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NAchzahlung nach Auslandsaufenthalt
Verfasst: 12.10.2015, 18:47
von franzpeter
Hallo, eine Bekannt hat 10 Jahre in der Schweiz gearbeitet und gelebt und kommt jetzt nach DE zurück, will sich gesetzlich versichern, und soll für die letzten 10 Jahre jetzt Beiträge nachzahlen
. Echter waahnsinn. Hat jmd. von euch sowas schon mal erlebt und gibt es dafür eine Rechtsgrundlage ?
Re: NAchzahlung nach Auslandsaufenthalt
Verfasst: 12.10.2015, 21:08
von Czauderna
franzpeter hat geschrieben:Hallo, eine Bekannt hat 10 Jahre in der Schweiz gearbeitet und gelebt und kommt jetzt nach DE zurück, will sich gesetzlich versichern, und soll für die letzten 10 Jahre jetzt Beiträge nachzahlen
. Echter waahnsinn. Hat jmd. von euch sowas schon mal erlebt und gibt es dafür eine Rechtsgrundlage ?
Hallo,
nein, noch nicht erlebt, da unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten (da muessten wir schon etwas Genaueres wissen) sind die 10 Jahre nicht möglich, denn Beiträge verjähren 4 Jahre nach Entstehung - 10 Jahre gingen nur bei vorsätzlicher Handlung, und die liegt hier doch wohl nicht vor.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 13.10.2015, 11:06
von Mizzy
Hallo,
Sie schrieben "gelebt und gearbeitet", somit muss Ihre Freundin ja auch in der Schweiz Krankenversichert gewesen sein. Ist dort ja auch "obligatorisch". Das wird sie ja nachweisen können und da die Schweiz ja ein Sozialabkommen mit der EU hat sollte diese Zeit auch hier anerkannt werden. Arbeitet sie denn hier oder kommt sie als Rentnerin zurück?
Gruus Mizzy
Verfasst: 13.10.2015, 15:31
von franzpeter
Sie war 10 Jahre komplett in der Schweiz und auch dort krankenversichert und kommt jetzt (nicht als rentnerin) zurück nach DE, um hier wieder zu "leben und zu arbeiten".
Ich schätze die GKV (ohne lästern zu wollen) ehrlich gesagt so ein, nach dem Motte "Probieren kann man es ja mal" ...
Eine Rechtsgrundlage dafür sehe ich nicht. Ihr ?
Verfasst: 13.10.2015, 16:12
von Czauderna
Hallo,
nein, die sehe ich auch nicht - hat sie denn etwas schriftlich von der Kasse ?. Der Nachweis über die Krankenversicherung in der Schweiz sollte genügen um nahtlos eine Versicherung bei einer GKV-Kasse herstellen zu können (ohne Nachzahlung). Wenn das alles nur mündlich gelaufen ist, drängt sich der Verdacht auf, dass die Kasse sie nicht haben will und die 10 Jahre als "Abschreckung" ins Feld geführt hat - war sie denn auch bei der letzten Kasse, bei der sie in Deutschland versichert war ?.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 13.10.2015, 18:03
von franzpeter
Nachdem sie sich einige Zeit freiwillig krankenversichert hat, musste sie Angaben zu ihrem Vermögen, sprich Pensionskasse in der Schweiz und Deutschland machen.
Darauf basierend soll sie rückwirkend für die letzten 10 Jahre zahlen
(Schriftliche Mitteilung).
Ideal wäre es eine Rechtsgrundzahle zu haben aus der sich:
a) ergibt, dass die GEK sie zu den Konditionen eines "Neueinsteigers"
der ab "jetzt" nicht rückwirkend zahlt, von einer GEK aufgenommen
werden "muss".
b) Dass eine rückwirkende Zahlung unsinn ist, weil sie ja gar nicht in DE
war. Oder man strickt aus dem "Vermögen" in DE irfendeine fadenscheinige eine Begründung.
Ich habe es aber so verstanden, dass die GEK einen "Rückkehrer"
egal von wo aufnehmen muss, weil man ohne Versicherung in DE
nicht sein darf. Ist das so ?
Es ist wirklich traurig, dass man in diesem Land um wirklich alles kämpfen muss ...
Verfasst: 13.10.2015, 20:11
von Bully
franzpeter hat geschrieben:
Darauf basierend soll sie rückwirkend für die letzten 10 Jahre zahlen
(Schriftliche Mitteilung).
Ahhjaaa,
Hallo franzpeter,
Verjährung,schau mal,
http://www.haufe.de/personal/personal-o ... 18528.html
Der Anspruch der Sozialversicherungsträger nach §§ 110 und 111 ist zivilrechtlicher Natur. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang der §§ 104ff. (absolut h.M.; Krasney, NZS 2004 S. 73 mit allen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur in Fn. 145).
Er kann nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, sondern muss ggf. vor den Zivilgerichten eingeklagt werden(BGH, NJW 1968 S. 1429; Hillmann, in: JurisPK-SGB VII, § 110 Rz. 6; Schmitt, SGB VII, § 110 Rz. 4; Hauck/Nehls, SGB VII, § 110 Rz. 1). Dementsprechend muss sich die Verjährung des Anspruchs auch nach zivilrechtlichen Regeln richten.
ansonsten schau mal hier:
http://www.bmg.bund.de/themen/krankenve ... kkehr.html
Gruß Bully
Verfasst: 14.10.2015, 09:32
von GerneKrankenVersichert
Eine Versicherung in der Schweiz bedeutet nicht automatisch, dass im Rahmen des §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eine Zuordnung zur GKV erfolgt. Dies wäre zunächst zu klären. Hier sind die anerkannten Träger in der Schweiz aufgeführt:
http://ec.europa.eu/employment_social/s ... ?langId=de . War sie bei einem anderen Träger versichert, muss die Zuordnung zur PKV erfolgen.
Ansonsten kommen hier tröpfchenweise immer wieder weitere Informationen ans Licht, so dass ich mich außerstande sehe, die Sachlage zu beurteilen.
Wenn du allerdings den Brief der Kasse ohne persönliche Angaben einstellen würdest, könnten sich die Fachleute einen gewissen Überblick verschaffen.