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Private Krankenkasse (KK) oder gestzlich KK als Rentnerin

Verfasst: 24.06.2015, 09:23
von Zwickelzwockel
Ich habe demnächst fast 46 Jahre gearbeitet und war hier immer bei der Barmer krankenversichert. Nun möchte ich demnächst einen Rentenantrag stellen. Ich könnte auch bei der Barmer krankenversichert bleiben.
Ich hätte auch die Möglichkeit bei meinem Mann, der beihilfeberechtigt ist privat mitversichert zu sein. Ich wäre als seine Ehefrau ebenfalls beihilfeberechtigt und die Restkosten wären durch eine private Kasse http://www.spuka.de/ abgedeckt.
Der Beiträg für die private Versicherung würde gleich hoch sein, ob mein Mann dort allein oder mit mir versichert wäre. Die Kosten würden sich immer um die 150€ belaufen. Bei schweren Krankheitsverläufern können die Beiträge bis max. 220€ ansteigen.
Mein Vorteil: Ich müsste von meiner Rente keine krankenversicherung zusätzlich zahlen. Das ist nicht unerheblich, insbesondere wenn ich meinen Mann überleben würde, denn dann müsste ich von den 60% der Hinterbliebenen Pension ebenfalls keine krankenversicherungs Beiträge zahlen.
Allerdings habe ich ein schlechtes Gefühl meinen Anspruch auf die gestzliche Versicherung aufzugeben. Kann mir jemand einen Rat geben, wie eine gescheite Lösung für mich aussehen könnte.

Verfasst: 24.06.2015, 10:46
von Czauderna
Hallo,
Ja, so ist das im Leben - die Mehrheit der Menschen wäre wahrscheinlich sehr froh wenn sie als Rentner in der GKV pflichtversichert wären und nicht in der PKV bleiben müssten, es gibt aber auch tatsächlich den umgekehrten Fall, wie dieser hier, und das ist sogar einer , bei dem der Wunsch nach der PKV sogar nachvollziehbar ist, auch aus der Sicht eines GKV-Mitarbeiters.
Allerdings sollten wirklich alle Risiken bekannt sein, zB. Das es kein zurück gibt. Was mir noch einfällt - was ist, wenn der Ehemann verstirbt, bleibt das alles dann so günstig wie geschildert ?.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 24.06.2015, 10:53
von broemmel
Die Frage ist dich, ob das überhaupt möglich ist.

Bei der KVdR handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Also ist ein Wechsel in die PKV gar nicht möglich.

Verfasst: 24.06.2015, 11:00
von Czauderna
Hi broemmel,
Was ist mit § 8 SGB ?
Gruß
Czauderna

Verfasst: 24.06.2015, 11:40
von GerneKrankenVersichert
Spannendes Konzept, diese Spuka. Hat was von Singapur :wink: .

Mir fallen auf Anhieb folgende Fallstricke ein:

Wegfall der Beihilfevoraussetzungen z. B. durch Scheidung - dann ist eine Absicherung über die Spuka nicht mehr möglich, genausowenig wie ein Zurückwechseln in die GKV (§ 6 Abs.3 SGBV). Es bleibt nur noch die reguläre, sehr teure Versicherung in der PKV, aufgrund des Alters wohl nur noch im Basistarif (Anspruch auf gesetzliche Leistungen zum Höchstsatz der GKV). Weitere Infos, insbesondere zum Problem, einen Arzt zu finden, der zum Basistarif behandelt: https://www.pkvforum24.de/Basistarif_oder_Standardtarif

