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aufschiebende Wirkung bei Beitragsrückständen in der GKV
Verfasst: 14.08.2015, 14:35
von Helmes63
Guten Tag,
... ein problematischer Punkt bei einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft der meines WIssens hier noch nicht besprochen wurde befasst sich mit der Vollstreckungsproblematik.
Nach meinem Eindruck ist es insbesondere nicht erlaubt eine Zwangseintreibung zu veranlassen, wenn die Beitragshöhe strittig ist und der Sachverhalt vor den Sozialgerichten geklärt werden muss.
Die Kassenträger sehen in dem Sachtatbestand der Klage vor dem Sozialgericht jedoch kein Argument das eine aufschiebende Wirkung für Altbeiträge hat.
Was sagt der Gesetzgeber zu dieser Problematik ?!
Im SGB V steht meines Wissens hierzu nichts und ob hier das BGB herangezogen werden kann weiß ich an dieser Stelle auch nicht ...
Verfasst: 16.08.2015, 23:24
von Rossi
Nun ja, was sagt unser Gesetzgeber?!
Die Kasse ballert einen Nachorderungsbescheid für rückständige Beiträge heraus. Der Betroffene denkt; och wat kommt nu denn?
Es ist relativ einfach; denn ein Blick ins Gesetz erleichert immer die Rechtsfindung.
Im Sozialrecht gilt in erster Linie der Grundsatz, dass ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung hat. Will heißen, ich lege mal geflissentlich Widerspruch ein und ich muss erst mal nicht löhnen.
Dies ergibt sich aus § 86a SGG. Jenes hört sich super an; d.h., ich lege Widerspruch - ggf. ohne Aussicht auf Erfolg ein - und muss erst einmal "nicht" löhnen". Dies würde doch jeder machen (erst einmal Widerspruch um nicht zu löhnen)!
Allerdings hat der Gesetzgeber einen Riegel vor solchen Machenschaften geschoben, in dem er in bestimmmten Fällen geregelt hat, dass eben ein Widerspruch ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung hat.
Die entsprechende Rechtsgrundlage (ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung) finden wir in § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Danach haben Beitragsbescheide in der Sozialverischerung (Beitragsbescheide) eben im Falle eines Widerspruches keine aufschiebende Wirkung. D.h., obwohl gegen den Nachzahlungsbescheid Widerspruch erhoben wurde, muss man leider erst einmal löhnen.
Jenes hört sich im ersten Anlauf nicht gut an, denn dann könnte die Kasse völlig rechtswidrig irgendwelche Beitragsbescheide rausballern und man ist auf biegen und verbrechen den Kassen ausgeliefert.
Dann aber kommt die Ausnahme; denn die Kassenmitarbeiter sind auch nicht immer die Brüller. In dieser Kosntellation hat man die Möglichkeit gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG die Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (Kasse macht Schwachsinn).
Diesen Antrag kann man allerdings nur dann stellen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Beitragsforderung der Kasse bestehen (vgl. § 86 b Abs. 2 SGG) bestehen. Man kann diesen Antrag direkt bei der Kasse stellen (allerdings wenig sinnvoll) oder direkt beim zuständigen Sozialgericht.
Helmes; ich habe solche Anträge (Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung) schon mehrfach in der Praxis gestellt; es war die größte Showeinlage mit den Kassen.
Gegenargumentation gemäß SGB X
Verfasst: 17.08.2015, 15:21
von Helmes63
Danke für die letzte Auskunft ROSSI : das ist sicherlich wirklich zielführend !!! ; dennoch bin ich nicht richtig zufrieden mit der Antwort.
Im § 37 SGB X werden aber doch auch die Kriterien für eine Nachforderung wie diese festgelegt und wenn bspw. die Forderung im Kern mit guten Argumenten ernsthaft betritten werden kann ist das doch schon ein anderer Sachverhalt wie zuletzt beschrieben, korrekt ?!
Die Frage der taktischen Klage als Verfahrensaufschiebung muss nach meiner Wahrnehmung von der ernsthaften Anfechtung hier unterschieden werden oder etwa nicht ?!
Verfasst: 17.08.2015, 16:15
von Rossi
Hm, ehrlich gesagt ich derzeit nicht, worauf Du hinaus willst.
Zitat § 86a Abs. 3 SGG
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Jenes muss Du nachweisen; sonst geht es nicht.
Richtigstellung und Stellenwert des SGG
Verfasst: 18.08.2015, 14:43
von Helmes63
Wenn ich die Erklärungen richtig verstanden habe ist eine Vollstreckungsverzicht gemäß § 86a Absatz 3 SGG so gesehen nur als Kulanzentscheidung durch den Kassenträger zu verstehen, korrekt ?!
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Ich denke man kommt nich daran vorbei sich durch das SGG zu kämpfen.
Ist es denn tatsächlich so, dass diese Regelungen ausschließlich im SGG
zu finden sind.
Allerdings berufen sich die Kassen auch gerne auf das BGB was mir absolut unbegreiflich ist, es sei denn dass man eine freiwillige Mitgliedschaft in einer GKV als privatrechtliches Vertragsverhältnis einstuft.