Hallo,
weiß jetzt nicht so recht ob ich für meine Frage die richtige Rubrik gewählt habe. Habe auch schon im Forum hier gesucht aber wirklich nichts vergleichbares bez. meiner Probleme gefunden.
Wie verhält man sich/was kann man konkret tun, wenn eine Krankenkasse seit bald 6 Monaten nicht auf einen eingereichten Antrag auf Rückerstattung zuviel geleisteter Zuzahlungen reagiert?
Anfang Dezember 2014 habe ich alles eingereicht. Bis heute ist nichts passiert. Mittlerweile bin ich schon in einer anderen Krankenkasse versichert. Es handelt sich um einen Betrag von ca. 500 Euro zuviel geleisteter Zuzahlungen (bei mir greift die 1% Regelung).
Schreiben, Telefonate, Kontaktformulare...NICHTS hat geholfen. Es bewegt sich nichts.
Hat hier jemand schon mal so ein Verhalten erlebt und noch wichtiger...was tun?
Lg
Krankenkasse untätig (Antrag Zuzahlungsbefreiung)
Moderator: Czauderna
Re: Krankenkasse untätig (Antrag Zuzahlungsbefreiung)
Hallo,Mio hat geschrieben: Wie verhält man sich/was kann man konkret tun, wenn eine Krankenkasse seit bald 6 Monaten nicht auf einen eingereichten Antrag auf Rückerstattung zuviel geleisteter Zuzahlungen reagiert?
Du hast 2 Möglichkeiten.
a)da die Bearbeitung schon länger als 3 Monate dauert, kannst Du beim SG eine Untätigkeitsklage einreichen.
b) solltest Du Dich in einer finanziellen Notlage befinden, kannst Du beim SG
schon vorher eine einstweilige Anordnung beantragen.
Gruß Bully
Re: Krankenkasse untätig (Antrag Zuzahlungsbefreiung)
Hallo Mio,Mio hat geschrieben:
Anfang Dezember 2014 habe ich alles eingereicht.
OK, Du hast Anfang Dezember einen Antrag auf teilweise Erstattung von Zuzahlungen nach § 62 SGB V für das Jahr 2014 bei Deiner alten KK gestellt
Diesen Antrag hast Du mit allen erforderlichen kompletten Nachweisen eingereicht. ??????
http://www.haufe.de/sozialwesen/leistun ... 82360.html
Zitat :
Seit dem 26.2.2013 gilt für alle Krankenkassen die neue Kostenerstattungsvorschrift (§ 13 Abs. 3a SGB V). Kassen sollen über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang, entscheiden
Einer Erstattung von zu viel geleisteten Zuzahlungen nach § 62 SGB V (sog. Härtefall) stellt keine Sozialleistung dar und fällt nicht unter die Fristenregelung.
Du sprichst aber von 6 ( sechs) Monaten, dann schau mal hier
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 88
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Gruß Bully
Hey,
super, Danke!
Genau dies hatte ich immer nur gefunden:
Einer Erstattung von zu viel geleisteten Zuzahlungen nach § 62 SGB V (sog. Härtefall) stellt keine Sozialleistung dar und fällt nicht unter die Fristenregelung.
Dein zweiter Teil ist also interessant für mich. Vielen Dank. Selbstverständlich ist alles per Nachweis und VOLLSTÄNDIG zur KK gegangen. Ich bin da ja leiderprobt.
Ein Schrieb mit Fristsetzung, sollte jetzt mein nächster Schritt sein? Erstmal.
Lieben Dank dir.
super, Danke!
Genau dies hatte ich immer nur gefunden:
Einer Erstattung von zu viel geleisteten Zuzahlungen nach § 62 SGB V (sog. Härtefall) stellt keine Sozialleistung dar und fällt nicht unter die Fristenregelung.
Dein zweiter Teil ist also interessant für mich. Vielen Dank. Selbstverständlich ist alles per Nachweis und VOLLSTÄNDIG zur KK gegangen. Ich bin da ja leiderprobt.
Ein Schrieb mit Fristsetzung, sollte jetzt mein nächster Schritt sein? Erstmal.
Lieben Dank dir.