Automatischer Beitritt in die freiwillige Versicherung der B
Verfasst: 06.07.2015, 22:51
Wertes Forum,
im Kleinkrieg mit der Bundesknappschaft in Sachen situationsangemessener Beitragsbemessung und daran anschliessender „Zwangsfortführung“ einer freiwilligen Krankenversicherung kommt es zu keiner aussergerichtlichen Annäherung der Standpunkte.
Möglicherweise hat hier jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und kann entsprechende Hinweise zum Verständnis und zur Argumentation geben.
Im November 1999 wurde ich freiwilliges Mitglied der Bundesknappschaft als sozialversicherungspflichtig beschäftiger Arbeitnehmer mit einem Gehalt über der damals gültigen Beitragsbemessungsgrenze. Das Versicherungsverhältnis erfolgte durch einen „Antrag“ und schloss sich an ein bestehendes Versicherungsverhältnis mit dem Status „Student“ an.
Das Vertragsverhältnis war zunächst ungestört bis zur Insolvenz meines damaligen Arbeitgebers.
Auf die Insolvenz habe ich mich für 3 Monate arbeitssuchend gemeldet, 4.2001-6.2001, und in dieser Zeit keine „Einnahmen“ gehabt.
Zum 1.7.2001 konnte ich mich dann arbeitslos melden und habe die Bundesknappschaft als Krankenkasse im Antrag beim Arbeitsamt angegeben.
Der Bezug von Arbeitslosengeld endete zum 1.11.2001 mit Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Gehalt überhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Beim Arbeitgeber wurde wieder die Bundesknappschaft als Krankenkasse angegeben.
Das Beschäftigungsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit aufgelöst und auf die kurze Zeit der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit schloss sich eine weitere Phase des Bezugs von Arbeitslosengeld an. Wieder wurde die Bundesknappschaft im Antrag als Krankenkasse aufgeführt.
Vom 14.12.2001 bis zum 8.7.2002 habe ich dann Arbeitslosengeld bezogen und mich zum 9.7.2002 selbstständig gemacht.
Soweit also zunächst die Darstellung der Entwicklung des Versicherungsverhältnisses.
Die Probleme fingen dann in 12.2001 an, wo die Knappschaft per Beitragsbescheid 3 ausstehende Monatsbeiträge anforderte. Berechnungsgrundlage : Wert der Beitragsbemessungsgrenze, ca. 430 Euro pro Monat. Der Beitragsbescheid ging an die Heimatadresse meiner Eltern, die Empörung meinerseits nach Kenntnisnahme war gross und der Schriftwechsel begann. In 7.2002 hatte man mir dann endlich mitgeteilt, dass die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge nicht geleistet worden sind, ich aber alleiniger Beitragsschuldner sei.
Soweit so gut, verständlich bei Kenntnis des entsprechenden Paragraphen.
Die erste Irritiation ist nun aber das ausbleiben einer Information über den Beitragsrückstand und die fehlende Mahnung. Als Arbeitgeber sind mir Krankenkassen da anders in Erinnerung.
Meine erste Frage ist nun, ob der Informations-, bzw. Mahnprozess irgendwo gesetzlich geregelt ist ? Zumal in er damals gültigen Fassung des SGB V nach §191.3 Rechtsfolgen bei ausbleibender Zahlung eintreten können.
Die zweite Frage wäre, ob man die von mir erteilte Auskunft – keinerlei Einnahmen in den 3 Monaten – nicht bei der Bemessung der Beiträge für diesen Zeitraum berücksichtigen hätte müssen.
Entweder auf meine Information hin oder durch formalisierte Abfrage.
Aus meiner Sicht bestreite ich eine Forderung der Bundesknappschaft nicht dem Grunde nach, wohl aber die Höhe.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die durchschnittliche Reaktionszeit der Knappschaft auf Einwendungen, bzw. Nachfragen bei durschnittlich 3 Monaten lag und auch heute noch liegt.