Die Spuka löst sich auf. Ein Familienmitglied war bei einer ähnlichen Hilfseinrichtung der Polizei versichert, als die Einnahmen nicht mehr reichten, um die Kosten zu decken, löste sich die Einrichtung auf. Es wurde zwar allen Versicherten ein Vertrag ohne Gesundheitsprüfung bei der DeBeKa angeboten, allerdings zu einem wesentlich höheren Beitrag, der in den Folgejahren kontinuierlich stieg. Von diesem Zeitpunkt an musste auch die Abrechnung mit der Beihilfestelle selbst übernommen werden. Aufgrund einer sehr schweren Erkrankung zum Lebensende hätte das Familienmitglied diese Aufgaben und auch Auseinandersetzungen nicht mehr selbst übernehmen können. Ansprüchen müssen auf dem zivilrechtlichen Weg durchgesetzt werden. Insgesamt eine Erfahrung, die mich von einem Wechsel zur PKV abhalten würde, auch wenn ich nicht gerade bei einer GKV beschäftigt wäre.

Der § 10 der Satzung der Spuka: http://www.spuka.info/jdownloads/PDF-Do ... 2-2013.pdf
Ich frage mich ernsthaft, ob diese Regelungen einer Überprüfung standhalten würden, wenn z. B. deine alte Kasse der Ansicht ist, damit sei keine komplette anderweitige Absicherung gewährleistet. Ich habe zum Thema ein Gerichtsurteil eines Sozialgerichts gefunden, dabei ging es allerdings um einen Altfall, also eine Frau, die bereits bei der Spuka versichert war. An die Absicherungen,die bereits vor dem 01.04.2007 bestanden, wurden ja nicht so strenge Anforderungen gestellt wie an jetztigen. Aber die Wartezeit von 6 Monaten bei Neuzugang und der fehlende Rechtsanspruch auf Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds, wenn der persönliche Sparfonds erschöpft ist, lassen mich zumindest etwas skeptisch zurück.

Solltest du dich für die Versicherung in der GKV entscheiden, weise auf die Beihilfeansprüche im Falle der Pflege hin. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird dann halbiert.

Verfasst: 24.06.2015, 11:46
von Zwickelzwockel
Nach meinem Kenntnisstand ist der Wechsel von der gesetzlichen in die private KV nur innerhalb der ersten drei Monate nach dem Rentenbeginn möglich

Verfasst: 24.06.2015, 11:54
von GerneKrankenVersichert
Der Paragraph 12 der Satzung ist übrigens auch gewöhnungsbedürftig. Jetzt weiß ich, was mit dem fehlenden Rechtsanspruch gemeint ist.

Es gibt ein Beschwerdegremium aus einem Beisitzer, den beiden Kassenprüfern und einem Mitglied des hauptamtlichen Vorstands. Diese sprechen eine Empfehlung zur Streitbeilegung (Schlichtung) aus. Das kann man einmal ablehnen, der daraufhin erzielte Schlichtungsspruch ist für alle Beteiligten bindend. Da muss schon ein gewaltiges Vertrauen zu dieser Spuka haben, wenn man sich darauf einlässt.

Verfasst: 24.06.2015, 12:09
von Zwickelzwockel
Mein Mann hat zu dieser SPUKA offensichtlich großes Vertrauen, da er sich für die SPUKA und nicht für einen anderen Anbieter am Markt, wie z.B. die DEBEKA entschieden hat.
Ergänzen möchte ichhier noch, dass die SPUKA einen Rückversicher für den Fall hat, dass sie zahlungsunfähig werden sollte.

Verfasst: 25.06.2015, 14:49
von Zwickelzwockel
An Gernekrankenversichert:
Danke für den Hinweis mit dem Beihilfeanspruch und der Halbierung der Beiträge der Pflegevericherung

Verfasst: 26.06.2015, 10:35
von Rossi
Hm, ich würde dabei ehrlich ganz vorsichtig sein. Denn die GKV kann Dich nur gehen lassen, wenn Du der GKV "einen Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" nachweist. D.h., es muss ein konkreter Anspruch bestehen.

Und genau dann geht es los. Bei der SpuKa gibt es leider "keinen Rechtsanspruch" auf diese Leistungen.

