Härtefallregelung bei im Ausland lebenden Kindern

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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welby
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Härtefallregelung bei im Ausland lebenden Kindern

Beitrag von welby » 05.05.2015, 19:07

Mein Kollege lebt sein vielen Jahren in Deutschland und hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
Er hat im Senegal 3 Kinder und eine Frau für die er jeden Monat Unterhalt zahlt und dies vom deutschen Finanzamt auch anerkannt ist.
Er braucht jetzt ein neuen Zahnersatz und verdient 1.939 € Brutto (ca. 1.300 Netto).
Greift bei ihm die Härtefallregelung oder wie wird das bei 3 Kindern und einer Frau ansonsten von einer Krankenkasse berücksichtigt?

Er kann sich weder eine Finanzierung noch eine Barzahlung (Eigenanteil) einer neuen Vollprothese leisten.

Bitte nur Antworten von wirklichen SGB-Experten, da die Sache bei ihm echt ernst ist und er nichts mehr Festes essen kann.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.05.2015, 20:30

Hallo,
ja sicher geht das - er soll sich bei seiner Krankenkasse ein Antragsformular geben lassen und dieses ausgefüllt zusammen mit dem Heil- und Kostenplan bei der kasse einreichen. Im günstigsten Fall erhält er den doppelten Kassenzuschuss, der bei einem normalen Zahnersatz 100% der Gesamtkosten betragen kann. Bei dem geschilderten Einkommen sehe ich dies.
Gruss
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.05.2015, 20:44

(2) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach Absatz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn

1.
die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht überschreiten,
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html

Die Einkommensgrenze liegt im Jahr 2015 bei 1134,00 €

Einnahmen zum Lebensunterhalt: http://www.knappschaft.de/DE/1_navi/04_ ... cationFile

Wichtig ist die Nummer 13, die Unterhaltszahlungen mindern die Einnahmen zum Lebensunterhalt des Zahlenden und erhöhen die Einnahmen des Empfängers.

Wenn das Einkommen unter der Grenze liegt, wird der doppelte Festzuschuss gezahlt. Wird die Regelversorgung in Anspruch genommen, werden auch darüber hinausgehende Kosten erstattet.

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