Richtig interessant ist nun, dass die Bundesknappschaft mich aus mir bisher nicht bekannten Gründen nach dem 8.7.2002, also der Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld, weiter als freiwillig Versicherten geführt hat. Diese „freiwillige“ Versicherung lief dann vom 9.7.2002 bis zum 20.12.2004. Das ist insofern interessant, als das ich keinerlei auch nur annäherend als Beitrittserklärung zu interpretierende Willenserklärung abgegeben habe.
Diese wäre aber nach meiner Auslegung des SGB V in der damaligen Fassung in schriftlicher Form innerhalb von 3 Monaten notwendig gewesen. Im Übrigen lese ich dort immer nur etwas von „kann beitreten“.
Beim Studium von Urteilen in diesem Themenumfeld habe ich nun allerdings auch Fälle gefunden, in denen man innerhalb von 14 Tagen seinen Austritt zu erklären habe. Dies allerdings auch nur dann, wenn man von der Krankenkasse auf diese Option hingewiesen worden ist.
Das ist aber nicht geschehen, vielmehr war die einzige Form der Kommunikation die inflationäre Verwendung teilweise in sich widersprüchlicher Beitragsbescheide. Für den Zeitraum 11.1999 -12.2004 insgesamt 14, wobei 9 nach der Insolvenz meines Arbeitgebers erstellt worden sind.
Die hohe Anzahl weckt nun gewisse Zweifel meinerseits am angemessenen Umgang mit dem Instrumentarium des Beitragsbescheides.
Die dritte Frage ist nun, ob und wo die Austrittsoption gesetzlich verankert ist.
Die vierte Frage ist dann eigentlich wieder gleichlautend mit der ersten Frage. Nach §191.3 SGB V ist doch wohl bei einem angemessenen Mahnprozess der Krankenkassen ein Beitragsrückstand eines aus meiner Sicht imaginären Versicherungsverhältnisses von 30 Monatsbeiträgen nicht möglich.
Kommt sowas häufiger vor ? Freue mich auf Hinweise auf mögliche Ansatzpunkte, Urteile, etc.
Beste Grüße
Apollo
im Kleinkrieg mit der Bundesknappschaft in Sachen situationsangemessener Beitragsbemessung und daran anschliessender „Zwangsfortführung“ einer freiwilligen Krankenversicherung kommt es zu keiner aussergerichtlichen Annäherung der Standpunkte.
Möglicherweise hat hier jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und kann entsprechende Hinweise zum Verständnis und zur Argumentation geben.
Im November 1999 wurde ich freiwilliges Mitglied der Bundesknappschaft als sozialversicherungspflichtig beschäftiger Arbeitnehmer mit einem Gehalt über der damals gültigen Beitragsbemessungsgrenze. Das Versicherungsverhältnis erfolgte durch einen „Antrag“ und schloss sich an ein bestehendes Versicherungsverhältnis mit dem Status „Student“ an.
Das Vertragsverhältnis war zunächst ungestört bis zur Insolvenz meines damaligen Arbeitgebers.
Auf die Insolvenz habe ich mich für 3 Monate arbeitssuchend gemeldet, 4.2001-6.2001, und in dieser Zeit keine „Einnahmen“ gehabt.
Zum 1.7.2001 konnte ich mich dann arbeitslos melden und habe die Bundesknappschaft als Krankenkasse im Antrag beim Arbeitsamt angegeben.
Der Bezug von Arbeitslosengeld endete zum 1.11.2001 mit Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Gehalt überhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Beim Arbeitgeber wurde wieder die Bundesknappschaft als Krankenkasse angegeben.
Das Beschäftigungsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit aufgelöst und auf die kurze Zeit der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit schloss sich eine weitere Phase des Bezugs von Arbeitslosengeld an. Wieder wurde die Bundesknappschaft im Antrag als Krankenkasse aufgeführt.
Vom 14.12.2001 bis zum 8.7.2002 habe ich dann Arbeitslosengeld bezogen und mich zum 9.7.2002 selbstständig gemacht.
