Hallo liebe Forenmitglieder, ich habe dringende Fragen. Würde mich freuen über Antworten.
Ich bitte um Antwort auf Fragen zum folgenden Fall:
Arbeitnehmer hat Arbeitsvertrag bis 30.06.2015. Er bezieht Krankengeld und ursprünglich bis 22.06.2015 krangeschrieben gewesen. MDK hat ihn per Aktenlage ab 24.06.2015 als arbeitsfähig erklärt. Patient und behandelnder Arzt haben Widerspruch eingereicht. Sein Arzt hat ihm weiteren Auszahlschein ausgefüllt - arbeitsunfähig "bis auf weiteres".
Fragen hierzu:
1) Wie lange dauert die Bearbeitung des Widerspruchs? Wer entscheidet zuerst über den Widerspruch (Krankenkasse, MDK?)
2) Was passiert mit den 5 "offenen" Arbeitstagen? Arbeitnehmer laut MDK gesund, aber laut Arzt krank. Arbeitnehmer kann ja somit nicht mehr Arbeitsunfähigkeit mehr melden beim Arbeitgeber, oder? Kann er für die 5 Tage Urlaub nehmen (Resturlaub) - ohne dass er negative Konsequenzen bezüglich des Krankengeldes befürchten muss ( Folgen für die Bearbeitung des Widerspruchs, evtl Wegfall des Krankengeldanspruches). Ansonsten fehlt er ja unentschuldigt, weil er sich krank fühlt und nicht hingeht. Evtl. ist der Arbeitgeber auch eher dafür, dass Arbeitnehmer Resturlaub geltend macht, als dass er die Arbeit aufnimmt gegen Vertragende? Dem würde doch nichts entgegensprechen, oder?
3) Wird Krankengeld während der Bearbeitung des Widerspruchs gestoppt? Oder tritt die aufschiebende Wirkung ein?
4) Was ist mit der Krankenversicherung in dieser Zeit? Gibt es für den Arbeitnehmer die übliche Nachversicherung von einem Monat? Muss er diese und weitere Monate selbst bezahlen? Werden die Beiträge rückerstattet, wenn dem Widerspruch abgeholfen wird?
5) Kann er sich ab dem 01.07.2015 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden? Ist der Arbeitnehmer für die Agentur eher krank (laut behandelnder Arzt) oder gesund (laut MDK)?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüssen, Tulani
Krankengeldeinstellung - dringliche Fragen
Moderator: Czauderna
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Re: Krankengeldeinstellung - dringliche Fragen
Ich gehe davon aus, dass ein Zweitgutachten nach § 7 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien beantragt wurde https://www.g-ba.de/downloads/62-492-81 ... -11-14.pdfTulani hat geschrieben:Hallo liebe Forenmitglieder, ich habe dringende Fragen. Würde mich freuen über Antworten.
Ich bitte um Antwort auf Fragen zum folgenden Fall:
Arbeitnehmer hat Arbeitsvertrag bis 30.06.2015. Er bezieht Krankengeld und ursprünglich bis 22.06.2015 krangeschrieben gewesen. MDK hat ihn per Aktenlage ab 24.06.2015 als arbeitsfähig erklärt. Patient und behandelnder Arzt haben Widerspruch eingereicht. Sein Arzt hat ihm weiteren Auszahlschein ausgefüllt - arbeitsunfähig "bis auf weiteres".
Fragen hierzu:
1) Wie lange dauert die Bearbeitung des Widerspruchs? Wer entscheidet zuerst über den Widerspruch (Krankenkasse, MDK?)
Hier entscheidet der MDK aufgrund der Begründung des Widerspruchs über das weitere Vorgehen. Das kann eine Entscheidung nach Aktenlage, die Anforderung weiterer Unterlagen, ein Telefonat mit dem behandelnden Arzt oder auch eine persönliche Begutachtung sein. Je nachdem dauert die Bearbeitung.
Grundsätzlich ist das Gutachten des MDK verbindlich. Das heißt, du solltest dich so verhalten, wie wenn dein Arzt gesagt hätte, du bist nicht mehr arbeitsunfähig. Also im Zweifelsfalle hingehen, damit deinen Willen zur Arbeitsaufnahme demonstrieren und dann, wenn es wirklich nicht geht, wieder zum Arzt gehen, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Wenn du den bezahlten Resturlaub nimmst, ruht in dieser Zeit der Anspruch auf Krankengeld, da du Gehalt erhältst.Tulani hat geschrieben: 2) Was passiert mit den 5 "offenen" Arbeitstagen? Arbeitnehmer laut MDK gesund, aber laut Arzt krank. Arbeitnehmer kann ja somit nicht mehr Arbeitsunfähigkeit mehr melden beim Arbeitgeber, oder? Kann er für die 5 Tage Urlaub nehmen (Resturlaub) - ohne dass er negative Konsequenzen bezüglich des Krankengeldes befürchten muss ( Folgen für die Bearbeitung des Widerspruchs, evtl Wegfall des Krankengeldanspruches). Ansonsten fehlt er ja unentschuldigt, weil er sich krank fühlt und nicht hingeht. Evtl. ist der Arbeitgeber auch eher dafür, dass Arbeitnehmer Resturlaub geltend macht, als dass er die Arbeit aufnimmt gegen Vertragende? Dem würde doch nichts entgegensprechen, oder?
Es wird gestoppt, keine aufschiebende Wirkung.Tulani hat geschrieben: 3) Wird Krankengeld während der Bearbeitung des Widerspruchs gestoppt? Oder tritt die aufschiebende Wirkung ein?
Das kommt ganz darauf an. Die Nachversicherung gilt nur dann, wenn sich innerhalb eines Monats eine Pflichtversicherung anschließt, ansonsten müssen für den gesamten Zeitraum freiwillige Beiträge gezahlt werden, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn dem Widerspruch abgeholfen wird, werden die Beiträge zurückerstattet.Tulani hat geschrieben: 4) Was ist mit der Krankenversicherung in dieser Zeit? Gibt es für den Arbeitnehmer die übliche Nachversicherung von einem Monat? Muss er diese und weitere Monate selbst bezahlen? Werden die Beiträge rückerstattet, wenn dem Widerspruch abgeholfen wird?
Da das Gutachten des MDK verbindlich ist, ist er für die Agentur eher gesund. Es sei denn, er stellt sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, da er sich krank "fühlt". Ich würde der Agentur sagen, dass ich nach Ansicht des MDK gesund bin, mich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle, aber noch ein Widerspruch läuft, da mein Arzt anderer Ansicht ist. Die Agentur wird dann einen Erstattungsanspruch auf das Krankengeld bei der Krankenkasse anmelden.Tulani hat geschrieben: 5) Kann er sich ab dem 01.07.2015 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden? Ist der Arbeitnehmer für die Agentur eher krank (laut behandelnder Arzt) oder gesund (laut MDK)?