Arbeitseinkommen bei Rentenbezug in Nichtleistung
Moderator: Czauderna
Arbeitseinkommen bei Rentenbezug in Nichtleistung
Hallo liebe Gemeinde,
folgende Konstellation:
Es besteht Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung. Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist aufgrund des Arbeitsentgeltes in Nichtleistung, jedoch dem Grunde nach laufend.
Ich bin der Meinung, dass folgender § trotz der Nichtleistung gilt:
§ 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter:
4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Gibt es hierzu vielleicht noch genauere Quellen?
Zudem wurde die teilweise Erwerbsminderungsrente nun rückwirkend zum 01.06.2014 bewilligt. Also würde ich heute das Arbeitseinkommen laut Steuerbescheid (weit über 141,75 Euro) zum 01.06.2014 zur Beitragsberechnung heranziehen.
Vielen Dank für eure Antworten!
folgende Konstellation:
Es besteht Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung. Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist aufgrund des Arbeitsentgeltes in Nichtleistung, jedoch dem Grunde nach laufend.
Ich bin der Meinung, dass folgender § trotz der Nichtleistung gilt:
§ 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter:
4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Gibt es hierzu vielleicht noch genauere Quellen?
Zudem wurde die teilweise Erwerbsminderungsrente nun rückwirkend zum 01.06.2014 bewilligt. Also würde ich heute das Arbeitseinkommen laut Steuerbescheid (weit über 141,75 Euro) zum 01.06.2014 zur Beitragsberechnung heranziehen.
Vielen Dank für eure Antworten!
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Ich habe schon den Eindruck, dass Epson vom Fach ist und den Unterschied kennt.
Quellen sind mir keine bekannt, ich finde die Konstellation teilweise Erwerbsminderungsrente, Gehalt und Arbeitseinkommen ziemlich außergewöhnlich. In der Praxis ist sie mir noch nicht untergekommen.
Rein nach dem Wortlaut des Gesetzes würde ich sagen nein, nicht beitragspflichtig, da sie nicht neben einer Rente bezogen wird.
Was dir vielleicht im Kopf rumspukt ist die Versicherungspflicht in der KVdR bei vollem Ruhen der Rente und die Beitragspflicht, die dann entsteht. Da ist die Formulierung des Gesetzes allerdings eine andere, es kommt nur darauf an, dass der Anspruch besteht, die tatsächliche Zahlung ist unerheblich.
5,1,11
§ 226
Quellen sind mir keine bekannt, ich finde die Konstellation teilweise Erwerbsminderungsrente, Gehalt und Arbeitseinkommen ziemlich außergewöhnlich. In der Praxis ist sie mir noch nicht untergekommen.
Rein nach dem Wortlaut des Gesetzes würde ich sagen nein, nicht beitragspflichtig, da sie nicht neben einer Rente bezogen wird.
Was dir vielleicht im Kopf rumspukt ist die Versicherungspflicht in der KVdR bei vollem Ruhen der Rente und die Beitragspflicht, die dann entsteht. Da ist die Formulierung des Gesetzes allerdings eine andere, es kommt nur darauf an, dass der Anspruch besteht, die tatsächliche Zahlung ist unerheblich.
5,1,11
Und wer in der KVdR ist, ist beitragspflichtig in Sachen Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, unabhängig von der tatsächlichen Zahlung.Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
§ 226
Aber nur meine Auslegung, ohne dass ich irgendeine Quelle benennen könnte. Gerichtsurteile zu der Konstellation habe ich auf die Schnelle nicht gefunden.Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Vielen Dank für eure Antworten!
Es geht in der Tat um Arbeitseinkommen / Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit laut Steuerbescheid.
Das bei einem eventuellen Ende der Beschäftigung die Versicherungspflicht in der KVdR (die Zugangsvoraussetzungen sind erfüllt) auch bei Nichtleistung eintritt, war mir bekannt.
Das Arbeitseinkommen wird neben einer Rente der gesetzlichen Krankenversicherung erzielt. Der Wortlaut im Paragraph bietet eben keine Differenzierung ob die Rente tatsächlich bezogen muss, oder ob bei Nichtleistung gleiches gilt.
Ich bleibe am Ball und gebe hier dann mal feedback.
Viele Grüße
Es geht in der Tat um Arbeitseinkommen / Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit laut Steuerbescheid.
