Hallo AS
welche Einschränkungen, Hindernisse, Folgen ein Befreiungsbescheid hat,
weißt Du selber, gerade hinsichtlich der berufl. Zukunft Deines Sohnes, die Du zwar ein wenig mitsteuern kannst, aber Du kannst die Wege nie genau vorhersagen / verhersehen
Ich kann es nachvollziehen das so ein Bescheid vom Tisch muss und darum
schreibe ich mal, wie ich handeln würde, wenn meinem Kind soetwas passiert wäre.
AS hat geschrieben:Das es nach zwei Jahren auffällt, hängt damit zusammen, dass meine Tochter jetzt ein Studium beginnen will und von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung zum Studententarif aufgenommen wurde.
Dazu noch eine Frage, warum wurde der Sohn zu dem Zeitpunkt PKV versichert, gab es eine Aussage der GKV, oder was war die Veranlassung?
Im Überprüfungsantrag, auf das warum, wieso, auf jeden Fall detaliert eingehen, ebenso auf jedes mit der KK geführte Gespräch, falls möglich mit Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner.
AS hat geschrieben:
Ich habe jetzt das Schreiben an die Krankenkasse formuliert und sie aufgefordert den Antrag für unwirksam zu erklären. Mal sehen ob es klappt...
hier würde ich mich explizit auf den § 44 SGB x berufen.
und das ganze per Einschreiben mit Rückschein,
AS hat geschrieben:
Momentan haben wir einen Lauf bezügl. Krankenversicherung. Da mein Sohn 21 geworden ist, haben wir jetzt die Information erhalten, dass der Beitrag bei seiner PKV mehr als verdoppelt wird. Wir haben jetzt Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung und wollen wechseln. Was würde passieren wenn wir jetzt die PKV wechseln und der Fall eintritt, dass der Antrag auf Befreiung für unwirksam erklärt wird ?
in dem Fall, wenn der Befreiungsbescheid aus der Welt ist, kann, nein dann muss die GKV Ihn wieder in der KVdS versichern,
dann müsste auch der PKV-Vertrag aufgelöst werden,weil für diesen Vertrag die gesetzlichen Bedingungen fehlen, sprich Befreiungsbescheid.
neue oder alte PKV, das spielt keine Rolle, ohne Befreiungsbescheid ist die GKV vorrangig.
AS hat geschrieben: Als ich meinen Sohn zur Krankenkasse schickte um die Bescheinigung (zur Vorlage bei der Hochschule) abzuholen, händigte man ihm eine Bescheinigung aus, ließ ihn vorher etwas unterschreiben mit dem Hinweis, dass müsse sein um die Bescheinigung zu erhalten. Auf der Bescheinigung steht lediglich, dass er ...versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig.
wie dieses Gespräch genau abgelaufen ist, würde ich detaliert beschreiben und auf folgendes hinweisen.
§ 119 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Kausalität
https://de.wikipedia.org/wiki/Arglistige_T%C3%A4uschung
Die Täuschung muss zudem kausal zu einem Irrtum führen, der wiederum kausal für die Abgabe der Willenserklärung sein muss. Dabei ist es bezüglich des Irrtums bereits ausreichend, dass durch die Täuschung falsche Vorstellungen aufrechterhalten werden. Im Unterschied zu § 119 BGB genügt aufgrund des Schutzzwecks der Norm jeglicher Mangel bei der Willensbildung. Hingegen fehlt es an der Kausalität, wenn der Getäuschte die Täuschung durchschaut hat oder diese bei Vertragsschluss in vollem Umfang[11] offenkundig war. Bezüglich der Abgabe der Willenserklärung ist entscheidend, dass sie derzeit nicht in gleicher Weise abgegeben worden wäre. Es genügt dabei die Mitursächlichkeit der Täuschung für die Erklärungsabgabe.
§ 123 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
§ 48 BVwVFG
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
1.den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung,
ferner würde ich mir die Prüfung vorbehalten, ob dieser Strafbestand vorliegt, und vorsorglich alle Namen der Ma. einfordern, die an den Verwaltungsverfahren beteiligt sind b.z.w. waren.
hier mit Fristsetzung, ich würde 14 Tage wählen mit Datumsangabe.
§ 263 STGB
http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
und den § 263 würde ich zwingend ins Spiel bringen. WICHTIG
verjährung § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren
ja, wir haben auch etwas Zeit gebraucht, um es zu verstehen warum es einfach wichtig ist darauf hinzuweisen,
über das warum, ist vielleicht unser kleines Geheimnis, möchte ich hier im Forum nicht näher eingehen,
aber wir können uns gerne per Pn unterhalten.
Ferner würde ich in einem extra Schreiben darauf hinweisen, das ich gedenke Schadensersatz einzufordern, (gem. § 823 BGB i.V.m. § 263 StGB) sprich Differenzbetrag PKV -- KVdS
dieses ist ein gesondertes Verfahren, hier geht der Weg zum Zivilgericht.
dieses Schreiben, zusammen mit dem Überprüfungsantrag abschicken.
jetzt würde ich folgendes einkalkulieren.
a) dem Widerspruch wird abgeholfen.
b) das ich den Klageweg beschreiten müsste.
aber eines wüsste ich ganz genau, mein Kind würde in der KVdS versichert, das wäre für mich, nur eine Frage der Zeit
Gruß Bully