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Befreiung studentische Versicherungspflicht /Beratungsfehler

Verfasst: 19.07.2015, 17:40
von AS
Mein Sohn ist privat krankenversichert. Aufgrund von Einkünften aus dem Erbe seines Vaters war keine Familienversicherung möglich.
Bei Aufnahme seines Studiums in 2013 erhielt ich (die Mutter) von einer gesetzlichen Krankenkasse telefonisch die Information, dass eine Aufnahme in den gesetzlichen Studententarif aufgrund des Einkommens nicht möglich ist. Als ich meinen Sohn zur Krankenkasse schickte um die Bescheinigung (zur Vorlage bei der Hochschule) abzuholen, händigte man ihm eine Bescheinigung aus, ließ ihn vorher etwas unterschreiben mit dem Hinweis, dass müsse sein um die Bescheinigung zu erhalten. Auf der Bescheinigung steht lediglich, dass er ...versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig. Eine Kopie dessen was er unterschrieben hat erhielt er nicht.
Nun habe ich erfahren, dass er durchaus in die gesetzliche studentische Versicherung hätte aufgenommen werden können. Auf Nachfrage erhielt ich bei der Krankenkasse die Information, er habe sich befreien lassen. Nachdem ich nun die Kopien der Krankenkasse erhalten habe, hat er wohl bei Abholung der Bescheinigung die Befreiung unterschrieben.

Kann ich von der Krankenkasse verlangen, diese Befreiung für unwirksam zu erklären , da ein Beratungsfehler vorliegt (falsche Information am Telefon, keinerlei Information zur Befreiung weder telefonisch noch schriftlich) ? Muss ich dieses hinnehmen, da ich keinen schriftlichen Beweis des Beratungsfehlers habe?

Verfasst: 19.07.2015, 19:09
von Bully
Hallo AS,

da war Sohnemann aber ein wenig blauäugig,
man liest sich das doch durch, was einem zur Unterschrift vorgelegt wird.

der Weg zurück in der GKV für Studenten hat er sich durch die Befreiung
(seiner schriftl. Willenserklärung ,§8 SGB V ) meiner Meinung nach verbaut.

natürlich kann es jeder nachvollziehen, das Junior sich als Student wünscht, auch dementsprechend versichert zu werden.

ich persönlich sehe eine ganz ganz kleine Möglichkeit um der KK eine Falschberatung nachzuweisen im § 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

liegt der KK darüber ein schriftlicher NACHWEIS vor
??????????

Gruß Bully

Verfasst: 19.07.2015, 20:02
von AS
Nein, der Krankenkasse haben wir keine Bescheinigung über die private Versicherung gegeben. Diese wurde auch nicht erfragt.

Allerdings hat er bei der Immatrikulation an der Hochschule die Mitglieds-Bescheinigung der privaten Krankenversicherung zusammen mit der Bescheinigung der Krankenkasse vorgelegt. Dies wurde in den Unterlagen so gefordert.

Auf der Bescheinigung der Krankenkasse ost mit keinem Wort erwähnt, dass er sich hat befreien lassen. Es wird nur bescheinigt, ... ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig.

Verfasst: 19.07.2015, 20:10
von AS
Lt SVG : " Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. "

Der Antrag wurde am 31.07.13 gestellt. Zulassung erfolgte am 05.08. , Immatrikulation im Laufe des August und Studienbeginn Oktober.

Antrag erfolgte also vor Beginn der Versicherungspflicht. Ist hieraus ein rechtlicher Anspruch auf Unwirksamkeit abzuleiten?

Verfasst: 20.07.2015, 08:28
von Bully
Hallo AS
AS hat geschrieben: Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
das ist nur ein Zeitfenster für die Antragsstellung
AS hat geschrieben: Auf der Bescheinigung der Krankenkasse ost mit keinem Wort erwähnt, dass er sich hat befreien lassen. Es wird nur bescheinigt, ... ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig.
da wird Sie ja angekreuzt haben, "von der Versicherungspflicht befreit"
ist auch eine Betriebs-Nr. angegeben.
AS hat geschrieben:Nein, der Krankenkasse haben wir keine Bescheinigung über die private Versicherung gegeben. Diese wurde auch nicht erfragt.
upps, ich weiß jetzt nicht wer blauäugiger war die KK oder Sohnemann :)
AS hat geschrieben: Der Antrag wurde am 31.07.13 gestellt. Zulassung erfolgte am 05.08. , Immatrikulation im Laufe des August und Studienbeginn Oktober.
der Sohnemann hat kein Schreiben, keinen Befreiungsbescheid der KK erhalten.