Das bei einem eventuellen Ende der Beschäftigung die Versicherungspflicht in der KVdR (die Zugangsvoraussetzungen sind erfüllt) auch bei Nichtleistung eintritt, war mir bekannt.
Das Arbeitseinkommen wird neben einer Rente der gesetzlichen Krankenversicherung erzielt. Der Wortlaut im Paragraph bietet eben keine Differenzierung ob die Rente tatsächlich bezogen muss, oder ob bei Nichtleistung gleiches gilt.
Ich bleibe am Ball und gebe hier dann mal feedback.
Viele Grüße
ich verstehe die Frage nicht ganz.
was ist denn: Arbeitsentgelt in Nichtleistung.
und geht es denn nun im Arbeitsentgelt.
Wovon willst Du denn nun Feeback geben.
Was Deine Kollegen (bist Du selbst KK-Mitarbeiter ??) draus machen.
Ist übrigens keine Schande, wenn man als KK-Mitarbeiter hier Fragen diskutiert. Ich mache das auch schon mal. Sollten eigentlich alle KK machen.
Das Thema ist schließlich komplex genug.
was ist denn: Arbeitsentgelt in Nichtleistung.
und geht es denn nun im Arbeitsentgelt.
Wovon willst Du denn nun Feeback geben.
Was Deine Kollegen (bist Du selbst KK-Mitarbeiter ??) draus machen.
Ist übrigens keine Schande, wenn man als KK-Mitarbeiter hier Fragen diskutiert. Ich mache das auch schon mal. Sollten eigentlich alle KK machen.
Das Thema ist schließlich komplex genug.
Hallo Heinrich,
die 74er (teilweise Erwerbsminderung) Rente ist in Nichtleistung.
Arbeitsentgelt wird durch die versicherungspflichtige Beschäftigung bezogen.
Arbeitseinkommen aus Gewerbebetrieb laut Steuerbescheid. Hier liegt der Streitpunkt, da der Versicherte meint, er sei durch die Nichtleistung in der Erwerbsminderungsrente kein Rentenbezieher.
Im Paragraph 226 SGB V steht aber, dass Arbeitseinkommen was neben der Rente erzielt wird beitragspflichtig ist. Eine Rente ist für mich eine Rente, egal ob sie zur Auszahlung kommt oder nicht. So wird ja auch die Versichungspflicht in der KVdR begründet.
Genau, bin auch KK Mitarbeiter.
Daher tendiere ich dazu das Arbeitseinkommen zu verbeitragen.
Meine Hoffnung war, dass hier jemand in der Praxis so einen Fall hatte.
die 74er (teilweise Erwerbsminderung) Rente ist in Nichtleistung.
Arbeitsentgelt wird durch die versicherungspflichtige Beschäftigung bezogen.
Arbeitseinkommen aus Gewerbebetrieb laut Steuerbescheid. Hier liegt der Streitpunkt, da der Versicherte meint, er sei durch die Nichtleistung in der Erwerbsminderungsrente kein Rentenbezieher.
Im Paragraph 226 SGB V steht aber, dass Arbeitseinkommen was neben der Rente erzielt wird beitragspflichtig ist. Eine Rente ist für mich eine Rente, egal ob sie zur Auszahlung kommt oder nicht. So wird ja auch die Versichungspflicht in der KVdR begründet.
Genau, bin auch KK Mitarbeiter.
Daher tendiere ich dazu das Arbeitseinkommen zu verbeitragen.
Meine Hoffnung war, dass hier jemand in der Praxis so einen Fall hatte.
Hallo,Epson hat geschrieben:
Hier liegt der Streitpunkt, da der Versicherte meint, er sei durch die Nichtleistung in der Erwerbsminderungsrente kein Rentenbezieher.
Eine Rente ist für mich eine Rente, egal ob sie zur Auszahlung kommt oder nicht.
mit meiner bescheidennen Meinung, bin ich beim Versicherten,
§ 226 SGB V
2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
http://www.haufe.de/personal/personal-o ... 04431.html
1.2 Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge werden mit ihrem Zahlbetrag berücksichtigt, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt wird. Unter Zahlbetrag ist dabei der ausgezahlte Betrag zu verstehen.
m.M. nach sind nur die tatsächlich ausgezahlten Beträge relevant.
