KVdR
Moderator: Czauderna
KVdR
Hallo,
ich (52) würde gerne in die GKV wechseln. Was hat das für Auswirkungen auf die Krankenversicherung der Rentner? Ich war seit meinem 30. Lebensjahr in der PKV.
Nun habe ich das mit den Wartezeiten gelesen. 2. Arbeitshälfte, 90% und so.
Diese erfülle ich nicht.
Was passiert dann ab dem 65. Lebensjahr beim Rentenbezug?
Bin ich dann freiwillig GKV versichert oder muss ich zwangsweise in die PKV zurück?
Danke
ich (52) würde gerne in die GKV wechseln. Was hat das für Auswirkungen auf die Krankenversicherung der Rentner? Ich war seit meinem 30. Lebensjahr in der PKV.
Nun habe ich das mit den Wartezeiten gelesen. 2. Arbeitshälfte, 90% und so.
Diese erfülle ich nicht.
Was passiert dann ab dem 65. Lebensjahr beim Rentenbezug?
Bin ich dann freiwillig GKV versichert oder muss ich zwangsweise in die PKV zurück?
Danke
Hallo
vielen Dank für die Antwort.
Was ist der Unterschied zwischen der freiwilligen versicherung und der KVdR als Pflichtversicherung?
Ich habe dieses Dokument gefunden:
https://www.deutsche-rentenversicherung ... /R0815.pdf
Dort steht:
12.2 Als pflichtversicherter Rentner
Bei pflichtversicherten Rentnern werden die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, einer
gesetzlichen Rente aus dem Ausland, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit
berechnet. Das gilt auch, wenn eine Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z. B. wegen einer
Beschäftigung) besteht..
sowie
12.3 Als freiwillig versicherter Rentner
Bei freiwillig versicherten Rentnern hat die Krankenkasse für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Das liest sich für mich gleich und verwirrt mich....
vielen Dank für die Antwort.
Was ist der Unterschied zwischen der freiwilligen versicherung und der KVdR als Pflichtversicherung?
Ich habe dieses Dokument gefunden:
https://www.deutsche-rentenversicherung ... /R0815.pdf
Dort steht:
12.2 Als pflichtversicherter Rentner
Bei pflichtversicherten Rentnern werden die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, einer
gesetzlichen Rente aus dem Ausland, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit
berechnet. Das gilt auch, wenn eine Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z. B. wegen einer
Beschäftigung) besteht..
sowie
12.3 Als freiwillig versicherter Rentner
Bei freiwillig versicherten Rentnern hat die Krankenkasse für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Das liest sich für mich gleich und verwirrt mich....
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- Beiträge: 50
- Registriert: 25.11.2011, 20:33
Hallo,
zum Beitrag von Broemmel vom 13. 6.hab ich jetzt auch noch eine Frage. Er schreibt, bei freiwillig versicherten Rentnern gibt es keine Freigrenze für Versorgungsbezüge. Bedeutet das, dass ein Versorgungsbezug , falls man freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, voll versteuert werden muss? Normalerweise ist doch ein Teil der Rente steuerfrei, abhängig vom Renteneintrittsalter. Oder ist hier etwas anderes gemeint?
Lg von Franziska
zum Beitrag von Broemmel vom 13. 6.hab ich jetzt auch noch eine Frage. Er schreibt, bei freiwillig versicherten Rentnern gibt es keine Freigrenze für Versorgungsbezüge. Bedeutet das, dass ein Versorgungsbezug , falls man freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, voll versteuert werden muss? Normalerweise ist doch ein Teil der Rente steuerfrei, abhängig vom Renteneintrittsalter. Oder ist hier etwas anderes gemeint?
Lg von Franziska
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- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Hallo Franziska,
broemmels Aussage bezieht sich auf folgendes:
Pflichtmitglieder zahlen nur dann Beiträge aus Versorgungsbezügen, wenn der Versorgungbezug mindestens 1/20 der monatlichen Bezugsgröße beträgt. 2015 sind das 141,75 €. Niedrigere Versorgungsbezüge sind beitragsfrei. (Für die Prüfung der Beitragspflicht werden allerdings alle Versorgungbezüge - und Einkommen aus einer evtl. selbständigen Tätigkeit - zusammengerechnet.)
Freiwillige Mitglieder zahlen immer Beiträge aus Versorgungsbezügen - auch wenn die Höhe des Bezugs unter der Grenze von (2015:) 141,75 € liegt.
Mit Steuern hat das aber gar nichts zu tun.
Gruß
Swantje
broemmels Aussage bezieht sich auf folgendes:
Pflichtmitglieder zahlen nur dann Beiträge aus Versorgungsbezügen, wenn der Versorgungbezug mindestens 1/20 der monatlichen Bezugsgröße beträgt. 2015 sind das 141,75 €. Niedrigere Versorgungsbezüge sind beitragsfrei. (Für die Prüfung der Beitragspflicht werden allerdings alle Versorgungbezüge - und Einkommen aus einer evtl. selbständigen Tätigkeit - zusammengerechnet.)
Freiwillige Mitglieder zahlen immer Beiträge aus Versorgungsbezügen - auch wenn die Höhe des Bezugs unter der Grenze von (2015:) 141,75 € liegt.
Mit Steuern hat das aber gar nichts zu tun.
Gruß
Swantje