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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015

Verfasst: 02.06.2015, 19:20
von CiceroOWL
http://mobil.kostenlose-urteile.de/LSG- ... s21099.htm

Bescheinigt der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres", ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der Angabe eines Wieder­vor­stellungs­termins nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll. Deshalb kann die zuständige Krankenkasse verpflichtet sein, auch über den Wieder­vor­stellungs­termin hinaus Krankengeld zu zahlen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls litt unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden und der behandelnde Arzt hat im letzten Auszahlungsschein Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" bescheinigt. Gleichzeitig war ein Wiedervorstellungstermin genannt. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Arbeitsunfähigkeit nur bis zu einem früheren Termin belegt sei, hat die beklagte Krankenkasse eine weitere Krankengeldzahlung abgelehnt, die Klägerin müsse sich vielmehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Die Klägerin legte dann zwei weitere Auszahlungsscheine mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres vor. Ihr Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde nach erneuter Begutachtung durch den MDK durch einen Widerspruchsbescheid der Beklagten zurückgewiesen.
Krankenkasse verneint Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
Der dagegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Koblenz stattgegeben, nachdem ein orthopädisches Gutachten eingeholt worden war. Die Beklagte wurde verurteilt, mehr als zwei Monate länger Krankengeld zu gewähren. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Berufung und machte insbesondere geltend, dass eine für die Krankengeldzahlung erforderliche ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht vorliege.
Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei "bis auf weiteres" ausreichend
Dem ist das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nicht gefolgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei "bis auf weiteres" vorgenommen worden. Aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins könne gerade nicht auf eine Begrenzung der Feststellung geschlossen werden. Tatsächlich habe nach den nachvollziehbaren Angaben der behandelnden Ärzte und den Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum bestanden, für den die Beklagte durch das Sozialgericht zur Krankengeldzahlung verurteilt worden sei.

Verfasst: 09.06.2015, 10:03
von Anton Butz
Die Veröffentlichung beruht auf einer Pressemeldung des LSG RP:
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/69 ... 0000000042

Inhaltlich ist absolut nichts neu. Dafür bräuchte es - außer beim Krankengeld - auch keiner LSG-Richter, die sich schon seit Jahren mit solchen Banalitäten beschäftigen und dies bereis x-mal bestätigt haben.

Aber vielleicht will das LSG RP ablenken, wenn es im Archiv kramt

http://www.haufe.de/recht/arbeits-sozia ... 77090.html

statt - beispielsweise - mal sein Urteil vom 20.11.2014, L 5 KR 149/13, zu veröffentlichen?