Gruß Bully
Hallo,
ich habe mal aus dem nachfolgenden Rundschreiben etwas zusammengetragen (ohne Gewähr auf Vollständigkeit) - ich meine auch, dass er versicherungsrechtlich als Rentner zu sehen ist.
Gruss
Czauderna
Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2015
Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist nicht erforderlich, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird; es genügt,
dass der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach besteht. Die KVdR wird demnach auch durchgeführt, wenn die
Rente wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird. Die KVdR
wird dagegen nicht begründet, wenn der Rentenberechtigte auf die ganze Rente verzichtet.
**
Die Mitgliedschaft in der KVdR wird nicht dadurch berührt, dass die Rente wegen Zusammentreffens mit einer Unfallrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gezahlt wird (§§ 93, 311 SGB VI). Gleiches gilt, wenn die Rente
wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen nach §§ 89 ff. SGB VI nicht zu leisten ist.
Nach § 66 SGB I sowie nach § 104 SGB VI kann die Rente unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise
versagt werden. Für die Zeit des Versagens der Rente besteht die Mitgliedschaft in der KVdR fort.
**
Nach § 5 Absatz 5 SGB V ist die KVdR für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ausgeschlossen
**
§ 237 SGB V
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3. das Arbeitseinkommen.
§ 226 Absatz 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
**
§ 249a SGB V
Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung
die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz; im
Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.
**
Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze,
werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
**
A VIII 3.2.1.2 Versicherungspflichtige aufgrund einer Beschäftigung
Bei Personen, die aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig sind, zählen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 SGB V
neben dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung
• der Zahlbetrag der Rente sowie der gesetzlichen Rente aus dem Ausland,
• der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und
• das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen
erzielt wird,
zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
**
A VIII 3.1.4 Arbeitseinkommen
Bei der Beitragsbemessung der einzelnen versicherungspflichtigen Personenkreise wird neben den für den jeweiligen
Personenkreis typischen beitragspflichtigen Einnahmen auch Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterworfen. Dies
gilt allerdings nur, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt
wird (§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V, § 237 Satz 1 Nr. 3 SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Im Hinblick auf § 5
Absatz 5 SGB V kann es sich hierbei nur um Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbstständigen
Erwerbstätigkeit handeln, da ansonsten die Versicherungspflicht ausgeschlossen wird und nur eine freiwillige
Versicherung oder Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V bestehen kann.
ich habe mal aus dem nachfolgenden Rundschreiben etwas zusammengetragen (ohne Gewähr auf Vollständigkeit) - ich meine auch, dass er versicherungsrechtlich als Rentner zu sehen ist.
Gruss
Czauderna
Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2015
Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist nicht erforderlich, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird; es genügt,
dass der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach besteht. Die KVdR wird demnach auch durchgeführt, wenn die
Rente wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird. Die KVdR
wird dagegen nicht begründet, wenn der Rentenberechtigte auf die ganze Rente verzichtet.
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Die Mitgliedschaft in der KVdR wird nicht dadurch berührt, dass die Rente wegen Zusammentreffens mit einer Unfallrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gezahlt wird (§§ 93, 311 SGB VI). Gleiches gilt, wenn die Rente
wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen nach §§ 89 ff. SGB VI nicht zu leisten ist.
Nach § 66 SGB I sowie nach § 104 SGB VI kann die Rente unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise
versagt werden. Für die Zeit des Versagens der Rente besteht die Mitgliedschaft in der KVdR fort.
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Nach § 5 Absatz 5 SGB V ist die KVdR für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ausgeschlossen
**
§ 237 SGB V
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3. das Arbeitseinkommen.
§ 226 Absatz 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
**
§ 249a SGB V
Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung
die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz; im
Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.
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Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze,
werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
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A VIII 3.2.1.2 Versicherungspflichtige aufgrund einer Beschäftigung
Bei Personen, die aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig sind, zählen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 SGB V
neben dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung
• der Zahlbetrag der Rente sowie der gesetzlichen Rente aus dem Ausland,
• der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und
• das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen
erzielt wird,
zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
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A VIII 3.1.4 Arbeitseinkommen
Bei der Beitragsbemessung der einzelnen versicherungspflichtigen Personenkreise wird neben den für den jeweiligen
Personenkreis typischen beitragspflichtigen Einnahmen auch Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterworfen. Dies
gilt allerdings nur, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt
wird (§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V, § 237 Satz 1 Nr. 3 SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Im Hinblick auf § 5
Absatz 5 SGB V kann es sich hierbei nur um Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbstständigen
Erwerbstätigkeit handeln, da ansonsten die Versicherungspflicht ausgeschlossen wird und nur eine freiwillige
Versicherung oder Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V bestehen kann.
