vielleicht weiss ja doch jemand was hier im Forum???
LG und ganz lieben Dank von Franziska
Hallo,
ich kann mir nicht vorstellen,dass diese EHV-Rente dazu führt, dass dich die Kasse als hauptberuflich Selbständig beurteilen kann, das belegt schon der Begriff "Rente" - ich sehe diese Bezüge eher als Versorgungsbezüge, die aber der Beitragspflicht unterliegen.
Und wenn ich schreibe, dass ich es mir nicht vorstellen kann, muss ich damit auch eingestehen, dass ich es nicht wirklich weiß.
Gruss
Czauderna