Seite 1 von 1
Darf meine KK mich zu einem weiteren Facharzt schicken?
Verfasst: 22.06.2015, 11:38
von verabeck
Ich bin seit Anfang Januar AU. Meine sehr barmherzige Krankenkasse hat sich dann durch'n den MDK sozialmedizinisch beraten lassen.
Und dabei kam es dazu, dass neben meinem Facharzt für Psychotherapie ( der mich krankschreibt, mir Medikamente verordnet, mit mir auch die Psychotherapie macht) mich jetzt auch noch ein Psychiater bei der Wahl des richtigen Antidepressivas mitbehandeln soll.
Habe ich nicht freie Arztwahl?
Wird hier nicht in die Kompetenz meines behandelnden Arztes eingegriffen? Immerhin verschreibt er mir ja schon seit Januar die Medis
Re: Darf meine KK mich zu einem weiteren Facharzt schicken?
Verfasst: 22.06.2015, 12:04
von GerneKrankenVersichert
verabeck hat geschrieben:Ich bin seit Anfang Januar AU. Meine sehr barmherzige Krankenkasse hat sich dann durch'n den MDK sozialmedizinisch beraten lassen.
Und dabei kam es dazu, dass neben meinem Facharzt für Psychotherapie ( der mich krankschreibt, mir Medikamente verordnet, mit mir auch die Psychotherapie macht) mich jetzt auch noch ein Psychiater bei der Wahl des richtigen Antidepressivas mitbehandeln soll.
Habe ich nicht freie Arztwahl?
Doch. Wurde dir denn ein bestimmter Psychiater vorgeschrieben?
verabeck hat geschrieben:
Wird hier nicht in die Kompetenz meines behandelnden Arztes eingegriffen? Immerhin verschreibt er mir ja schon seit Januar die Medis
Irgendwie schon. Allerdings kann eine Zweitmeinung meiner Ansicht nach nie schaden. Die Frage ist ja, warum der MDK der Ansicht ist, dass die Behandlung optimiert werden könnte. Ich würde den Sachverhalt mit dem behandelnden Arzt besprechen, der das Gutachten erhalten haben müsste. Es kann z. B. sein, dass ein Facharzt für Psychiatrie andere Medikamente verschreiben kann als ein Facharzt für Psychotherapie.
Rechtsgrundlage für das Ansinnen der Kasse sind die Mitwirkungspflichten (§§ 62 ff. SGB I). Es gibt allerdings Grenzen (§ 65 SGB I). Und das Krankengeld kann nur dann versagt werden, wenn vorher auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung schriftlich hingewiesen wurde (§ 66 SGB I).
Verfasst: 22.06.2015, 12:36
von verabeck
Es wurde mir kein Konkreter Name genannt. Eben nur Psychiater.
Und ich frage mich, ob es meine Mitwirkungspflicht ist, hier noch andere Antidepressivas auszuprobieren ?
Verfasst: 22.06.2015, 12:38
von GerneKrankenVersichert
Das kann nur im Einzelfall entschieden werden. Deshalb mein Tipp: Wende dich an den behandelnden Arzt und stimme das weitere Vorgehen mit ihm ab.