z. b. " wir haben seinen Antrag vom 31.07. 2013 geprüft und teilen Sohnemann mit, das er mit Wirkung vom 01.10.2013 nach § 8 Abs.1 Nr 5 SGB V von der Vs-Pflicht in der KV nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V befreit wird.

http://www.haufe.de/personal/personal-o ... 91690.html
Rz. 6

Der Befreiungsantrag wird als einseitige Erklärung mit dem Zugang bei der Krankenkasse wirksam. Eine Rücknahme des Antrags scheidet ab dem Zeitpunkt aus, an dem der Befreiungsbescheid erlassen ist. Der Antrag kann nicht mit der Begründung eingetretener nachteiliger Folgen angefochten werden, weil dieses ein Irrtum über Rechtsfolgen wäre, die nicht zur Anfechtung berechtigen. Der Antrag auf Befreiung setzt die vorherige eigenverantwortliche Entscheidung des Antragstellers voraus und löst auf Seiten der Krankenkasse keine allgemeinen Beratungspflichten über Risiken und Folgen dieser Entscheidung aus, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen auch nicht im Sinne einer Darstellung von vermeintlichen Nachteilen einer privaten Krankenversicherung. Die Krankenkasse hat die Befreiung als gebundene Entscheidung auszusprechen. Der Befreiungsbescheid stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.

und hat Sohnemann, einen Bescheid bekommen ???

wie kommst Du darauf, jetzt 2 Jahre später, das seine KK eventuell einen Bock geschossen hat ??????

Gruß Bully

Verfasst: 20.07.2015, 20:53
von AS
Das es nach zwei Jahren auffällt, hängt damit zusammen, dass meine Tochter jetzt ein Studium beginnen will und von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung zum Studententarif aufgenommen wurde. Da stellte sich mir natürlich die Frage, warum das vor zwei Jahren bei meinem Sohn nicht möglich war.

Mein Sohn hat vor zwei Jahren nur eine Versicherungsbescheinigung erhalten mit dem Wortlaut:
Diese Bescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule einzureichen.
... Name, Geb.Datum,Adresse
angekreuzt wurde: ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befrit oder nicht versicherungspflichtig.
Ohne Unterschrift
Eine Betriebsnummer der Krankenkasse ist angegeben.
Es fehlt jeglicher Hinweis auf eine Befreiung.
Ist das wirksam?

Verfasst: 21.07.2015, 09:29
von Bully
AS hat geschrieben:Das es nach zwei Jahren auffällt, hängt damit zusammen, dass meine Tochter jetzt ein Studium beginnen will und von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung zum Studententarif aufgenommen wurde. Da stellte sich mir natürlich die Frage, warum das vor zwei Jahren bei meinem Sohn nicht möglich war.
Hallo AS

ja, so kann ein Äppelken rollen.
AS hat geschrieben: Mein Sohn hat vor zwei Jahren nur eine Versicherungsbescheinigung erhalten mit dem Wortlaut:
Diese Bescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule einzureichen.
... Name, Geb.Datum,Adresse
angekreuzt wurde: ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befrit oder nicht versicherungspflichtig.
Ohne Unterschrift
Eine Betriebsnummer der Krankenkasse ist angegeben.

Es fehlt jeglicher Hinweis auf eine Befreiung.
Ist das wirksam?

wirksam hinsichtlich der Befreiung NEIN

das war das einzigste was er bekommen hat ???



hat er hat eine Versicherungsbescheinigung bekommen ????
oder
und keine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Studenten bekommen ?????

was steht denn da genau ??????

Sollte es sich tatsächlich um eine Versicherungsbescheinigung handeln,dann ist Sohnemann NICHT befreit und gehört in die GKV
da von der GKV keine BEFREIUNG ausgesprochen wurde
AS hat geschrieben: Nachdem ich nun die Kopien der Krankenkasse erhalten habe, hat er wohl bei Abholung der Bescheinigung die Befreiung unterschrieben.
wie kommst Du darauf, ????

was war alles bei den Kopien dabei ???

mal angenommen bei den Kopien befindet sich einen ANTRAG zur Befreiung, aber KEIN Befreiungsbescheid der KK,
ja, dann gibt es einen Weg zurück in die GKV

denn für eine rechtskräftige Befreiung, bedarf es immer noch einen Bescheid,
eine Befreiung, nur auf an einen Antrag hin,das ist rechtlich nicht haltbar
und durchsetzbar.
Gruß Bully

Verfasst: 22.07.2015, 06:19
von AS
Ich hatte die Krankenkasse im Gespräch darauf hingewiesen, dass aus der Versicherungsbescheinigung keine "Befreiungstatbestand" hervorgeht.
In den Unterlagen der Krankenkasse gibt es nicht die Versicherungsbescheinigung, sondern einen Befreiungsbescheid. Wir haben jedoch definitiv nur die Versicherungsbescheinigung und keinen Befreiungsbescheid erhalten.

