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Vollstreckungsschutz bei Altbeitragsforderungen GKV

Verfasst: 29.05.2015, 13:51
von Helmes63
Guten Tag,

... bei einer Zwangsvollstreckungsandrohung wegen Altbeiträgen in der GKV kann man bei unberechtigten Forderungen durch einen Vollstreckungsschutzantrag schützen. Mir ist in diesem Zusammenhang nur nicht klar an wen man sich hier wenden muss. Normalerweise wäre das hier wohl das Amtsgericht am Sitz Auftraggebers wenn ich das richtig sehe. Ist das soweit richtig ?

Verfasst: 30.05.2015, 08:40
von vlac
Hallo,

so leicht ist das leider nicht: Wo eine solche Klage eingereicht werden müsste, hängt davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage vollstreckt wird. Aber noch viel mehr als das: Ist der Bescheid, auf dessen Grundlage vollstreckt wird, rechtskräftig geworden, sind die Möglichkeiten, gegen die Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen, begrenzt und oft gar nicht mehr vorhanden. Solche Klagen sind in der Regel so extrem komplex, dass im Grunde nur ein Anwalt, der sich die konkrete Situation angeschaut hat, eine Einschätzung geben kann.

Quintessenz als Konsequenz

Verfasst: 30.05.2015, 12:20
von Helmes63
Danke, dass hatte ich mir schon gedacht !!!

Wenn man die Sache nun einmal konsequent zu Ende denkt müsste man im Umkehrschluß sagen, dass man bei fehlender Vollstreckungsfähigkeit feststellen müsste, dass nur das Amtsgericht des Auftraggebers die Zwangsmaßnahmen zurücknehmen, wenn man das entsprechend nachweisen kann.

Sollte das zutreffen auf welcher Rechtsgrundlage müsste der Betroffende sich dann berufen ?!

Verfasst: 30.05.2015, 13:10
von Bully
vlac hat geschrieben:
Solche Klagen sind in der Regel so extrem komplex, dass im Grunde nur ein Anwalt, der sich die konkrete Situation angeschaut hat, eine Einschätzung geben kann.
Hallo Helmes,

mit dieser Aussage liegt er doch vollkommen richtig.

Deine Aussagen sind ein wenig dünn, was heißt denn " unberechtigte Forderungen " Deiner Meinung nach ???????

Gruß Bully

Verfasst: 30.05.2015, 15:19
von vlac
Hallo,

nein, das hatte ich nicht geschrieben, und man kann auch diese Schlussfolgerungen nicht aus meinen Ausführungen ziehen. Bei Forderungen der Krankenkassen sind entweder die Finanz- oder Sozialgerichte oder beide am Zug; Amtsgerichte sind vor allem für zivile Forderungen (Vollstreckungsbescheid) zuständig, und dann in der Regel nicht das Amtsgericht am Ort des Auftraggebers, sondern entweder das zentrale Mahngericht für einen Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, und das im Bescheid angegebene Gericht für alle Verfahren, die sich aus der Angelegenheit ergeben. Aber wie gesagt: Das gilt nicht für öffentlich-rechtliche Forderungen, für die je nachdem andere Gerichte zuständig sind.

Auf welche Rechtslage man sich berufen muss, hängt davon ab, wie vollstreckt wird: In Frage kommen im Großen und Ganzen Finanz- und Sozialgerichte.

Ich kann es aber nur noch einmal sagen: Diese Sachen sind so unglaublich komplex, und man kann sich so unglaublich dabei selbst ein Bein stellen, dass man sich unbedingt VORHER anwaltlichen Rat einholen sollte.

Verfasst: 30.05.2015, 17:06
von broemmel
@vlac

Lass Dich doch nicht veralbern. Das oder ein ähnliches Thema hatte Helmes schon im recht forum.

Er ist immer noch ein Forentroll ohne Interesse an einer Beantwortung

der entscheidende Knackpunkt

Verfasst: 01.06.2015, 17:12
von Helmes63
Eine Forderung von GKV-Beiträgen die strittig sind und "insbesondere" noch durch ein Sozialgerichtsverfahren angefochten werden können sind nach meiner Rechtsauffassung nicht vollstreckungsfähig. Das ist doch ein klarer Zusammenhang der eigentlich keiner anwaltlichen Beratung bedarf.

Es sei denn man kann mir hier überzeugend darlegen, weshalb hier bspw. GKV-Beitragsforderungen unter diesen Umständen doch durch einen Gerichtsvollzieher oder einem Zollamtsbeamten "vollstreckungsfähig" sind.

