Hilfe & Fragen bei Einspruch bezüglich der KVdR benötigt

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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StudentischeKVdR
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Hilfe & Fragen bei Einspruch bezüglich der KVdR benötigt

Beitrag von StudentischeKVdR » 05.08.2015, 00:48

Hallo Allerseits,

ich habe ein Problem mit der TK bezüglich meiner Einstufung als Rentnerin.
Ich fasse kurz meinen "TK-Werdegang" zusammen, damit die Problemlage überhaupt verstanden und hoffentlich beantwortet werden kann.

Seit meiner Geburt 1991 bin ich in der Familienversicherung und seit 2001 Halbwaisenrentnerin. Ergo ich beziehe eine Halbwaisenrente und bin seither in der Familienversicherung eingestuft worden.
Da ich noch vor der Gesetztes Änderung (2002?) Halbwaisenrentnerin wurde, ist diese Einstufung nicht weiter merkwürdig. (Wohl erst nach 2002 überwiegt die KVdR..)
Nach meinem BFD (Bundesfreiwilligendienst) 2011/12, bei welchem ich mich selber versichern sollte und dies von der Rentenversicherung zur Hälfte übernommen wurde, bin ich problemlos wieder in die Familienversicherung eingetreten.
Seit Studiumsbeginn 2012 bin ich ebenfalls Familienversichert.

Nachdem Ende 2014 rückwirkend festgestellt wurde, dass mein Einkommen aus einem 450€-Nebenjob zum Studium und der Halbwaisenrente vom Juni 2013 bis November 2014 die Nebenverdienstgrenze übersteigt und ich mich selber versichern sollte gibt es Chaos.
Zuerst wurde ich nicht eindeutig darauf hingewiesen in welcher Form ich (mich) denn nun versichern müsste. Als Studentin oder Rentnerin. Erst so nebenbei wurde mir von der Regelung erzählt, dass die Rentenanteile die Familienanteile oder Studentenanteile überwiegen würde. Ich also als Rentnerin eingestuft würde. Dies wurde ich dann auch, was in meinem Fall Nachzahlungen an die Rentenversicherung von monatlich 15-20 € bedeutet.
Für den Zeitraum ja auch okay.
Der (Kommunikations-) Prozess (über einen bisherigen Zeitraum von fast einem halben Jahr!!) wie das allerdings so alles abgelaufen ist, ist es dagegen ganz und gar nicht...... :evil:

Seit Dezember 2014 liegt mein Einkommen (inklusive Halbwaisenrente) nun aber wieder unterhalb der 450€-Grenze, weshalb ich eigentlich in die Familienversicherung (zurück) eingestuft werden müsste. So wie es nach meiner Zeit beim BFD geschehen ist.

Nun habe ich allerdings erfahren müssen, dass es eine Arbeitsanweisung geben würde, die besagt, "dass sobald man einmal aus der Familienversicherung heraus gefallen und als Rentnerin versichert worden ist, man nicht wieder in die Familienversicherung zurück könne" (Wortlaut Sinngemäß).
Von dieser Regelung habe ich allerdings wieder einmal erst nach mehrmaligen Telefonaten und persönlichen Gesprächen mit verschiedensten TK-(Filialen)Mitarbeitern erfahren.
Im Nachhinein kann ich nicht sagen, dass mir bis dato etwas in der Richtung mitgeteilt wurde oder etwas dass sich Rückblickend in die Richtung hätte auslegen lassen.

Problem an der ganzen Sache ist:
- Ich wurde nie darüber aufgeklärt, dass diese Regelung vorhanden ist und ich nicht wieder in die Familienversicherung zurück kann
- Ich habe diverse unterschiedliche, teils sogar widersprüchliche Aussagen erhalten
- Ich sehe nicht ein, dass es "plötzlich" eine Regelung gibt, auf Grundlage dessen ich benachteiligt werde und monatlich 15-20€ selber tragen muss, obwohl ich in der Familienversicherung kostenlos mitversichert sein könnte

Aus diesen Gründen und auch im Anbetracht wie dieses Prozedere bisher verlaufen ist, möchte ich Einspruch dagegen erheben.
Dabei ist es mir (und meinem Vater) sogar mittlerweile Recht, wenn ich/wir mit einem Gerichtsverfahren drohen und dieses einleiten muss...:-/


Jetzt zu meiner Frage:

Kann mir hier jemand weiterhelfen bezüglich:
- dieser Regelung?
- der Gesetztes Grundlage auf der diese eventuell fußt?
- was ich bei dem Einspruch Schreiben beachten sollte?


Ich hoffe, dass mir hier im Forum jemand weiter helfen kann.
Seien es nur kleine Hinweise wie ich das Schreiben an die TK wirkungsvoller "gestalten" kann oder Informationsquellen die ich ebenfalls zu Rate ziehen kann.


