Hallo traene1
traene1 hat geschrieben:
Darf der Arzt überhaupt mit der KK über so etwas reden?
ich kann mir schwer vorstellen,(aber ich möchte es auch nicht ausschliessen) das er das gemacht hat, wenn ich so an den
§ 203 STGB denke.
https://www.jurion.de/Gesetze/StGB-1/203
das würde ich erst einmal mit dem Doc abklären
broemmel hat geschrieben:
Definitiv darf die Kasse weder das Krankengeld streichen noch einen Drogentest verlangen.
@ broemmel, könnte es denn sein das die Ma auf die Mitwirkungspflicht hinaus will ??????????
traene1 hat geschrieben:
mit den Drogen war es so, das er Mariuhana konsumiert hat, das auch seinem Arzt gesagt hat, das es so in der Vergangenheit war und er jetzt zuerst in eine Drogenmaßnahme soll, sonst würden sie ihm auch kein Krankengeld bezahlen...
die Dame meinte, er müsse eine Bescheinigung von einem Arzt bringen, das er Drogenfrei ist...(das meinte die allerdings in einem Telefonat)
traene1 hat geschrieben:
Darf die SB so etwas von meinem Sohn verlangen?
tja, konsumiert Sohnemann noch Mariuhana ?????
§ 63 Heilbehandlung
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
schriftlicher Bescheid , ja sicher ( § 66 Abs. 3 SGB I.)
aber war dieses Telefonat, schon ein Wink mit dem Zaunpfahl ????
http://www.finkenbusch.de/?p=997
eventuell,sagt Sie sich; Ok gib mir das Attest und
die Maßnahme ist überflüssig, und KRG wird überwiesen
ich habe das so im Kopf, ???????
§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
tjaaaa, kommt jetzt die schriftliche Aufforderung bezügl. der Maßnahme
und darf die KK das KRG bis zum Antritt dieser Maßnahme einfrieren ?????
bekäme Sie im Streitfall Recht ???????
@ traene1
in der Hoffnung, das nach Abgabe der Bescheinigung wieder KRG gezahlt wird, und Ihr ein eventuelles Widerspruchs/ Klageverfahren aus dem Weg geht, würde ich es mir überlegen.
Danach kann man immer noch, diese Einträge in der Akte schwärzen oder löschen lassen, damit sie Sohnemann nicht irgendwann nochmals um die Ohren fliegen.
Gruß Bully