Wir hatten ähnliche Probleme mit der Artabana, Samarita e.V., Solidago e.V., Werk gegenseitiger Hilfe e.V., Pfarrverein in Baden e.V. etc.

Im Besprechungsergebnis des Spitzenverbandes der Krankenkassen vom 12.6.08 wurde entschieden, dass konkret die Artabana nicht als Absicherung im Krankheitsfall i.S.d. § 5 (1) Nr. 13 zählt, da auf die Leistungen dort kein Rechtsanspruch besteht. Diese Entscheidung wurde in einem Rechtsgutachten vom 5. Juni 2009 durch Eckart Stevens-Bartol, Vorsitzender Richter am Bayerischen Landessozialgericht a.D., widerlegt. Herr Stevens-Bartol bestätigt, dass die Artabana ihren Mitgliedern eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 5 (1) Nr. 13 SGB V bzw. § 193 Abs.3 Nr.2 VVG bietet. Nach Angaben des Vorstandes von Artabana Deutschland e.V. wurde das o.a. BE inzwischen durch den Spitzenverband der GKV revidiert (das konnte ich aber bislang nirgendwo finden). Gefunden habe ich aber einen Beschluss des SG Landshut vom 10.8.09 (also zeitlich nach Erstellung des o.a. Rechtsgutachtens), S 4 KR 124/09 ER, der die Artabana als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nicht anerkennt. Weiterhin hat das SG Neuruppin am 19.7.11 in seinem Urteil S 9 KR 212/08 diese Entscheidung bestätigt und ausführlich begründet.

Weitere Solidargemeinschaften, das Werk gegenseitiger Hilfe e.V. (http://www.pfarrerblatt.de/werk.pdf, Träger ist der Verein pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer e.V.) und der Pfarrverein Baden (http://www.pfarrverein-baden.de/index.p ... eftsstelle) wurden in 2 Schreiben des BMG als „Absicherung im Krankheitsfall“ i.S.d. § 5 (1) Nr. 13 SGB V (Schreiben vom 15.4.08) und des § 193 VVG (Schreiben vom 17.4.08) anerkannt.

Verfasst: 26.06.2015, 11:17
von Zwickelzwockel
Das ist doch einfach festzustellen. Ich müsste doch nur bei der Barmer nachfragen, ob sie mich unter den gegebenen Vorraussetzungen gehen läßt.

Wobei ich nach wie vor nicht verhehlen will, dass mein Bauchgefühl mir sagt, es sei besser in der gestzliche Krankenkasse zu bleiben.

Verfasst: 26.06.2015, 12:04
von Rossi
Nun ja, ich würde mir das nicht nur mündlich sondern ggf. sogar schriftlich bestätigen lassen.

Verfasst: 26.06.2015, 13:12
von GerneKrankenVersichert
Zwickelzwockel hat geschrieben: Wobei ich nach wie vor nicht verhehlen will, dass mein Bauchgefühl mir sagt, es sei besser in der gestzliche Krankenkasse zu bleiben.
Mir persönlich wäre das Beihilfe-Wegfall-Risiko zu hoch. Da spielen sich bei uns Dramen ab, wenn der Vater mit Ü70 seine jüngere Freundin heiraten möchte und die zukünftige Ex-Frau keine Möglichkeit hat, in die GKV zu wechseln und 600,-- € für ihre Krankenversicherung zahlen soll. Selbst wenn heute noch alles paletti ist, würde ich für niemanden die Hand ins Feuer legen. Auch für mich nicht :wink: .

Verfasst: 26.06.2015, 22:08
von Rossi
Sehe ich genauso, dort habe ich Fälle in der Praxis erlebt, in denen Pferde mit einem Rezept im Maul gekotzt haben (Pferde kotzen normalerweise nicht).

Man versucht 100 € mtl. zu sparen und irgenwann geht der Schuss völlig nach hinten los.