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KK hat Krankengeld falsch berechnet
Verfasst: 11.09.2015, 10:44
von Weißnet
Guten Morgen,
zunächst einmal möchte ich die Eckdaten mitteilen:
Krankschreibung ab 23.01.2012, Krankengeldbezug bis 22.07.2013, danach ALG 1 bis 23.07.2014. Am 04.09.2014 wurde Antrag auf EMR gestellt, diese wurde rückwirkend zum 23.07.2013 genehmigt.
Dass nun alle Zahlstellen das ausgelegte Geld zurückerhalten ist für mich selbstverständlich, das ist auch nicht mein Problem.
Die Sachbearbeiterin der Krankenkasse hat mich angerufen, bei der Bezifferung der KRankenkasse auf Rückerstattung von Leistungen sei aufgefallen, dass ich durch einen Berechnungsfehler zu hohes Krankengeld erhalten habe. Nun würde ich ein Schreiben erhalten, dass die Krankenkasse die Überzahlung ab 01.01.2013 bis Renteneintritt zurückfordert. Ich würde ja sicher eine Rückzahlung vom Rententräger erhalten, könne aber auch Ratenzahlung vereinbaren.
Irgendwie springt da mein Bauch an, aber ich konnte nichts ergoogeln. Kennt jemand diesen Fall? Ich weiß, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, bin aber noch immer wegen der permanenten Telefonate der SB während der Krankheit - die nur durch den med. Dienst der KK gestoppt werden konnten - verschnupft und würde ungern für den Berechnungsfehler dieser Frau zahlen.
Verfasst: 11.09.2015, 11:06
von Czauderna
Hallo,
Cool bleiben - so, wie geschildert hat die Kasse keinerlei Berechtigung von dir Krankengeld für die Vergangenheit zurückzufordern, dessen Hoehe durch die Kasse falsch berechnet wurde. Du hast seinerzeit im Rahmen eines Verwaltungsaktes eine Mitteilung über die Hoehe des Krankengeldes erhalten. Dieser Bescheid kann nicht rückwirkend aufgehoben werden.
Es wird der Kasse darüber hinaus auch nicht möglich sein, dir eine gesetzliche Grundlage für diese "rückforderungsrecht" zu benennen. Also, Rueckforderungsbescheid abwarten und sofort Widerspruch einlegen.
Wohlgemerkt, wir reden hier nicht vom Erstattungsanspruch der Kasse gegenüber dem RV-Trãger sondern von dem Differenzbetrag zwischen richtigen Krankengeld und dem falsch berechneten Krankengeld durch die Kasse.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 11.09.2015, 11:16
von Weißnet
Danke Czauderna,
puuuh, dann warte ich mal ab.
Es geht wirklich NICHT um den Erstattungsanspruch Dritter bei Bezug von Rente, das ist wirklich selbstverständlich. Rente und KG oder ALG1 das geht nicht, da bin ich total mit einverstanden.
Es geht nur um die Überzahlung VOR der Rente. Und das auch nicht für den kompletten Krankengeldbezug sondern von 01.01.2013 bis zum Eintritt der Rente.
Dann werd ich mal viiiieeeel Tee trinken
Ich danke Dir ganz arg
Verfasst: 11.09.2015, 11:21
von Anton Butz
Czauderna hat geschrieben:
... so, wie geschildert hat die Kasse keinerlei Berechtigung von dir Krankengeld für die Vergangenheit zurückzufordern, dessen Hoehe durch die Kasse falsch berechnet wurde. Du hast seinerzeit im Rahmen eines Verwaltungsaktes eine Mitteilung über die Hoehe des Krankengeldes erhalten. Dieser Bescheid kann nicht rückwirkend aufgehoben werden. Es wird der Kasse darüber hinaus auch nicht möglich sein, dir eine gesetzliche Grundlage für diese "Rückforderungsrecht" zu benennen.
Hallo Czauderna und Weißnet,
ganz so einfach ist es vielleicht doch nicht:
http://dejure.org/gesetze/SGB_X/45.html
Womöglich will die Sachbearbeiterin in dem
Gespräch sogar die erforderliche Anhörung
sehen:
http://dejure.org/gesetze/SGB_X/24.html
Schönen Gruß!
Anton Butz
Verfasst: 11.09.2015, 12:00
von Weißnet
Danke Anton Butz,
Die Vorabinformation über die Rückforderung könnte eine Anhörung gewesen sein? Hätte sie mir da nicht sagen müssen, dass der Anruf offiziell ist und nicht nur der Info dient?
Verfasst: 11.09.2015, 12:35
von Czauderna
Hallo Anton,
dass ausgerechnet Du den möglichen Gedankengang einer Kasse nachvollziehen kannst ist schon eine Überraschung, die andere, dass ich hier wirklich keine Chance für die Kasse sehe.
Fakt ist für mich, dass die Kasse das Krankengeld flasch berechnet hat und das der Versicherte auf die Richtigkeit der Höhe vertrauen musste bzw. nicht erkennen konnte, dass hier ein offensichtlicher Fehler in der Berechnung vorlag, z.B. richtiges Krankengeld beträgt eigentlich 25,00 € - Kasse "errechnet" 50,00 € - hier muss auch ein Versicherter sofort erkennen, dass es nicht sein kann, dass sein Krankengeld höher ist als sein Nettoeinkommen.
Anders dagegen - richtiges Krankengeld 25,00 € - Kasse "errechnet "30,00 €".
Hier muss ein Versicherter davon ausgehen können,dass die Kasse richtig gerechnet hat, insofern ist der entsprechende Krankengeldbescheid nicht mehr rückwirkend anfechtbar und kann nicht aufgehoben werden.