Hallo Bully,
einen Versorgungsbezug hat er ja nicht. Es geht mir um die nicht ausbezahlte Rente der DRV.
Hallo Czauderna,
herzlichen Dank für die ausführliche Aufstellung! Ich sehe das Arbeitseinkommen nach wie vor beitragspflichtig.
update: Der Kunde hat nach Beratung durch den VDK alle Unterlagen (Gewerbeanmeldung, Steuerbescheid) geschickt. Mal sehen was die TL daraus macht...
einen Versorgungsbezug hat er ja nicht. Es geht mir um die nicht ausbezahlte Rente der DRV.
Hallo Czauderna,
herzlichen Dank für die ausführliche Aufstellung! Ich sehe das Arbeitseinkommen nach wie vor beitragspflichtig.
update: Der Kunde hat nach Beratung durch den VDK alle Unterlagen (Gewerbeanmeldung, Steuerbescheid) geschickt. Mal sehen was die TL daraus macht...
Hallo epson,Epson hat geschrieben:Hallo Bully,
einen Versorgungsbezug hat er ja nicht. Es geht mir um die nicht ausbezahlte Rente der DRV.
Hallo Czauderna,
herzlichen Dank für die ausführliche Aufstellung! Ich sehe das Arbeitseinkommen nach wie vor beitragspflichtig.
update: Der Kunde hat nach Beratung durch den VDK alle Unterlagen (Gewerbeanmeldung, Steuerbescheid) geschickt. Mal sehen was die TL daraus macht...
sehe ich auch so.
Gruss
Czauderna
§ 226 SGB V
Arbeitseinkommen , wenn es "neben einer Rente" erzielt.
Es wird aber keine Rente ausgezahlt.
Dort steht nicht; "neben einer grundsätzlichen (auch ruhenden) Rentenanspruch.
Da ist im aktuellsten KVDR Rundschreiben nicht gefunden habe, müsste das gelten, was man aus dem Gesezt lesen muss.
nämich: es gibt kein "neben einer Rente", da diese nicht ausgezahlt wird.
Ich bin allerdings nicht im entsprechenden Fachbereich bei uns tätig. Dies sage ich hier dazu, damit Du meine Meinung einschätzen kannst
Arbeitseinkommen , wenn es "neben einer Rente" erzielt.
Es wird aber keine Rente ausgezahlt.
Dort steht nicht; "neben einer grundsätzlichen (auch ruhenden) Rentenanspruch.
Da ist im aktuellsten KVDR Rundschreiben nicht gefunden habe, müsste das gelten, was man aus dem Gesezt lesen muss.
nämich: es gibt kein "neben einer Rente", da diese nicht ausgezahlt wird.
Ich bin allerdings nicht im entsprechenden Fachbereich bei uns tätig. Dies sage ich hier dazu, damit Du meine Meinung einschätzen kannst
Ich sehe es wie Heinrich; das Arbeitseinkommen ist nicht beitragspflichtig.
Das schlagkräftige bisherige Argument scheint wohl zu sein, dass die Mitgliedschaft im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V auch bei Nichtzahlung der Rente weiterhin besteht und deswegen soll das Arbeitseinkommen beitragspflichtig sein.
Dies hinkt meines Erachtens.
Denn der Kunde ist versicherungspflichtiges Mitglied gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Es gibt insgesamt 13 verschiedene Tatbestände der Versicherungspflicht. Manche Tatbestände bestehen nebeneinander und manche sind vor- und nachrangig. Aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird allerdings die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (Rentern) beseitigt. Dies ist nun mal in § 5 Abs. 8 SGB V eindeutig geregelt. D.h., es besteht keine Mitgliedschaft in einer sog. Nichtleistung.
Damit dürfte das Kartenhaus zusammenfallen.
