Reha durch DRV Bund - AU-Zeit oder SV-Zeit bei Blockfrist?
Verfasst: 08.04.2015, 23:22
Hallo zusammen,
meine Krankenkasse und ich bewerten den Beginn der dreijährigen Blockfrist unterschiedlich. Bitte sagt mir, dass ICH richtig liege
Ich war vom 28.02.2012 bis zum 10.04.2012 in einer Rehabilitationseinrichtung auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Ich war vorher nicht AU, währenddessen nicht AU und bin auch als arbeitsfähig entlassen worden.
Bis zum Tag vor dem Reha-Beginn war ich arbeitslos (§136 SGB III) und ab dem Folgetag nach der Entlassung auch wieder.
Während der Reha habe ich Übergangsgeld von der DRV bekommen.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 16.01.2013, bin ich das erste mal AU geworden wegen der Krankheit, deren Behebung auch die Reha als Ziel hatte. Seitdem wechseln sich grob gesagt AU-Zeiten und SV-Pflichtzeiten ab.
Nach meiner Berechnung beginnt meine Blockfrist wegen dieser Krankheit mit der ersten AU am 16.01.2013 (und endet am 15.01.2016). Die im Jahr zuvor durchgeführte Reha zählt nach meiner Auffassung nicht als AU-Zeit, weil sie nicht auf Kosten der Krankenkasse durchgeführt wurde. Zudem war ich vor, während und nach der Reha nicht AU. Ich finde den § 48 (3) SGB V recht eindeutig.
Nach Berechnung der Krankenkasse beginnt meine Blockfrist wegen dieser Krankheit bereits am 28.02.2012 (erster Tag der Reha) und endete am 27.02.2015. Seit dem 28.02.2015 liefe sodann der neue Dreijahres-Block, so die Krankenkasse.
Ich würde das auch so schreiben und hoffe, dass die Widerspruchsstelle anders denkt als die Sachbearbeitung.
Was mir nicht klar ist, ist dieser 6-Monats-Zeitraum des § 48 (2) SGB V. Muss man zur Erlangung eines neuen "vollen" Anspruchs von 78 Wochen NACH dem Ende der dreijährigen Blockfrist mindestens 6 Monate AU-frei sein oder reichen BELIEBIGE 6 Monate, auch zum Ende - aber noch innerhalb - des vorausgegangenen Blocks?
Gruß
Jens
meine Krankenkasse und ich bewerten den Beginn der dreijährigen Blockfrist unterschiedlich. Bitte sagt mir, dass ICH richtig liege
Ich war vom 28.02.2012 bis zum 10.04.2012 in einer Rehabilitationseinrichtung auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Ich war vorher nicht AU, währenddessen nicht AU und bin auch als arbeitsfähig entlassen worden.
Bis zum Tag vor dem Reha-Beginn war ich arbeitslos (§136 SGB III) und ab dem Folgetag nach der Entlassung auch wieder.
Während der Reha habe ich Übergangsgeld von der DRV bekommen.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 16.01.2013, bin ich das erste mal AU geworden wegen der Krankheit, deren Behebung auch die Reha als Ziel hatte. Seitdem wechseln sich grob gesagt AU-Zeiten und SV-Pflichtzeiten ab.
Nach meiner Berechnung beginnt meine Blockfrist wegen dieser Krankheit mit der ersten AU am 16.01.2013 (und endet am 15.01.2016). Die im Jahr zuvor durchgeführte Reha zählt nach meiner Auffassung nicht als AU-Zeit, weil sie nicht auf Kosten der Krankenkasse durchgeführt wurde. Zudem war ich vor, während und nach der Reha nicht AU. Ich finde den § 48 (3) SGB V recht eindeutig.
Nach Berechnung der Krankenkasse beginnt meine Blockfrist wegen dieser Krankheit bereits am 28.02.2012 (erster Tag der Reha) und endete am 27.02.2015. Seit dem 28.02.2015 liefe sodann der neue Dreijahres-Block, so die Krankenkasse.
Ich würde das auch so schreiben und hoffe, dass die Widerspruchsstelle anders denkt als die Sachbearbeitung.
Was mir nicht klar ist, ist dieser 6-Monats-Zeitraum des § 48 (2) SGB V. Muss man zur Erlangung eines neuen "vollen" Anspruchs von 78 Wochen NACH dem Ende der dreijährigen Blockfrist mindestens 6 Monate AU-frei sein oder reichen BELIEBIGE 6 Monate, auch zum Ende - aber noch innerhalb - des vorausgegangenen Blocks?
Gruß
Jens