Re: der entscheidende Knackpunkt

Verfasst: 01.06.2015, 18:58
von Lady Butterfly
Helmes63 hat geschrieben:Eine Forderung von GKV-Beiträgen die strittig sind und "insbesondere" noch durch ein Sozialgerichtsverfahren angefochten werden können sind nach meiner Rechtsauffassung nicht vollstreckungsfähig. Das ist doch ein klarer Zusammenhang der eigentlich keiner anwaltlichen Beratung bedarf.

Es sei denn man kann mir hier überzeugend darlegen, weshalb hier bspw. GKV-Beitragsforderungen unter diesen Umständen doch durch einen Gerichtsvollzieher oder einem Zollamtsbeamten "vollstreckungsfähig" sind.
das kommt darauf an.....
§ 86a SGG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
wie du nachlesen kannst, gibt es im Fall einer Anfechtungsklage im Zusammenhang mit Beitragspflicht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung - es sei denn, der Beitragseinzug hätte eine "unbillige Härte" zur Folge. Darüber entscheidet dann aber das Gericht.

also gar kein klarer Sachverhalt :o und es bedarf also doch einer anwaltlichen Beratung - vor Gerichten ist es für juristische Laien sowieso sinnvoll, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. 8)

Vollstreckungsschutz-Beantragung

Verfasst: 02.06.2015, 15:58
von Helmes63
Das ist allerdings mehr als unschön

Wer ist aber denn nun zuständig für einen Antrag auf VOllstreckungsschutz. Das ist noch offen. Von der Logik her müsste hier das Amtsgericht des Auftraggebers konkret angesprochenw erden.

Re: Vollstreckungsschutz-Beantragung

Verfasst: 02.06.2015, 20:16
von Lady Butterfly
Helmes63 hat geschrieben:Wer ist aber denn nun zuständig für einen Antrag auf VOllstreckungsschutz. Das ist noch offen. Von der Logik her müsste hier das Amtsgericht des Auftraggebers konkret angesprochenw erden.
das steht doch in meinem Beitrag schon drinnen.....beim Amtsgericht bist du auf jeden Fall an der falschen Adresse :(

wenn du Schwierigkeiten hast, juristische Texte zu verstehen, solltest du die auf jeden Fall fachkundigen Rat einholen.

Verfahrensaussetzung bei Schiedsspruch des BVA

Verfasst: 08.06.2015, 15:28
von Helmes63
Kann den ein Leistungsbescheid oder Widerspruchsbescheid der Krankenkasse auch ausgesetzt werden, wenn ein Schiedsspruch vom Bundesversicherungsamt zu erwarten ist und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage gemäß SGB-V kann ich mich hier konkret berufen ?
Leider kann ich diesbezüglich dort nichts diesbezüglich finden.

Re: Verfahrensaussetzung bei Schiedsspruch des BVA

Verfasst: 08.06.2015, 19:11
von Lady Butterfly
Helmes63 hat geschrieben:Kann den ein Leistungsbescheid oder Widerspruchsbescheid der Krankenkasse auch ausgesetzt werden, wenn ein Schiedsspruch vom Bundesversicherungsamt zu erwarten ist und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage gemäß SGB-V kann ich mich hier konkret berufen ?
Leider kann ich diesbezüglich dort nichts diesbezüglich finden.
nein - eine Beschwerde beim BVA hat keinen Einfluss auf einen Widerspruch oder eine Klage

Einklagbarkeit von angefochten Altforderungen (GKV)

Verfasst: 23.06.2015, 11:47
von Helmes63
Klar das Bundesversicherungsamt ist keine Schiedsstellen sondern schlicht einfach eine Aufsichtsbehörde gegenüber den Versicherungsträgern ; jeglicher Einwand greift also nur auf Verfahrensebene. Das ist hier eindeutig nicht das Thema.

In diesem Zusammenhang ist ein Sachverhalt von Bedeutung, den ich nachstehend einmal darstellen möchte :

Was ist bspw. wenn der Kassenträger behauptet, dass eine Altforderung dennoch vollstreckbar ist, auch wenn das der § 86a SSG nicht hergibt ; muss man bei diesen grds. AUffassungsunterschieden als Versicherungsnehmer (VN) nicht vorsorglich sich absichern mittels des § 765a ZPO durch einen gerichtlichen Vollstreckungsschutz ?!