Die Beitragspflicht in dieser Konstellation ergibt sich einzig und allein aus § 226 SGB V. Diese Vorschrift würde dann, obwohl die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht mehr besteht, eine Beitragspflicht für die Rente auslösen. Allerdings ist nach dem Wortlaut von § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V "nur der Zahlbetrag der Rente" beitragspflichtig. Da wir diesen nicht haben, dürfte es auch keine Beiträge geben.
Insofern kann dann meines Erachtens das weitere Konstrukt mit dem Arbeitseinkommen und einer beitragspflichtigen Rente, die gar nicht vorhanden ist, nicht gesponnen werden.
Das passt aus meiner bescheidenen Sicht nicht.
Das schlagkräftige bisherige Argument scheint wohl zu sein, dass die Mitgliedschaft im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V auch bei Nichtzahlung der Rente weiterhin besteht und deswegen soll das Arbeitseinkommen beitragspflichtig sein.
Dies hinkt meines Erachtens.
Denn der Kunde ist versicherungspflichtiges Mitglied gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Es gibt insgesamt 13 verschiedene Tatbestände der Versicherungspflicht. Manche Tatbestände bestehen nebeneinander und manche sind vor- und nachrangig. Aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird allerdings die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (Rentern) beseitigt. Dies ist nun mal in § 5 Abs. 8 SGB V eindeutig geregelt. D.h., es besteht keine Mitgliedschaft in einer sog. Nichtleistung.
Damit dürfte das Kartenhaus zusammenfallen.
Die Beitragspflicht in dieser Konstellation ergibt sich einzig und allein aus § 226 SGB V. Diese Vorschrift würde dann, obwohl die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht mehr besteht, eine Beitragspflicht für die Rente auslösen. Allerdings ist nach dem Wortlaut von § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V "nur der Zahlbetrag der Rente" beitragspflichtig. Da wir diesen nicht haben, dürfte es auch keine Beiträge geben.
Insofern kann dann meines Erachtens das weitere Konstrukt mit dem Arbeitseinkommen und einer beitragspflichtigen Rente, die gar nicht vorhanden ist, nicht gesponnen werden.
Das passt aus meiner bescheidenen Sicht nicht.
Hallo,
http://www.haufe.de/personal/personal-o ... 38558.html
Rz. 11
Unter dem Zahlbetrag der Rente, obgleich es an einer ausdrücklichen Definition im Gesetz fehlt, ist der unter Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen Es kommt daher nicht auf den Betrag an, den der Rentner tatsächlich erhält, sondern vielmehr unterliegt der Betrag der Rente der Beitragspflicht, der vom Rentenversicherungsträger insgesamt zur Erfüllung der Ansprüche ausgezahlt wird. Wird der Zahlbetrag aufgrund von Aufrechnungen, Verrechnungen, Abtretungen oder Pfändungen gemindert, hat dies keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht.Lediglich wenn die Rente ganz oder teilweise versagt oder gekürzt wird oder ruht, entfällt die Beitragspflicht. Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI zählen ausdrücklich nicht zum Zahlbetrag der Rente und unterliegen damit nicht der Beitragspflicht (Art. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 4 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung v. 27.6.1984, BGBl. I S. 793).
Gruß Bully
ja Ok, dann schau mal hier,Epson hat geschrieben:
einen Versorgungsbezug hat er ja nicht. Es geht mir um die nicht ausbezahlte Rente der DRV.
http://www.haufe.de/personal/personal-o ... 38558.html
Rz. 11
Unter dem Zahlbetrag der Rente, obgleich es an einer ausdrücklichen Definition im Gesetz fehlt, ist der unter Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen Es kommt daher nicht auf den Betrag an, den der Rentner tatsächlich erhält, sondern vielmehr unterliegt der Betrag der Rente der Beitragspflicht, der vom Rentenversicherungsträger insgesamt zur Erfüllung der Ansprüche ausgezahlt wird. Wird der Zahlbetrag aufgrund von Aufrechnungen, Verrechnungen, Abtretungen oder Pfändungen gemindert, hat dies keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht.Lediglich wenn die Rente ganz oder teilweise versagt oder gekürzt wird oder ruht, entfällt die Beitragspflicht. Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI zählen ausdrücklich nicht zum Zahlbetrag der Rente und unterliegen damit nicht der Beitragspflicht (Art. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 4 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung v. 27.6.1984, BGBl. I S. 793).
Gruß Bully