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Inanspruchnahme der individuellen Beratung § 44 Abs. 4 SGB V

Verfasst: 21.08.2015, 11:01
von skoda007
Hallo zusammen,

ich bin seit Ende April 2015 im Krankengeldbezug.

Jetzt habe ich von meiner Krankenkasse ein Schreiben erhalten
zur Erklärung/Einwilligung des Versicherten zur Inanspruchnahme der individuellen Beratung nach § 44 Abs. 4 SGB V

Diese Erklärung steht dort, ist freiwillig.

Grundsätzlich habe ich nichts gegen die Beratung, im Gegenteil eigentlich bin froh über jede Hilfe.
Irgendwie habe ich aber ein ungutes Gefühl betreffend des Datenschutzes.
Eigentlich hat doch die Krankenkasse alle Informationen, oder?

Und wenn meine Krankenkasse Zweifel an meiner Arbeitsunfähigkeit hat,
dann würde sie doch sicher den MDK einschalten.

Würde gerne wissen wir Ihr dazu steht.

Gruß
Rainer

Re: Inanspruchnahme der individuellen Beratung § 44 Abs. 4 S

Verfasst: 21.08.2015, 12:20
von GerneKrankenVersichert
skoda007 hat geschrieben:Irgendwie habe ich aber ein ungutes Gefühl betreffend des Datenschutzes.
Welches ungute Gefühl hast du denn?
skoda007 hat geschrieben: Eigentlich hat doch die Krankenkasse alle Informationen, oder?
Hat sie nicht. Wegen Datenschutz.
skoda007 hat geschrieben: Und wenn meine Krankenkasse Zweifel an meiner Arbeitsunfähigkeit hat,
dann würde sie doch sicher den MDK einschalten.
Es geht nicht um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, sondern um eine Beratung, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Es ist ein freiwilliges Angebot, das du annehmen kannst, aber nicht musst. Im Grunde genommen wird das ausufernde "Fallmanagement" einzelner Kassen mit hier öfter beschriebenem Telefonterror mit dieser Gesetzesänderung endlich beschnitten.

Ausschnitt aus der Gesetzesvorlage:
Für Versicherte, die Krankengeld beziehen, wird ein spezifischer und klar geregelter Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen im Sinne eines unterstützenden Fallmanagements geregelt. So können die Krankenkassen die Versicherten beispielsweise bei der Suche nach geeigneten Leistungserbringern, Terminvereinbarungen, Wiedereinstieg in das Berufsleben etc. unterstützen. Damit werden gleichzeitig die Grenzen des Handelns der Krankenkassen in diesem Bereich klar definiert.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/040/1804095.pdf