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Erstattung Fahrtkosten zur Tagesklinik, teilstationär

Verfasst: 09.06.2015, 09:04
von Constanze
Hallo,

ich habe gesehen, dass es das Thema 2014 schon mal gab; und offensichtlich gibt es jetzt aktuell eine Änderung zuungunsten der Versicherten.

Ich war jetzt in einer psychosomatischen Tagesklinik. Für alle Patienten der Gruppe wurden regelmäßig die Anträge auf Fahrtkostenerstattung von der Klinik bestätigt und manche der Patienten erhielten auch schon Erstattungen - aber irgendwie mit unterschiedlichen km-Sätzen.

Ich hatte 25 km Fahrtweg mit dem Pkw - ich wohne auf dem Land und mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre ich dort nicht hingekommen. Meine Krankenkasse verwendete keine Vordrucke, ich sollte formlos einreichen, es würde 13 Cent pro gefahrenem km geben.

Ich bekam einen Bescheid mit 0,13 Cent pro Entfernungs-km, für die erste und letzte Fahrt richtigerweise der Eigenanteil 10 Euro gesamt abgezogen.

Ich rief an und machte geltend: nicht die Entfernungs-km. sondern die gefahrenen km - also fehlt die Hälfte. Ergebnis: Verschlechterung, keine Fahrtkostenerstattung, auch nicht diese geringen 13 Cent, da es eine neue Richtlinie gibt, ca. vor 6 bis 8 Wochen verabschiedet und gültig für alle gesetzlichen Krankenkassen. Vorher wurde der Eigenanteil von 5 Euro nur zur ersten und letzten Fahrt abgezogen, ab sofort bei jeder einfachen Fahrt - mit dem Ergebnis, dass nichts mehr rauskommt. Lt. Auskunft galt die Fahrerei zu Tagesklinik bisher als Serienfahrt mit der günstigen Regelung des Abzugs des Eigenanteiles nur zur ersten und zur letzten Fahrt. Jetzt gelten nur noch Ausnahmen als Serienfahrten, z.B. die Fahrt zur Chemo.

Kann jemand an diese neue Richtlinie heran? Ist das etwas, gegen das man gerichtlich vorgehen kann?

Ich bin dankbar für jeden Hinweis, im Internet mit Googelei bin ich nicht weiter gekommen.

Re: Erstattung Fahrtkosten zur Tagesklinik, teilstationär

Verfasst: 09.06.2015, 10:01
von GerneKrankenVersichert
Vorab: Nur medizinische Gründe führen dazu, dass eine höhere Erstattung als öffentliche Verkehrsmittel bzw. a-naloge Regelung je Entfernungskilometer erfolgt, nicht die Wohnsituation des Versicherten. Wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels krankheitsbedingt nicht möglich ist, werden 0,20 € pro gefahrenen Kilometer erstattet.

Zu all den anderen Fragen ist es schwierig eine Aussage zu treffen, ohne zu wissen, ob es sich um eine teilstationäre Behandlung (dann Fahrkostenerstattung wie bei der stationären Behandlung) oder um eine ambulante Behandlung in einer Tagesklinik (dann Erstattung nur in Ausnahmefällen) handelt.

Na teilstationär nicht ambulant,

Verfasst: 09.06.2015, 11:09
von Constanze
das hatte ich doch im Titel geschrieben.

Dass und unter welchen Bedingungen es statt der mageren 13 cent die 20 cent gibt, darüber hat mir die KK keine Auskunft erteilt - obwohl ich extra vor Beginn des teilstationären Krankenhausaufenthaltes dort angerufen hatte, leider.

Und da die Krankenkasse (die Securvita) wohlweislich auf Formulare verzichtet, war auch überhaupt nicht zu erkennen, dass die Möglichkeit auf einen höheren Cent-Satz besteht - die werden das nicht umsonst so händeln, und ich bin echt sauer; ich meine, das war ein Fehler in der Beratungspflicht.

Aber die Neuregelungen sind ja viel schlimmer: Wenn von jeder EINFACHEN Fahrt mindestens die 5 Euro abgezogen werden - und das bei dem mageren Ansatz von sowieso nur den 13 Cent - kommt im läuft das im Ergebnis ins Leere! Und wenn man sich überlegt, was einem von H 4 an Fahrtkosten zugebilligt wird (ca 15 Euro im Monat) - kann man sich die Fahrt dahin nicht mehr leisten. Auch wenn man arbeitet und nur ergänzend e Leistungen bekommt.

Verfasst: 09.06.2015, 13:15
von GerneKrankenVersichert
Es besteht die Möglichkeit der teilweisen Befreiung von der Zuzahlung, wenn man durch die Zuzahlungen finanziell überfordert wird.

Ansonsten kenne ich es zwar auch so, dass bei teilstationärer Behandlung nur für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung erhoben wird, streng nach Gesetz fällt die Zuzahlung jedoch für jede Fahrt an. Deshalb bin ich skeptisch, ob ein Widerspruch gegen die Abschaffung einer bisherigen Kulanzregelung erfolgversprechend ist.

Die Erstattung laut Bescheid muss allerdings noch erfolgen.