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Ab 01.01.2016 Änderung ALG II Bezug Mitgliedschaft
Verfasst: 25.08.2015, 07:46
von CiceroOWL
Verfasst: 27.08.2015, 09:29
von Rossi
Nun ja, diese Passage verstehe ich nicht:
Auswirkungen für die Versicherten
Die gesetzliche Änderung hat grundsätzlich keine leistungsrechtlichen Auswirkungen für die Versicherten. Durch die Umstellung werden bisher familienversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II jedoch dem System zugeordnet, wo vorher die „letzte“ Versicherung des Betroffenen bestand. So kann diese Zuordnung dazu führen, dass eine Zuordnung wieder in die private Krankenversicherung erfolgt. Die Beurteilung ist dabei unabhängig davon, wie lange diese Versicherung zurückliegt.
Was soll uns das sagen.
Ein Kunde erhält ALG II ab dem 01.01.2015. Bis zum 31.12.2014 war er hauptberuflich selbständig und war privat versichert. Die Ehefrau war in der GKV.
Zum 01.01.2015 hat das JC den Kunden zur Fami angemeldet, er ist ja auch nicht mehr hauptberuflich selbständig. Die Vorrangigkeit der Fami entfällt allerdings zum 31.12.2015.
Dieser Kunde soll ab dem 01.01.2016 wieder zurück in die PKV? Warum?
Verfasst: 27.08.2015, 18:08
von CiceroOWL
Letzte Versicherung ?
Verfasst: 27.08.2015, 19:40
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben:Nun ja, diese Passage verstehe ich nicht:
Auswirkungen für die Versicherten
Die gesetzliche Änderung hat grundsätzlich keine leistungsrechtlichen Auswirkungen für die Versicherten. Durch die Umstellung werden bisher familienversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II jedoch dem System zugeordnet, wo vorher die „letzte“ Versicherung des Betroffenen bestand. So kann diese Zuordnung dazu führen, dass eine Zuordnung wieder in die private Krankenversicherung erfolgt. Die Beurteilung ist dabei unabhängig davon, wie lange diese Versicherung zurückliegt.
Was soll uns das sagen.
Ein Kunde erhält ALG II ab dem 01.01.2015. Bis zum 31.12.2014 war er hauptberuflich selbständig und war privat versichert. Die Ehefrau war in der GKV.
Zum 01.01.2015 hat das JC den Kunden zur Fami angemeldet, er ist ja auch nicht mehr hauptberuflich selbständig. Die Vorrangigkeit der Fami entfällt allerdings zum 31.12.2015.
Dieser Kunde soll ab dem 01.01.2016 wieder zurück in die PKV? Warum?
Weil er zuletzt vor dem Beginn von ALG 2 privat versichert war, damit tritt keine Versicherungspflicht ein. § 5 Abs. 5a SGB V.
Verfasst: 28.08.2015, 08:05
von Rossi
Okay, nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 5a SGB V tritt dann wohl keine Versicherungspflicht ein.
Dennoch bleibt er in der Fami oder wie?
Ein Ausschluss aus der Fami lässt sich auch nicht aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ableiten. Denn versicherungsfrei im Sinne des § 6 SGB V ist er nicht, er ist auch nicht im Sinne von § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreit.
Es ist einfach nicht pflichtig gem. § 5 Abs. 5a SGB V. Dort kommt immer mein Spruch "Äpfel sind nicht gleich Birnen".
Verfasst: 28.08.2015, 15:35
von CiceroOWL
Doofe Frage, glaubst du das wird geprüft?
Verfasst: 28.08.2015, 15:38
von GerneKrankenVersichert
Sofern keine weitere Gesetzesänderung zum 01.01.2016 geplant ist, von der Haufe Kenntnis hat, stimme ich dir zu. Es bleibt in den Fällen bei der FV.
Verfasst: 28.08.2015, 15:39
von CiceroOWL
Naja ich habe das Wirr War ab 2005 mitgemacht von wegen den Meldungen .. ich glaube nicht das das geprüft wrid.
