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Berechnung der Blockfristen

Verfasst: 15.04.2015, 23:00
von Dunja
Hallo zusammen,
ich hatte zwar bereits in einem anderen Thema teilweise die folgenden Fragen gestellt. Da sie da scheinbar jedoch untergegangen sind, möchte ich nochmal ein neues Thema eröffnen.

Es wäre mir sehr daran gelegen, zu erfahren, wie es in meinem Fall mit den 3-Jahres-Blockfristen aussieht.

Mein einziger Krankengeld-Bezug war in der Zeit vom 24.09.2012-26.10.2013..
Davor war ich wegen derselben Diagnose krankgeschrieben vom 19.04.-23.04.2010. Dazwischen nur wegen anderer Diagnosen.
Alles, was vor 2010 war, interessiert hier doch nicht, da länger als 3 Jahre her, oder??

Ist es richtig, dass demnach die 1.Blockfrist vom 19.04.2010-18.04.2013 geht, also mitten in meiner o. g. AU geendet hat??
Die nächste Blockfrist würde dann vom 19.04.2013-18.04.2016 gehen??
Wie verhält es sich mit diesen 6 Monaten, die man vor Beginn einer neuen Blockfrist nicht wegen derselben Diagnose krankgeschrieben sein darf? Wann wäre das bei mir??

Ich würde mich sehr über Antworten freuen! :)

Liebe Grüße,
Dunja

Verfasst: 16.04.2015, 00:08
von Czauderna
Hallo,
es ist nicht unbedingt gesagt, dass die Zeiten vor 2010 nicht interessieren -
warst du denn vor 2010, also deiner "ersten" Erkrankung auch schon mal wegen dieser Diagnose arbeitsunfähig ?.
Du schreibst auch immer vom Krankengeldbezug - gemeint ist aber bei der Berechnung der Fristen der Krankengeldanspruch, der aber auch ruhen kann, z.B. wegen Entgeltfortzahlung oder Übergangsgeldbezug.
Das mit den 6 Monaten wurde ja schon im anderen Thread beantwortet.
Ich gebe gerne zu, dass das mit den Blockfristen eine schwierige Kiste sein kann im Einzelfall - ich selbst bin zwar nicht aktiv beruflich damit befasst, kann mich aber z.B. noch daran erinnern, dass es z.B. die Regelung gab oder gibt, dass, wenn das Leistungsende, also die 78 Wochen, nicht innerhalb der starren Blockfrist eintritt, sich automatisch eine neue Blockfrist anschließt, mit deren Beginn ein erneuter Anspruch auf Krankengeld ausgelöst wird und dann theoretisch bis zu 156 Wochen Krankengeldbezug möglich ist, aber das sind die Ausnahmen.
Hat denn deine Kasse sich schon deswegen bei dir gemeldet - glaube mir,
die Kasse achtet schon darauf, dass das Leistungsende passt - ob die von der Kasse dann errechnete Blockfrist und damit das Leistungsende richtig ist, das kann man wirklich erst prüfen, wenn die tatsächliche Berechnung der Kasse auch vorliegt.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 16.04.2015, 00:39
von Dunja
Vielmals Danke für Deine schnelle Antwort, Czauderna!

Ja, ich war auch vor 2010 wegen der entsprechenden Diagnose arbeitsunfähig, nämlich:
16.-17.11.2006
25.05.-09.06.2004

Spielen diese Zeiten denn wirklich eine Rolle bei der Bildung der Blockfristen??
Oder stimmen die Blockfristen so, wie ich sie zuvor genannt habe??

Ich muß gestehen, dass mir der Unterschied zwischen Krankengeldbezug und Krankengeldanspruch nicht klar ist bzw. wie das mit dem KG-Anspruch und die Auswirkung auf die Berechnung der Fristen gemeint ist... :oops:

Ich habe jedoch auch nie Übergangsgeld, ALG o. a. bezogen. Die ersten 6 Wochen (also ab der 7. Woche während meiner AU 2012/2013) hatte ich Entgeldfortzahlung vom Arbeitgeber bekommen, aber gleichzeitig ergänzend Krankengeld.

Nein, die Krankenkasse hat sich noch nicht bei mir gemeldet.

LG

Verfasst: 16.04.2015, 07:04
von Czauderna
Dunja hat geschrieben:Vielmals Danke für Deine schnelle Antwort, Czauderna!

Ja, ich war auch vor 2010 wegen der entsprechenden Diagnose arbeitsunfähig, nämlich:
16.-17.11.2006
25.05.-09.06.2004

Spielen diese Zeiten denn wirklich eine Rolle bei der Bildung der Blockfristen??
Oder stimmen die Blockfristen so, wie ich sie zuvor genannt habe??
Du hast recht, diese Zeiten aus 2006 und 2004 spielen tatsächlich keine Rolle mehr weil, ausgehend von der Erkrankung in 2010 schon mehr als drei Jahre dazwischen lagen.
Ich muß gestehen, dass mir der Unterschied zwischen Krankengeldbezug und Krankengeldanspruch nicht klar ist bzw. wie das mit dem KG-Anspruch und die Auswirkung auf die Berechnung der Fristen gemeint ist... :oops:
Also, nehmen wir mal an, du wärst innerhalb der letzten drei Jahre immer wieder mal für beispielsweise eine Woche arbeitsunfähig geschrieben gewesen, aber immer Entgeltfortzahlung erhalten, dann würden diese Zeiträume auf die 78 Wochen-Frist angerechnet obwohl du kein Krankengeld bezogen hättest. Der Anspruch darauf, der zählt, und der hätte wegen der Entgeltfortzahlung geruht - ist es jetzt etwas klarer ?Ich habe jedoch auch nie Übergangsgeld, ALG o. a. bezogen. Die ersten 6 Wochen (also ab der 7. Woche während meiner AU 2012/2013) hatte ich Entgeldfortzahlung vom Arbeitgeber bekommen, aber gleichzeitig ergänzend Krankengeld.

Nein, die Krankenkasse hat sich noch nicht bei mir gemeldet.
Na, dann rate ich dir abzuwarten.

LG
Gruss
Czauderna

Verfasst: 16.04.2015, 07:57
von GerneKrankenVersichert
Ein kleiner Hinweis: Anzurechnen sind nicht nur die Zeiten mit denselben Diagnosen, sondern alle Arbeitsunfähigkeitszeiten, bei der die Erkrankungen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen.

Beispiel:
Krebserkrankung und Angsterkrankung haben auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun. Wenn die Angsterkrankung sich allerdings aufgrund der Krebserkrankung entwickelt hat, besteht ein ursächlicher Zusammenhang.

Definitiv Auskunft über die Blockfristen kann dir nur deine Kasse geben.

Verfasst: 16.04.2015, 21:38
von Dunja
Danke, Czauderna, jetzt habe ich die Sache mit dem Krankengeldanspruch endlich verstanden!
Danke auch für Deinen Hinweis, GerneKrankenVersichert!

Ich gehe dann jetzt also davon aus, dass die Blockfristen erstmal so stimmen, wie ich sie berechnet habe.

Ich werde es mir noch überlegen, ob ich bei der Krankenkasse nachfragen werde, ob sie die Blockfristen genauso sehen.
Ich würde halt schon recht gerne vorher wissen, ob ich irgendwann womöglich mit einer Aussteuerung zu rechnen habe und nicht erst kurz vorher...

LG