MfG
Carlina

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.08.2015, 07:09

Hallo,
die Krankenversicherungspflicht als Rentner wird im § 5 Abs. 11 und 12 geregelt. Gemeint ist da immer der Bezug einer gesetzlichen Rente.
Daraus ergibt sich, und ich wüsste nicht, dass sich das geändert hätte in 2002, dass die Versicherungspflicht als Rentner vorrangig vor der Familienversicherung ist. Wenn du eine Waisenrente von der Deutschen Rentenversicherung bekommen hast und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt hattest, warum hat die deine Kasse dann in die Familienversicherung gesteckt ?.
Aber gut, das ist lange her, es war nun mal so.
Kommen wir zum eigentlichen Problem - wenn die Familienversicherung wegen Einkommensüberschreitung nicht mehr möglich ist, muss die Krankenkasse beurteilen, welcher Status nach der Familienversicherung vorliegt. Bei dir war es , meiner Meinung nach,der einer Studentin - da du noch keine 30 Jahre alt warst und es sowieso dein Erststudium war, konnte meiner Meinung nach die Entscheidung erst mal nur lauten - pflichtversichert als Studentin.
Meiner Meinung nach hätte die Kasse im Rahmen dieser Beurteilung auch nochmals die Halbwaisenrente berücksichtigen müssen. Ich denke hier ist der Knackpunkt - Du schreibst, man hat dich als Rentnerin eingestuft ?
Da kann es sich doch wohl nur um eine freiwillige Versicherung handeln, denn du schreibst von einer Nachzahlung und das auch noch an die Rentenversicherung und das kann ich nun überhaupt nicht nachvollziehen. Wieso musst du etwas an die Rentenversicherung bezahlen wenn es um deine Krankenversicherung geht ?.
Unsinn ist die Aussage der Kasse, dass man nicht mehr zurück in die Familienversicherung könnte - wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§5 Abs. 10 SGB V), dann geht das auch und ggf. auch rückwirkend.
Gruss
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Re: Hilfe & Fragen bei Einspruch bezüglich der KVdR benö

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.08.2015, 10:25

Deiner Schilderung zufolge handelt es sich bei deiner Versicherung um einen Übergangsfall aufgrund des 10. SGB-V ÄnderungsG http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav ... l&start=//*[@attr_id=%2527bgbl102s1169.pdf%2527]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl102s1169.pdf%27]__1438760276597

Kurz zur Geschichte:

Der Gesetzgeber kam irgendwann auf die grandiose Idee, nur noch Pflichtversicherungszeiten als Vorversicherungszeiten für die KVdR anzuerkennen. Wie zu erwarten sah das Bundesverfassungsgericht dadurch verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt und forderte den Gesetzgeber auf, das Gesetz zu ändern, ansonsten trete ab 01.04.2002 wieder die alte Regelung in Kraft. Der Gesetzgeber änderte sein Gesetz nicht, beschloss allerdings ein Gesetz, mit dem die Übergangsfälle geregelt wurden. Denn die Pflichtversicherung brachte nicht für alle Vorteile mit sich und die Versicherten sollten eine Wahlmöglichkeit haben.

Diese Wahlmöglichkeit hatten allerdings nur die Mitglieder, nicht die Familienversicherten. Für die Familienversicherten blieb es unter bestimmten Voraussetzungen bei der Familienversicherung, da eine eigene Beitragszahlung in jedem Fall eine Verschlechterung bedeutet hätte. Es gilt nach wie vor der § 5 Abs. 8 SGB V (Anmerkungen zur besseren Verständlichkeit in rot von mir)
Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 (in der KVdR) ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 (verschiedene Tatbestände, u. a. Beschäftigte, ALG-Bezieher, FSJler etc.) versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend (sogenannte Optionsrentner, die sich gegen die KVdR und für eine weitere freiwillige Krankenversicherung entschieden hatten). Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, (also du) deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 (Familienversicherung) oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten (verworfene Regelung, in der nur Pflichtversicherungszeiten anerkannt wurden) und deren Versicherung nach § 10 (Familienversicherung) oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist, (Vater hat sich nicht für die frewillige Versicherung entschieden) geht die Versicherung nach § 10 (Familienversicherung) oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor. (immer noch du?)
Knoten im Hirn? Verständlich. Kurz und knapp: Obwohl du damals die Vorversicherungszeiten aufgrund der alten und neuen Regeln erfüllt hattest und in der KVdR als Rentner versichert worden wärest, war weiterhin der Anspruch auf Familienversicherung vorrangig. Dies gilt allerdings nur, wenn die Höhe der Rente + ggf. anderer Einkünfte unter der jeweiligen Einkommensgrenze (2015 = 405,-- € monatlich) liegt.

Dann kam der BFD - Pflichtversicherung nach § 5 Abs.1 Nr. 1 SGB V, diese ist vorrangig vor der Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) - alles gut.

Anschließend wieder in die Familienversicherung aufgrund der immer noch gültigen Übergangsregelung - auch gut, die Versicherungspflicht als Student tritt nicht ein, wenn ein vorrangiger Anspruch auf Familienversicherung besteht (§ 5 Abs. 7 SGB V).