Verfasst: 22.07.2015, 09:57
von Bully
AS hat geschrieben:Ich hatte die Krankenkasse im Gespräch darauf hingewiesen, dass aus der Versicherungsbescheinigung keine "Befreiungstatbestand" hervorgeht.
In den Unterlagen der Krankenkasse gibt es
nicht die Versicherungsbescheinigung, sondern einen Befreiungsbescheid. Wir haben jedoch definitiv nur die Versicherungsbescheinigung und keinen Befreiungsbescheid erhalten.
Hallo AS
dazu meine ganz persönliche Meinung,

ein Gespräch, ist in den Augen Deiner KK, keine rechtliche Grundlage um einen erlassenen Bescheid zu überprüfen und damit liegt Sie richtig.

dieser Befreiungsbescheid ist nun mal vorhanden, ob Du den bekommen hast oder nicht, das ist erstmal nebensächlich

ein einmal erlassener Befreiungsbescheid, hat bis zu einer Statusänderung
eine Bestandskraft, das ist nun mal Fakt.
allerdings hat vor dem Erlass die KK zu prüfen, ob ein anderweitiger Versicherungsschutz besteht,

Du sagst,
AS hat geschrieben:Nein, der Krankenkasse haben wir keine Bescheinigung über die private Versicherung gegeben. Diese wurde auch nicht erfragt.
Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht, also nach Beginn des Studiums, zu stellen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass
nach Ablauf der drei Monate keine Befreiung mehr möglich ist.

Dem Antrag ist ein Nachweis über die anderweitige Krankenversicherung beizulegen
dazu
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html
(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

und jetzt sagst Du,
AS hat geschrieben: Der Antrag wurde am 31.07.13 gestellt. Zulassung erfolgte am 05.08. , Immatrikulation im Laufe des August und Studienbeginn Oktober.
dazu:
http://www.haufe.de/personal/personal-o ... 08493.html
Die Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Student kann nach dem SGB V (anders als nach dem Recht der RVO) und dem Wortlaut der Regelung in Abs. 7 auch trotz vorheriger Einschreibung oder Rückmeldung auch erst während des laufenden Semesters beginnen, wenn z. B. eine die KVdS ausschließende vorrangige Versicherungspflicht (z. B. als Beschäftigter) oder die Familienversicherung nach § 10 (§ 7 KVLG 1989) wegfällt, weil Alters- oder Einkommensgrenzen überschritten werden, was z. B. insbesondere bei Aufnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 versicherungsfreier Beschäftigungen der Fall ist.

schau mal in Deinen Unterlagen, ob die zeitlichen Abläufe passen.

auf der anderen Seite, da kein Nachweis eines anderweitigen Versicherungsschutzes, zum Zeitpunkt des Antrages 31.07.2013, der KK vorlag, besteht die Möglichkeit unter Hilfenahme des § 44 SGB X den rechtlichen Bestand des Beitragsbescheides zu überprüfen

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

solltest Du einen Überprüfungsantrag, bei der KK stellen, bekommst Du auf jeden Fall einen rechtskräftigen Bescheid.
im negativen Fall, steht Dir dann der Klageweg offen.

sollte dem Widerspruch abgeholfen werden, dann darf Dein Mutterherz vor Freude hüpfen,


Gruß Bully

Verfasst: 22.07.2015, 22:44
von AS
Hallo Bully,
danke für die Informationen.
Ich habe jetzt das Schreiben an die Krankenkasse formuliert und sie aufgefordert den Antrag für unwirksam zu erklären. Mal sehen ob es klappt...

Momentan haben wir einen Lauf bezügl. Krankenversicherung. Da mein Sohn 21 geworden ist, haben wir jetzt die Information erhalten, dass der Beitrag bei seiner PKV mehr als verdoppelt wird. Wir haben jetzt Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung und wollen wechseln. Was würde passieren wenn wir jetzt die PKV wechseln und der Fall eintritt, dass der Antrag auf Befreiung für unwirksam erklärt wird ?