Ich schließe mich allerdings sofort deiner Meinung an, wenn es sich bei der Rückforderung doch um den Sachverhalt handelt, bei dem der Versicherte hätte damals schon bemerken müssen dass das nicht passt mit der Krankengeldhöhe.
Aus der Praxis, allerdings nur aus meiner eigenen, einen solchen Fall hatte ich noch nie gehabt, wenn es zu Überzahlungen kam, hatten wir als Kasse kein Rückforderungsrecht gegenüber dem Versicherten.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 11.09.2015, 12:36
von GerneKrankenVersichert
Nach welchem Paragraphen/Absatz/Nummer würdest du in dem Fall den zurückfordern? Ich schließe mich Czauderna an, die Angelegenheit sieht für mich nach einem klassischen Mitarbeiterregress aus.
Verfasst: 11.09.2015, 12:41
von Weißnet
Vielen Dank für Eure Antworten
ich werde Euch berichten sobald ich irgendwas in der Hand habe.
Verfasst: 11.09.2015, 13:16
von Anton Butz
Ja Czauderna,
100%ige Übereinstimmung!
Und als Antwort für GKV: das Ganze beurteilt sich nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X.
Hallo Weißnet,
wenn das Gespräch die Anhörung gewesen wäre, wäre sie unwirksam.
Schönen Gruß!
Anton Butz
Verfasst: 11.09.2015, 13:39
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:
Und als Antwort für GKV: das Ganze beurteilt sich nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X.
§ 45 SGB X hat geschrieben:
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Oh nein, ich ahne es. Die typische Antonsche Verschwörungsmaschinerie wurde in Gang gesetzt. Der Versicherte kennt nun die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also kann man zurückfordern. Sinnentnehmendes Lesen kompletter Paragraphen war noch nie deine Stärke.
Verfasst: 11.09.2015, 17:51
von Anton Butz
Hallo GKV,
versuchst du wieder, durch Schläge unter die Gürtellinie von deiner
Ahnungslosigkeit abzulenken?
Willst du selbst korrigieren: deinen Text oder deinen Zusatz über die
"momentane Rechtslage/Rechtssprechung"?
Schönen Gruß!
Anton Butz
Verfasst: 11.09.2015, 21:00
von broemmel
Hallo Weißnet,
die Frage ist nur, ob Du damals anhand der Höhe des Krankengeldes hättest erkennen können, ob das offensichtlich falsch ist.
Wenn das nicht der Fall ist kann auch keine Rückforderung erfolgen.
Lass Dir von AB keinen quatsch andrehen. Sonst frage ihn einfach welche Qualifikation er hat die ihn zu anderen Ergebnissen kommen lässt, wenn Dir 3 Krankenkassenmitarbeiter eine gleiche Auskunft geben.
Wenn Du keine Antwort von AB bekommst oder nur etwas ausweichendes dann weißt Du ja woher der Wind weht
Verfasst: 11.09.2015, 21:23
von Weißnet
die Frage ist nur, ob Du damals anhand der Höhe des Krankengeldes hättest erkennen können, ob das offensichtlich falsch ist.
Nein, ich bin tatsächlich von der Richtigkeit ausgegangen! Ich habe von Oktober 2011 bis einschl. Februar 2012 doppeltes Gehalt erhalten da ich den AG gewechselt hatte und vom alten AG keine Abfindung sondern noch weitere 5 Monate Gehalt erhalten habe, einschl. Weihnachtsgeld. Nun teilte man mir mit, dass man versehentlich die Gehälter zusammengerechnet habe und wie ein Gehalt (also Gesamteinkünfte) behandelt habe, das sei aber falsch, man müsse dies getrennt machen und deshalb sei die Überzahlung. Wie hätte ich erkennen können, dass dies falsch ist? So als "Lieschen Müller" hätte ich spontan auch gesagt, die kompletten Einkünfte des Monats zusammen und daraus berechnen.
Ich hoffe dass die Frau mir einen erklärenden Brief schreibt.
Für das anschließende ALG1 wurde auch die Gesamteinkünfte herangenommen, habe damals wegen der Gesundheit gesagt, dass ich auf 25 Stunden/Woche reduziere, deshalb fiel das ALG1 viel geringer aus. Ich hoffe, da kommt nicht auch noch was nach
Verfasst: 11.09.2015, 21:57
von Anton Butz
Das könnte ein ungewöhnlicher Thread werden:
broemmel hat geschrieben:
Lass Dir von AB keinen quatsch andrehen ... wenn Dir 3 Krankenkassenmitarbeiter
eine gleiche Auskunft geben.
„
Gleicher“ können Auskünfte kaum sein:
Czauderna hat geschrieben:
Dieser Bescheid kann nicht rückwirkend aufgehoben werden.
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Der Versicherte kennt nun die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also kann man
zurückfordern.
broemmel hat geschrieben:
die Frage ist nur, ob Du damals anhand der Höhe des Krankengeldes hättest
erkennen können, ob das offensichtlich falsch ist.
Darf ich fragen, wo bei den 3 Krankenkassenmitarbeiter die Übereinstimmungen sind?
Verfasst: 12.09.2015, 00:10
von broemmel
Aber AB.......
Meinst Du wirklich das alle Leser hier auf unvollständige Zitate von Dir hereinfallen?
Lass Dir doch andere Dummheiten einfallen. Oder sag doch Weißnet woher Deine Weisheiten begründet sind.
Oder sind falsche Zitate ein fachlicher Nachweis?