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Voraussetzungen für Anwartschaft
Verfasst: 27.05.2015, 18:09
von Nano
Herr Jonathan ist in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert (arbeitssuchend, kein Anspruch auf ALG 1 oder 2, von Ersparnissen lebend) und möchte einen Langzeitauslandsaufenthalt im außereuropäischen Ausland absolvieren.
Welche Vorausetzungen muss er erfüllen, dass die gesetzliche Krankenkasse im eine Anwartschaftsversicherung gewährt und er während der Zeit seiner Reise (6-12 Monate) nicht den vollen Beitrag für die KK bezahlen muss?
Gibt es eine Anwartschaft nur für beruflich bedingte Auslandsaufenthalte oder auch für Langzeitreisen, während denen der gewöhnliche Aufenthaltsort natürlich nicht in Deutschland liegt?
Nano
Verfasst: 27.05.2015, 18:20
von GerneKrankenVersichert
Eine Anwartschaftversicherung gibt es seit dem 01.01.1989 nicht mehr. Wenn du bei einer Krankenkasse nicht gerade auf ein älteres Semester triffst, wird sie mit dem Ansinnen wenig anfangen können.
Möglich ist eine Beitragsermäßigung nach § 240 Abs. 4a SGB V
Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1.
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html
++klugscheixxermodus/an++der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des SGB bleibt bei der beschriebenen Konstellation in Deutschland++klugscheixxermodus/aus++
Verfasst: 27.05.2015, 18:38
von Nano
Wie viel sind 10 vom Hundert der Bezugsgröße in Euro für einen Nicht-Verdiener?
Inwiefern gibt es seit 1989 keine Anwartschaftsversicherungen mehr? Bekannte von Herrn Jonathan haben eine solche erwähnt und das ist noch nicht lange her.
Verfasst: 27.05.2015, 19:41
von GerneKrankenVersichert
Die Bezugsgröße beträgt 2015 monatlich 2835,-- €, 10 % sind also 283,50 €, aus denen der Beitrag berechnet wird.
Früher, zu Zeiten der RVO, gab es eine Anwartschaftversicherung für die diejenigen, die aus beruflichen Gründen ins Ausland gingen bzw. deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse wegen Auslandsbeschäftigung endete. Der Begriff hat sich im Sprachgebrauch zwar gehalten, wenn du bei einer Kasse aber auf jemanden triffst, dem dieser geschichtliche Hintergrund fehlt und der in die Datenverarbeitung als Suchbegriff "Anwartschaft" statt "Beitragsermäßigung bei Auslandsaufenthalt" eingibt, kann es sein, dass er je nach System 0 Treffer erhält. Im SGB V gibt es diesen Begriff nicht.
Verfasst: 27.05.2015, 19:50
von Nano
Wenn Herr Jonathan keinerlei Einnahmen hat und keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen deutschen Krankenkasse hat, sobald er ins außereuropäische Ausland geht, und er seine Versicherung ruhen lassen möchte, muss er [b]283, 50 Euro pro Monat [/b]bezahlen?
Verfasst: 27.05.2015, 20:05
von GerneKrankenVersichert
Nein, aus diesem Betrag wird sein Beitrag berechnet. Wie hoch der Beitrag tatsächlich ist, kommt auf den Beitragssatz seiner Kasse und den Pflegeversicherungssatz (mit/ohne Kinder) an, er liegt bei ca. 45,-- €.
Verfasst: 27.05.2015, 20:14
von Nano
Danke für diese Erläuterung.
Ist jede gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet , einem freiwillig versicherten Mitglied ohne Einkommen für einen außereuropäischen langfristigen Auslandsaufenthalt (beruflich oder sonstig bedingt, also zum Beispiel eine Reise) diese Beitragsreduzierung zu gewähren, wenn er seine Abwesenheit nachweisen kann (Stempel im Pass) und wenn er eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hat?
Gibt es dazu Gesetzestexte?
Verfasst: 27.05.2015, 20:33
von GerneKrankenVersichert
Nano hat geschrieben:
Gibt es dazu Gesetzestexte?
Ja. Stehen in meinem ersten Beitrag.
Verfasst: 27.05.2015, 20:59
von Nano
Herr Jonathan scheint seine Stärken in anderen Bereichen als im Lesen von Paragraphen zu haben
Die Essenz befindet sich also hier: "oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3"[b] (der erste Teil des Satzes spricht ja von beruflich bedingten Auslandsaufenthalten)
und allein dadurch, dass der Anspruch auf Leistungen ruht - länger als drei Monate- rechtfertigt sich diese Beitragsreduktion?
Hat Herr Jonathan das richtig verstanden?[/b]
Verfasst: 28.05.2015, 06:12
von GerneKrankenVersichert
Ja.