Soweit also zunächst die Darstellung der Entwicklung des Versicherungsverhältnisses.
Die Probleme fingen dann in 12.2001 an, wo die Knappschaft per Beitragsbescheid 3 ausstehende Monatsbeiträge anforderte. Berechnungsgrundlage : Wert der Beitragsbemessungsgrenze, ca. 430 Euro pro Monat. Der Beitragsbescheid ging an die Heimatadresse meiner Eltern, die Empörung meinerseits nach Kenntnisnahme war gross und der Schriftwechsel begann. In 7.2002 hatte man mir dann endlich mitgeteilt, dass die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge nicht geleistet worden sind, ich aber alleiniger Beitragsschuldner sei.
Soweit so gut, verständlich bei Kenntnis des entsprechenden Paragraphen.
Die erste Irritiation ist nun aber das ausbleiben einer Information über den Beitragsrückstand und die fehlende Mahnung. Als Arbeitgeber sind mir Krankenkassen da anders in Erinnerung.
Meine erste Frage ist nun, ob der Informations-, bzw. Mahnprozess irgendwo gesetzlich geregelt ist ? Zumal in er damals gültigen Fassung des SGB V nach §191.3 Rechtsfolgen bei ausbleibender Zahlung eintreten können.
Die zweite Frage wäre, ob man die von mir erteilte Auskunft – keinerlei Einnahmen in den 3 Monaten – nicht bei der Bemessung der Beiträge für diesen Zeitraum berücksichtigen hätte müssen.
Entweder auf meine Information hin oder durch formalisierte Abfrage.
Aus meiner Sicht bestreite ich eine Forderung der Bundesknappschaft nicht dem Grunde nach, wohl aber die Höhe.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die durchschnittliche Reaktionszeit der Knappschaft auf Einwendungen, bzw. Nachfragen bei durschnittlich 3 Monaten lag und auch heute noch liegt.
Richtig interessant ist nun, dass die Bundesknappschaft mich aus mir bisher nicht bekannten Gründen nach dem 8.7.2002, also der Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld, weiter als freiwillig Versicherten geführt hat. Diese „freiwillige“ Versicherung lief dann vom 9.7.2002 bis zum 20.12.2004. Das ist insofern interessant, als das ich keinerlei auch nur annäherend als Beitrittserklärung zu interpretierende Willenserklärung abgegeben habe.
Diese wäre aber nach meiner Auslegung des SGB V in der damaligen Fassung in schriftlicher Form innerhalb von 3 Monaten notwendig gewesen. Im Übrigen lese ich dort immer nur etwas von „kann beitreten“.
Beim Studium von Urteilen in diesem Themenumfeld habe ich nun allerdings auch Fälle gefunden, in denen man innerhalb von 14 Tagen seinen Austritt zu erklären habe. Dies allerdings auch nur dann, wenn man von der Krankenkasse auf diese Option hingewiesen worden ist.
Das ist aber nicht geschehen, vielmehr war die einzige Form der Kommunikation die inflationäre Verwendung teilweise in sich widersprüchlicher Beitragsbescheide. Für den Zeitraum 11.1999 -12.2004 insgesamt 14, wobei 9 nach der Insolvenz meines Arbeitgebers erstellt worden sind.
Die hohe Anzahl weckt nun gewisse Zweifel meinerseits am angemessenen Umgang mit dem Instrumentarium des Beitragsbescheides.
Die dritte Frage ist nun, ob und wo die Austrittsoption gesetzlich verankert ist.
Die vierte Frage ist dann eigentlich wieder gleichlautend mit der ersten Frage. Nach §191.3 SGB V ist doch wohl bei einem angemessenen Mahnprozess der Krankenkassen ein Beitragsrückstand eines aus meiner Sicht imaginären Versicherungsverhältnisses von 30 Monatsbeiträgen nicht möglich.
Kommt sowas häufiger vor ? Freue mich auf Hinweise auf mögliche Ansatzpunkte, Urteile, etc.
Beste Grüße
Apollo