EFZ-Anspruch (Blockfrist)

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Antworten
ippuj
Beiträge: 200
Registriert: 03.06.2008, 08:27

EFZ-Anspruch (Blockfrist)

Beitrag von ippuj » 24.04.2015, 15:27

Hallo,

ich habe ein Problem mit der folgenden Situation:

Arbeitnehmer war krank in 2013, bekam bis zum 17.06.2013 EFZ.

Hiernach Krankengeld bis zum 12.02.2015, da endete der Anspruch auf Krankengeld (wegen Erreichens der maximalen Bezugsdauer).

Ab dem 13.02.2015 wurde ihm Urlaub (insbesondere Resturlaub aus den Vorjahren) gewährt.

Im April 2015 hat er einen Tag gearbeitet und ist nun wieder krank, selbe Krankheit wie vorher.

Die Krankenkasse erzählt mir unter Berufung auf § 3 EFZG, daß er nun einen neuen Anspruch auf EFZ hat.

Ich lese diesen § ein wenig anders. Nach der ersten Möglichkeit hat er einen Anspruch auf EFZ, wenn er vor der aktuellen Krankheit mindestens 6 Monate lang vorher nicht wegen der selben Krankheit arbeitsunfähig war. Das war er aber, wenngleich er in dieser Zeit Krankengeld wegen dieser Krankheit bezogen hat und nicht EFZ. Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich EFZ wegen Krankheit. Wenn diese Möglichkeit nicht greifen sollte, müßte es anders formuliert sein, z.B. "er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit Entgeltforzahlung bezogen hat".

Die Krankenkasse beruft sich auf die zweite Möglichkeit und sagt, daß der Beginn des ersten Falls dieser Krankheit mehr als 12 Monate vergangen ist und daher ein neuer Anspruch auf EFZ besteht.

Für mich widersprechen sich die beiden Sätze in diesem Fall, bzw. ich sehe hier keine Verpflichtung des AG, EFZ zu leisten.

Hier noch der § 3 EFZG:

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.


Weder die Krankenkasse noch sonst jemand konnte mir bis jetzt nachvollziehbar erklären, wo mein Fehler ist; vielleicht schafft es ja hier jemand. :?

Gruß ippuj

broemmel
Beiträge: 2584
Registriert: 08.01.2012, 23:10

Beitrag von broemmel » 24.04.2015, 16:31

Es gilt die Möglichkeit Nr 2

Die AU begann in 2013. nun sind mehr als 12 Monate vergangen und es besteht ein neuer Anspruch. In der Zeit des Urlaubs bestand Arbeitsfähigkeit.

Es handelt sich also um eine erneute Erkrankung. Die jeweils günstigste Regelung für den Arbeitnehmer ist anzuwenden.

Antworten