Verfasst: 23.07.2015, 09:39
von Bully
Hallo AS
welche Einschränkungen, Hindernisse, Folgen ein Befreiungsbescheid hat,
weißt Du selber, gerade hinsichtlich der berufl. Zukunft Deines Sohnes, die Du zwar ein wenig mitsteuern kannst, aber Du kannst die Wege nie genau vorhersagen / verhersehen
Ich kann es nachvollziehen das so ein Bescheid vom Tisch muss und darum schreibe ich mal, wie ich handeln würde, wenn meinem Kind soetwas passiert wäre.
AS hat geschrieben:Das es nach zwei Jahren auffällt, hängt damit zusammen, dass meine Tochter jetzt ein Studium beginnen will und von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung zum Studententarif aufgenommen wurde.
Dazu noch eine Frage, warum wurde der Sohn zu dem Zeitpunkt PKV versichert, gab es eine Aussage der GKV, oder was war die Veranlassung?
Im Überprüfungsantrag, auf das warum, wieso, auf jeden Fall detaliert eingehen, ebenso auf jedes mit der KK geführte Gespräch, falls möglich mit Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner.
AS hat geschrieben:
Ich habe jetzt das Schreiben an die Krankenkasse formuliert
und sie aufgefordert den Antrag für unwirksam zu erklären. Mal sehen ob es klappt...
hier würde ich mich explizit auf den § 44 SGB x berufen.
und das ganze per Einschreiben mit Rückschein,
AS hat geschrieben: Momentan haben wir einen Lauf bezügl. Krankenversicherung. Da mein Sohn 21 geworden ist, haben wir jetzt die Information erhalten, dass der Beitrag bei seiner PKV mehr als verdoppelt wird. Wir haben jetzt Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung und wollen wechseln. Was würde passieren wenn wir jetzt die PKV wechseln und der Fall eintritt, dass der Antrag auf Befreiung für unwirksam erklärt wird ?
in dem Fall, wenn der Befreiungsbescheid aus der Welt ist, kann, nein dann muss die GKV Ihn wieder in der KVdS versichern,
dann müsste auch der PKV-Vertrag aufgelöst werden,weil für diesen Vertrag die gesetzlichen Bedingungen fehlen, sprich Befreiungsbescheid.

neue oder alte PKV, das spielt keine Rolle, ohne Befreiungsbescheid ist die GKV vorrangig.
AS hat geschrieben: Als ich meinen Sohn zur Krankenkasse schickte um die Bescheinigung (zur Vorlage bei der Hochschule) abzuholen, händigte man ihm eine Bescheinigung aus, ließ ihn vorher etwas unterschreiben mit dem Hinweis, dass müsse sein um die Bescheinigung zu erhalten. Auf der Bescheinigung steht lediglich, dass er ...versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig.
wie dieses Gespräch genau abgelaufen ist, würde ich detaliert beschreiben und auf folgendes hinweisen.

§ 119 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html

Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Kausalität https://de.wikipedia.org/wiki/Arglistige_T%C3%A4uschung

Die Täuschung muss zudem kausal zu einem Irrtum führen, der wiederum kausal für die Abgabe der Willenserklärung sein muss. Dabei ist es bezüglich des Irrtums bereits ausreichend, dass durch die Täuschung falsche Vorstellungen aufrechterhalten werden. Im Unterschied zu § 119 BGB genügt aufgrund des Schutzzwecks der Norm jeglicher Mangel bei der Willensbildung. Hingegen fehlt es an der Kausalität, wenn der Getäuschte die Täuschung durchschaut hat oder diese bei Vertragsschluss in vollem Umfang[11] offenkundig war. Bezüglich der Abgabe der Willenserklärung ist entscheidend, dass sie derzeit nicht in gleicher Weise abgegeben worden wäre. Es genügt dabei die Mitursächlichkeit der Täuschung für die Erklärungsabgabe.

§ 123 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

§ 48 BVwVFG http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
1.den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung,

ferner würde ich mir die Prüfung vorbehalten, ob dieser Strafbestand vorliegt, und vorsorglich alle Namen der Ma. einfordern, die an den Verwaltungsverfahren beteiligt sind b.z.w. waren.
hier mit Fristsetzung, ich würde 14 Tage wählen mit Datumsangabe.


§ 263 STGB http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht

und den § 263 würde ich zwingend ins Spiel bringen. WICHTIG
verjährung § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren
ja, wir haben auch etwas Zeit gebraucht, um es zu verstehen warum es einfach wichtig ist darauf hinzuweisen,

über das warum, ist vielleicht unser kleines Geheimnis, möchte ich hier im Forum nicht näher eingehen,
aber wir können uns gerne per Pn unterhalten.

Ferner würde ich in einem extra Schreiben darauf hinweisen, das ich gedenke Schadensersatz einzufordern, (gem. § 823 BGB i.V.m. § 263 StGB) sprich Differenzbetrag PKV -- KVdS
dieses ist ein gesondertes Verfahren, hier geht der Weg zum Zivilgericht.

dieses Schreiben, zusammen mit dem Überprüfungsantrag abschicken.

jetzt würde ich folgendes einkalkulieren.

a) dem Widerspruch wird abgeholfen.

b) das ich den Klageweg beschreiten müsste.

aber eines wüsste ich ganz genau, mein Kind würde in der KVdS versichert, das wäre für mich, nur eine Frage der Zeit

Gruß Bully