Lag vor dem Leistungsbezug keine gesetzliche Krankenversicherung vor, ist eine Anmeldung durch das Jobcenter nicht möglich
Der letzte Satz sagt das ja deutlich aus
Um den Versicherungsschutz und den dafür notwendigen Beitragszuschuss erhalten zu können, muss sich der Leistungsbezieher an ein entsprechendes Versicherungsunternehmen wenden und dies dem Jobcenter nachweisen.
Denn frag doch mal einer beim BAMAS nach..
Mal hier eine Info des zuständigen JobCenters für die zukünftig neuen Mitglieder.
http://www.landkreis-peine.de/PDF/Merkb ... 1434350778
soweit sie nicht der privaten Kranken -und Pflegeversicherung zuzuordnen sind.
Der bisherige Vorrang der Familienversicherung gilt dann nicht
mehr
Heißt das jetzt die Familienversicherung fällt ganz flach, das wird jetzt ganz lustig.
Aber mal richtig lesen:
Nach dem Urteil komme für die Erfüllung des Merkmals „unmittelbar“ allenfalls eine Ein Monats Frist in Frage. Vor diesem Hintergrund wird in § 5 Abs. 5a SGB V das Wort „unmittelbar“ durch das
Wort „zuletzt“ ersetzt. Damit wird bei der Systemzuordnung zukünftig auf die „letzte“ Versicherung des Betroffenen entweder in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung ab-gestellt, und zwar unabhängig davon, wie lange diese Versicherung zurückliegt.Die Änderung tritt bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft und entfaltet Wirkung für die entsprechenden Fälle, in denen der Bezug von Arbeitslosengeld II ab dem Tag des Inkrafttretens beginnt.
http://www.hkk.de/fileadmin/doc/Firmens ... 14-254.pdf
Heißt also es juxt nicht wie denn vor Bezug vor ALG die Versicherung war sondern es kommt auf die letzte Versicherung an. Etwas falsch ausgedrückt von Haufe.
Verfasst: 31.08.2015, 10:00
von Rossi
Nun ja, so richtig überzeugend sind die Ausführungen von SGB Haufe wirklich nicht.
Zitat:
Auf Zusatzbeiträge achten
Bei der Wahl sollte neben den Leistungen der einzelnen Krankenkassen auch auf den jeweils für die Krankenkasse geltenden Zusatzbeitrag geachtet werden. So müssen auch Bezieher von Arbeitslosengeld II Zusatzbeiträge an die Krankenkasse abführen. Zwar übernimmt das Jobcenter neben dem gesetzlich festgelegten Beitrag auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, diesen jedoch nur bis maximal zur Höhe des "durchschnittlichen Zusatzbeitrages" (aktuell 0,9 %). Nur wer in einer Kasse versichert ist, welche einen Zusatzbeitrag in der Höhe oder unterhalb der Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags erhebt, hat keine Zusatzkosten zu befürchten. Wird eine Krankenkasse gewählt, deren Zusatzbeitrag den durchschnittlichen überschreitet, müssen die Mehrkosten allein getragen werden.
Das Gesetz sagt mir aber etwas anderes
Zitat:
§ 242 Zusatzbeitrag SGB V
1) ..... Hinweis: allgeine Regelungen zum jeweiligen Zusatzbeitragssatz der Kasse.
2) .....
3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für
1. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,
Der Wortlaut des Gesetzes sagt mir etwas anders. Das, was Haufe dort festhält, war die Regelung bis zum 31.12.2014. Dort konnte es passieren, dass der Kunde selber einen Zusatzbeitragssatz zu zahlen hatte und dieser nicht vom JC übernommen wurde.
Seit dem 01.01.2015 ist es jedoch anders.
Verfasst: 10.09.2015, 08:18
von Rossi
Holla, der Autor bei SGB Haufe hat wohl seine Fehler bemerkt.
Der gesamte Text wurde überarbeitet.
Die beiden genannten Passagen sind komplett futschi.