Normalerweise musst Du dem Jobcenter eine Mitgliedsbescheinigung der gewählten Kasse innerhalb von 14 Tagen (nach Leistungsbeginn) vorlegen. Da Du von der gewählten GKV keine Mitgliedsbescheinigung innerhalb der Frist erhalten hast, muss dich das Jobcenter bei der alten Kasse (Fami bis zum 6. Lebensjahr) anmelden (vgl. § 175 Abs. 3 SGB V).
Wenn die damalige GKV die Mitgliedschaft ablehnen sollte, dann musst Du etwas zum Charakter der PBeak schreiben.
Okay, die BSG-Entscheidung erging zur KVB; aber beide Vereine sind gleich.
Anbei ein paar Auszüge aus meinem Seminarscript:
Zitat:
Die PBeaKK (
http://www.pbeakk.de)ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Selbstverwaltung. Sie ist eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost und findet ihre grundsätzliche gesetzliche Verankerung im § 26 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes (BAPostG). Hinsichtlich Organisation und Verwaltung sowie Mitgliedschaft, Leistungen und Beiträge verweist der § 26c BAPostG auf die Satzung der PBeaKK:
http://www.pbeakk.de/fileadmin/redakteu ... atzung.pdf
Im Rahmen der Auftragsverwaltung übernimmt die PBeaKK die Abwicklung der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) und die Durchführung der privaten Pflegepflichtversicherung nach dem Pflegeversicherungsgesetz und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung.
Sowohl die PBeaKK als auch das KVB sind keine gesetzlichen Kassen im Sinne des SGB V. Dies drückt sich im § 291a SGB V aus, in dem – neben gesetzlichen und privaten Kassen die PBeaKK und das KVB explizit erwähnt werden. Weiterhin hat das LSG Niedersachsen-Bremen dies auch in seinem Urteil L 4 KR 109/00 am 20.11.02 festgestellt.
Sie sind auch keine privaten Kassen im Sinne des VVG und des VAG: Das VVG regelt die Rechte und Pflichten von Versicherern (=Versicherungen, Versicherungsunternehmen) und Versicherungsnehmern. Der Versicherer muss nach dem VAG immer ein Unternehmen (Rechtsform meist Gesellschaft) und privatwirtschaftlich organisiert sein. Gem. § 1 (3) Nr. 4a VAG unterliegen das KVB und die PBeaKK explizit nicht dem VAG und sind damit auch keine Versicherungsunternehmen. Sie gehören daher auch nicht dem Verband der privaten Krankenversicherer als ordentliche Mitglieder an, sondern lediglich als Verbundpartner (
http://www.pkv.de/verband/), selbst wenn die privaten Krankenkassen vor dem 1.4.07 bisher intern die Versicherungszeiten bei PBeaKK und KVG gegenseitig als VVZ anerkannt haben sollen.
Dazu auch Rechtsprechung des BGH, IV ZR 38/03 vom 29.10.03 und SG Kassel, S 12 KR 391/07 vom 9.1.08 bzw. bestätigte Berufung beim LSG Hessen, L 1 KR 46/08 vom 23.2.10.
Alle privaten Kassen müssen seit dem 1.1.09 einen Basistarif anbieten (§ 193 VVG, § 12 VAG (bis 31.12.15, ab 1.1.16 § 152 VAG).
Sowohl die KVB als auch die PBeaKK bieten keinen Basistarif an, weil sie keinen privaten Kassen sind. Versicherte aus der KVB und der PBeaKK hatten auch keinen Bezug zur PKV, sie waren nicht privat versichert, sondern in einer eigenständigen Sozialeinrichtung abgesichert (wo wie es weitere Absicherungssysteme in Deutschland gibt, wie die freie Heilfürsorge oder die Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz bei Inhaftierung. Auch bei diesen Absicherungen handelt es sich weder um private noch um gesetzliche Kassen). Nur die Menschen, die tatsächlich auch PKV versichert waren, sollten in diesem System verbleiben.
Viel Spaß!