?? § 19 SGB V für Neugeborene innerhalb Monatsfrist ??
Verfasst: 06.10.2015, 17:44
Ende Vers-Pflicht 30.04.2015 (ALG II)
Erneut Versicher Pflicht 01.06.2015
ledige Frau, die am 5.5.2015 ein Kind entbindet.
Hat das Kind einen nachgehende Leistungsanspruch im Mai 2015.
Gemeinsames Runschreiben 09.12.1988 Punkt 3.1
Die FAMI wird aus einer Mitgliedschaft abgeleitet und teilt insoweit das Schicksal des Mitgliedschaftsverhältnisses. Aus diesem Grund besteht auch für den Familienversicherten eine nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat nach dem Ende der FAMI, wenn die FAMI wegen der Beendigung der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen erlischt.
Die EINEN sage: Baby hat KEINEN nachgehenden Leistungsanspruch, weil Baby zum 30.04.2015 nicht mit dem Mitglied ausscheidet; ist ja erst später da. Sie legen das Rundschreiben wortwörtlich aus
Die ANDEREN sagen: wortwörtliche Auslegung ist übertrieben. Sinn und Zweck ist es, alle möglichen FAMIs mit in den nachgehenden Leistungsanspruch reinzunehem und meinen, dass der Verfasser damals (1988) doch niemals an so einen Fall dachte. Der Verfasser wollte nur grundsätzlich beschreiben, dass die FAMIs das rechtliche Schicksal des Mitglieds tragen
Wie würden Sie entscheiden ????
Erneut Versicher Pflicht 01.06.2015
ledige Frau, die am 5.5.2015 ein Kind entbindet.
Hat das Kind einen nachgehende Leistungsanspruch im Mai 2015.
Gemeinsames Runschreiben 09.12.1988 Punkt 3.1
Die FAMI wird aus einer Mitgliedschaft abgeleitet und teilt insoweit das Schicksal des Mitgliedschaftsverhältnisses. Aus diesem Grund besteht auch für den Familienversicherten eine nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat nach dem Ende der FAMI, wenn die FAMI wegen der Beendigung der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen erlischt.
Die EINEN sage: Baby hat KEINEN nachgehenden Leistungsanspruch, weil Baby zum 30.04.2015 nicht mit dem Mitglied ausscheidet; ist ja erst später da. Sie legen das Rundschreiben wortwörtlich aus
Die ANDEREN sagen: wortwörtliche Auslegung ist übertrieben. Sinn und Zweck ist es, alle möglichen FAMIs mit in den nachgehenden Leistungsanspruch reinzunehem und meinen, dass der Verfasser damals (1988) doch niemals an so einen Fall dachte. Der Verfasser wollte nur grundsätzlich beschreiben, dass die FAMIs das rechtliche Schicksal des Mitglieds tragen
Wie würden Sie entscheiden ????