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?? § 19 SGB V für Neugeborene innerhalb Monatsfrist ??

Verfasst: 06.10.2015, 17:44
von heinrich
Ende Vers-Pflicht 30.04.2015 (ALG II)

Erneut Versicher Pflicht 01.06.2015

ledige Frau, die am 5.5.2015 ein Kind entbindet.

Hat das Kind einen nachgehende Leistungsanspruch im Mai 2015.

Gemeinsames Runschreiben 09.12.1988 Punkt 3.1
Die FAMI wird aus einer Mitgliedschaft abgeleitet und teilt insoweit das Schicksal des Mitgliedschaftsverhältnisses. Aus diesem Grund besteht auch für den Familienversicherten eine nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat nach dem Ende der FAMI, wenn die FAMI wegen der Beendigung der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen erlischt.

Die EINEN sage: Baby hat KEINEN nachgehenden Leistungsanspruch, weil Baby zum 30.04.2015 nicht mit dem Mitglied ausscheidet; ist ja erst später da. Sie legen das Rundschreiben wortwörtlich aus

Die ANDEREN sagen: wortwörtliche Auslegung ist übertrieben. Sinn und Zweck ist es, alle möglichen FAMIs mit in den nachgehenden Leistungsanspruch reinzunehem und meinen, dass der Verfasser damals (1988) doch niemals an so einen Fall dachte. Der Verfasser wollte nur grundsätzlich beschreiben, dass die FAMIs das rechtliche Schicksal des Mitglieds tragen


Wie würden Sie entscheiden ????

Verfasst: 06.10.2015, 19:55
von Czauderna
Hallo Heinrich,
du hast aber auch Fälle - zu deiner Frage - ich würde auf jeden Fall für das Kind die Familienversicherung anerkennen und damit auch den vollen Leistungsanspruch ab Tag der Geburt - und wenn es als Ermessensentscheidung wäre.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 06.10.2015, 20:14
von GerneKrankenVersichert
Ich würde keinen nachgehenden Anspruch anerkennen, begründen würde ich es mit dem § 10 SGB V:

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern

Kein Mitglied - keine Familienversicherung

Verfasst: 06.10.2015, 20:24
von Czauderna
Hallo,
na ja - man könnte ja auch für den einen Monat eine freiwillige Weiterversicherung begründen, wenn man sich schon nicht dazu durchringen könnte, oder ist der nachgehende Leistungsanspruch vorrangig vor einer freiwilligen Versicherung ?
Gruss
Czauderna

Verfasst: 06.10.2015, 20:35
von GerneKrankenVersichert
Das ist die nächste spannende Frage. Wie versichere ich das Kind. Was ist denn mit dem Vater?

Verfasst: 07.10.2015, 08:28
von Rossi
Nun ja, der Wortlaut von § 19 Abs. 2 SGB V bezieht sich ausschließlich auf Mitglieder, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden. D.h. ja wohl, dass in erster Linie vom Wortlaut nur das Mitglied einen nachgehenden Leistungsanspruch hat. Von Familienversicherten ist dort nicht die Rede.

In § 19 Abs. 3 SGB V hat man für die Fälle, in denen die Mitgliedschaft durch Tod endet, explizit die Familienversicherten mit 1 Monat ausdrücklich beglückt.

So einen ausdrücklichen Hinweis haben wir in § 19 Abs. 2 SGB V allerdings nicht.

Die meisten Krankenkasse gewähren aber auch den Familienversicherten einen nachgehenden Leistungsanspruch. Bereits zum Inkrafttreten des SGB V (01.01.1989) wurde dies in dem vom GR 9.12.88 zu § 19 SGB V, Nr. 3.1 so festgehehalten.