Krankengeldansprüche aus einer Pflicht-mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2SGB V während des Ruhens von Arbeitslosengeld I wegen Urlaubsabgeltung Im Zusammenhang mit einer Petition war
die Frage zu klären, ob eine Versicherungs-pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch eintritt, wenn während des Ruhens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld aufgrund einer Urlaubsabgeltung ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit eintritt (und länger als einen Monat fortbesteht, vgl. § 19 Abs. 2SGB V).Die Konstellation stellte sich wie folgt dar:Der Versicherte meldete sich nach beende-
tem Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit stellte zunächst das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung (hier ca. zwei Wochen)fest. Während dieses Ruhenszeitraums trat Arbeitsunfähigkeit ein und bestand bis aufweiteres fort. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte eine Leistungsgewährung fürden Ruhenszeitraum ebenso ab wie für die sich daran anschließende Zeit, in der die Arbeitsunfähigkeit fortbestand. Die Krankenkasse wiederum lehnte einenAnspruch auf Krankengeld zunächst aufgrund einer dort gesehenen „Versicherungs-
lücke“ ab, schlug nach neuerlicher Prüfung allerdings – unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2008 (Az. L16 KR 37/08) – vor, von einer Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V auszugehen. Nach aufsichtsrechtlicher Prüfung der Sach-
und Rechtslage kam das Bundesversicherungsamt allerdings zu der Auffassung,dass dem Tenor des besagten Urteils und der Auffassung der Krankenkasse – aufgrund der Rechtsentwicklung der letzten Jahre – nicht gefolgt werden kann. Im Ergebnis war vielmehr festzustellen, dass sich der Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 2SGB V zwischenzeitlich erheblich verschoben hat bzw. weitreichend eingeschränkt ist. Daher sah das Bundesversicherungsamt weder die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu bejahen noch einen Anspruch auf Krankengeld aus diesem Versicherungsverhältnis. Vielmehr ist vom Eintreten von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. einer
Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V auszugehen, die im Ergebnis beide keineKrankengeldansprüche umfassen. Zudem fehlt es vorliegend wegen der Arbeitsunfähigkeit bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Arbeitslosengeldanspruchs, der entsprechend auch nicht ruhen kann. Grundsätzlich sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nur Personen versicherungspflichtig,die Arbeitslosengeld I beziehen. Diejenigen, die nur deshalb kein Arbeitslosengeld beziehen, weil ihr Anspruch (hier) ab Beginndes zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) ruht, sind– als Ausnahme zum vorgenannten Grundsatz – gleichwohl ebenfalls versicherungspflichtig. Dem Wortlaut nach bezieht sichdie ausnahmsweise Versicherungspflichtauf Personen, die „nur deshalb“ keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, weil er
wegen Urlaubsabgeltung ruht. D.h. Personen deren Anspruch wegen während des Ruhenszeitraums (aufgrund einer Urlaubsabgeltung) eingetretener Arbeitsunfähigkeit ruht, sind von der Regelung nicht unmittelbar mit erfasst. Hintergrund der Ausnahmeregelung war(vgl. BT-Drs. 14/6944, S. 52), dass der betroffene Personenkreis nach dem Ablauf des Monats eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V nicht ohne Versicherungsschutz bleiben, sondern für die Dauer dieses Ruhenszeitraums dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen sollte. Mittlerweile ist jedoch durch die Einführung der sog. „Auffangversicherungspflicht“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als auch durch die sog. „obligatorische Anschlussversicherung“ nach § 188 Abs. 4 SGB V ein umfassendes Netz an Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen worden, das einer weiten Auslegung des Schutzzwecks des § 5Abs. 1 Nr. 2 SGB V (quasi als Reflexwirkung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht) entgegensteht.Nachdem in der Rechtsprechung die Tendenz erkennbar wurde (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2012, Az. L 4 KR427/11; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2012, Az. L 8 AL 3396/11), bei der zugrunde liegenden Konstellation eine Versicherungspflicht
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V anzunehmen und § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nur anzuwenden, wenn das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund Urlaubsabgeltung eintritt, konnte das Bundesversicherungsamt einen Krankengeldanspruch nicht bejahen.
Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesversicherungsamtes wurde eine Entscheidung des Bundessozialgerichts veröffentlicht (Urteil vom 04. März 2014, Az. B1 KR 68/12 R), das grundsätzlich die vom Bundesversicherungsamt vertretene Auf-
fassung bestätigt (wobei besagtes Urteilsich allerdings auf einen Sachverhalt ausdem Jahr 2008, d.h. vor Einführung des aktuellen § 188 Abs. 4 SGB V bezog).http://www.bundesversicherungsamt.de/fi ... t_2014.pdf
Krankengeldbezug und Leistungsruhen bei Arbeitslosigkeit
Moderator: Czauderna