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Kommentierung zum Altschuldenerlass Nichtversicherte GKV
Verfasst: 09.07.2015, 13:01
von Helmes63
Guten Tag,
... ich habe mir gestern einmal im Detail den Erlass zur Beseitigung soz. Überforderung bei Beitragsschulden in der KV angesehen und dabei festgestellt, dass in folgender Restreferenz die Fristenregelung sehr wage ausformuliert ist : Artikel 2d : Satz 2.
Es ist auffällig, dass dort aber auch in fast allen Sekundarquellen zu diesem Altschuldenerlass die Fristenregelung nur wage beschrieben wird.
Frage :
a) Hat der Gesetzgeber diesen Erlasstext nur schlampig gearbeitet oder sind genaue EInzelheiten zur fristenfestsetzung in den diesbezüglichen Kommentierungen zu finden ?
b) Gibt es zu diesem Erlass überhaupt eine einsehbare Kommentierung ?!
c) Die Fristen-Regelung zum 31. Dez. 2013
Hier berufen sich die Kassenträger offenbar gerne auf das BGB. Das wundert mich jedoch sehr, gerade weil bspw. im § 26 SGB IX hierzu eine einschlägige Rechtsvorschrift existiert.[/b]
Verfasst: 09.07.2015, 20:43
von Lady Butterfly
du meinst sicher den § 26 SGB
X - und dort findet sich ein Verweis auf das BGB
davon abgesehen: die Fristen hast du doch schon in aller Ausführlichkeit diskutiert:
http://www.krankenkassenforum.de/fristr ... highlight=
und der Schuldenerlass wurde ebenfalls diskutiert....da sollten eigentlich alle Fragen beantwortet sein, oder?
Verfasst: 09.07.2015, 22:04
von broemmel
@LB
Bist Du wirklich und ernsthaft der Meinung Helmes interessiert sich für Inhalte?
Oder willst Du wieder nur Trolle füttern?
Verfasst: 10.07.2015, 07:50
von Lady Butterfly
broemmel hat geschrieben:@LB
Bist Du wirklich und ernsthaft der Meinung Helmes interessiert sich für Inhalte?
Oder willst Du wieder nur Trolle füttern?
hmmm, ich glaube das hast du weiter unten gemacht - mit einem schönen Kinderlied (fehlen nur noch die Noten)
Verfasst: 10.07.2015, 12:16
von broemmel
Ich sehe da schon einen UnterschiedUnterschied. Du nicht?
Das eine ist ein in vielen Foren bekannter Troll den Du hier immer wieder fütterst.
Das andere ist ein komischer Kauz der aufgrund seines beschränkten Horizonts tatsächlich glaubt was er da brabbelt.
Der hat vielleicht das Potential zu einem Troll. Aber bisher kann man ihn noch nicht so bezeichnen, jedenfalls wenn die von Dir genannte Definition zutreffend ist. Oder hast Du Dich geirrt?
Unstimmigkeit : Beschreibung des ...
Verfasst: 10.07.2015, 15:54
von Helmes63
Bei genauer Betrachtung ist sowohl im BGB als auch im SGB X der Sachverhalt mit fast gleichem Wortlaut geregelt. Dennoch handelt es sich doch hier um ein eindeutig sozialrechtliches Vertragsverhältnis. Das irritiert mich ein wenig. Tatsache ist jedenfalls, dass jeglicher Rechtsstreit zw. Bürger und Krankenkasse wie ein Verbraucherschutzproblem behandelt wird.
Re: Unstimmigkeit : Beschreibung des ...
Verfasst: 11.07.2015, 09:31
von Lady Butterfly
Helmes63 hat geschrieben:Bei genauer Betrachtung ist sowohl im BGB als auch im SGB X der Sachverhalt mit fast gleichem Wortlaut geregelt. Dennoch handelt es sich doch hier um ein eindeutig sozialrechtliches Vertragsverhältnis.
es gibt kein "sozialrechtliches Vertragsverhältnis"
Helmes63 hat geschrieben: Tatsache ist jedenfalls, dass jeglicher Rechtsstreit zw. Bürger und Krankenkasse wie ein Verbraucherschutzproblem behandelt wird.
was ist deiner Meinung nach ein "Verbraucherschutzproblem"? das hört sich nach meiner Meinung wie eine Wortschöpfung von dir an.....
und nochmals: welche Fragen wurden noch nicht beantwortet?
und: bist du betroffen?
Richtigstellung durch Präsizierung
Verfasst: 11.07.2015, 11:28
von Helmes63
Gut !
: also kein sozialversicherungsbezogenes Vertragsverhältnis
- aber ein Versicherungsvertragsverhältnis schon oder ?!
- das ist m. E. schon wichtig um erst einmal festzustellen über welchen juristischen Bereich wir hier sprechen !!!
- das das BGB für die Festsetzung der Fristen hier maßgeblich ist kann ich immer noch nicht nachvollziehen. Das BGB hat doch eigentlich im Versicherungsrecht gar nichts zu suchen, zumal Fristen ja auch im SGB geregelt sind.
- die Fristenregelungen sind übrigens auch im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt und ich weiß nicht ob dieses bei dem hier gegenständlichen Fallbeispiel nicht "eher" hineinspielt.