Jetzt wird es spannend. Der Anspruch auf Familienversicherung erlischt zum Juni 2013. Was ist jetzt vorrangig? Der Ausschluss der KVdR(entner) und der KVdS(tudenten) gilt nicht mehr, da der Anspruch auf Familienversicherung weggefallen ist. Es gilt wieder der § 5 Abs. 7 SGB V, als Student ist nicht versicherungspflichtig, wer als Rentner versicherungspflichtig ist. Das war für dich die günstigere Variante, als Studentin hättest du statt der 15 - 20,-- € Krankenversicherung ca. 80,-- € monatlich zahlen müssen.

Mit dem Wegfall der Einkünfte könnte wieder ein Anspruch auf Familienversicherung entstehen, wenn es denn den bösen § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht gäbe. Wer als Rentner pflichtversichert ist, kommt nicht in die Familienversicherung. Und wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht, erlischt die Versicherungspflicht als Rentner nicht.

Mit der fachlichen Einschätzung schließe ich mich den Kollegen an. Was überhaupt nicht geht, sind die dir nicht, spärlich und mit langer Verzögerung gegebenen Auskünfte. Da hätte man mal besser jemanden gefragt, der sich damit auskennt.

Und bevor du dich über die 15,-- bis 20,-- € ärgerst, freue dich lieber darüber dass du aufgrund des gesetzgeberischen Kuddelmuddels in der Zeit von 2001 bis 2013 keine Beiträge zahlen musstest.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 06.08.2015, 23:26

richtig, freue Dich , dass Du lange Zeit keine Beiträge zahlen musstest.

Die Regelung im Jahre 2002 habe ich damals miterlebt.

Absolutes Chaos. Es war ein Wahljahr. Es wurden Geschenke verteilt.

Derjenige , der bisher FAMI war (als Rentner) konnte FAMI bleiben.

Das gab es sonst nicht und gibt es jetzt auch nicht.
Gab es nur für Übergangsfälle.

Ich der sich damals intensiv damit beschäftigt hatte (ich stand auf 500 Briefen als Ansprechpartner drauf, hatte mit gefühlten 490 Menschen dann telefonisch oder persönlich Beratungsgespräche und das Thema drauf) muss heute sehr tief nachforschen, wenn solche Fragen kommen.

Wer heute so eine Frage bekommt und damals (2002) nicht in dem Bereich tätig war, hat nahezu null Chance, die Frage zu beantworten. Daher die Fehlauskünfte.

Nach dem mir bekannten Vorgaben ist bei Dir aber alles (wenn auch verspätet oder rückwirkend) alles gemäß diesen Vorgaben richtig gelaufen.

Ärgere Dich nicht über jetzt zu tätigende Beitragszahlungen, sondern freue Dich über die damalige Beitragsfreiheit in der FAMI.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.08.2015, 08:08

Hallo ihr zwei Experten,
Super, dass wir Euch hier haben, klar, jetzt, nachdem ich die Beitraege gelesen habe, fiel es mir auch wieder ein, was damals in diesem Zusammenhang so alles abging, aber bei meiner Antwort war da nix, selbst der Hinweis vom Fragesteller hat da keine Erinnerung geweckt - Schande über mein Haupt, man sagt ja, dass bei älteren Menschen das Langzeitgedaechtnis besser funktionieren würde, bei mir in diesem Fall eben nicht.
Lieber Fragesteller, sorry, was das Jahr 2002 angeht.
Gruß
Czauderna

StudentischeKVdR
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Beitrag von StudentischeKVdR » 10.08.2015, 01:00

Hallo liebe Antworter;-)

vielen Dank für eure ausführlichen Antworten und Erklärungen. Besonders zu dem, wie das Gesetzliche Kuddelmuddel entstehen konnte.


Vielleicht noch ein paar Erklärungen und Antworten bzw. Reaktionen meinerseits.

Mittlerweile habe ich mich hingesetzt meinen gesamten "Versicherungsverlauf" auf immerhin vier Seiten geschrieben und ein Schreiben an die TK rausgeschickt. Denn ich habe bisher immer noch kene schriftliche Auskunft über meinen derzeitigen Versichertenstatus. Mir wurde bisher nur am Rande oder von Seiten der Rentenversicherung mitgeteilt, wie ich denn nun bei der TK versichert bin. Wenigstens dazu sollen sie sich jetzt mal äußern.

@ Czauderna:
Es ist so, dass die Beiträge für die KVdR zur Hälfte von der Rentenversicherunug und zur Hälte vom Versicherten gertagen werden. Das hießt die Anteile der Rentners werden von der auszuzahlenden Halbwaisenrente abgezogen.
Da es in meinem Fall Rückwirkende Nachzahlungen bzw. Überzahlungen der RV sind, muss ich diese der RV erstatten (oder mit den kommenden Halbwaisenrentenauszahlungen verrechnen lassen.
Und kein Ding wegen der Verwirrung. Geht ja auch sehr vielen bei der Krankenkasse so;-)

@ GerneKrankenVersichert:
Danke besonders für deine verständlichen Anmerkungen und Aufzählungen der Gesetze und Paragrafen. Alleine hätte ich die nicht so schnell gefuden und verstanden.

@ GerneKrankenVersichert & heinrich:
klar das sollte ich tun, aber da ich im Vorfeld über nichts informiert wurde nerft es mich einfach unheimlich.....

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