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GESETZGEBER-KRANKENGELD-FALLE auch für BESCHÄFTIGTE

Verfasst: 06.04.2015, 10:31
von Anton Butz
Die Frage steht im Raum

http://www.krankenkassenforum.de/bsg-kr ... ght=#75591

und sollte dringend diskutiert werden, bevor der BT-Gesundheits-
ausschuss wieder tagt.

Tatsache ist jedenfalls, dass bisher keiner der am Gesetzgebungs-
verfahren beteiligten Verbände auf die vorgesehene Änderung der
Gesetzes-Systematik aufmerksam gemacht hat. Für die Kassen-
vertretungen ist dies nachvollziehbar, für die Versicherten-
Vertretungen - aus ganz anderen Gründen - auch.

Schönen Gruß!
Anton Butz

Re: GESETZGEBER-KRANKENGELD-FALLE auch für BESCHÄFTIGTE

Verfasst: 06.04.2015, 11:06
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:
Tatsache ist jedenfalls, dass bisher keiner der am Gesetzgebungs-
verfahren beteiligten Verbände auf die vorgesehene Änderung der
Gesetzes-Systematik aufmerksam gemacht hat. Für die Kassen-
vertretungen ist dies nachvollziehbar, für die Versicherten-
Vertretungen - aus ganz anderen Gründen - auch.

Schönen Gruß!
Anton Butz
Ich gehe davon aus, dass bisher keiner darauf aufmerksam gemacht hat, weil es die von dir gesehene Änderung der Gesetzes-Systematik nicht gibt.

Der § 192 SGB V bleibt bestehen.

Woraus meinst du eine Änderung der Systematik zu erkennen?

Re: GESETZGEBER-KRANKENGELD-FALLE auch für BESCHÄFTIGTE

Verfasst: 06.04.2015, 11:28
von Anton Butz
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Ich gehe davon aus, dass bisher keiner darauf aufmerksam gemacht hat,
weil es die von dir gesehene Änderung der Gesetzes-Systematik nicht gibt.

Der § 192 SGB V bleibt bestehen.

Woraus meinst du eine Änderung der Systematik zu erkennen?
Das wäre allerdings auch der mir liebste Grund!

Gegenfrage: was hat das Ganze noch mit § 192 SGB V zu tun, wenn erst
mal der geplante Satz 2 in § 46 SGB V eingefügt ist?

Hier mal eine E-Mail ans Bundesgesundheitsministerium:

......................Bild

Verfasst: 06.04.2015, 11:33
von billy
Nach meiner Auffassung kann man den KG-Anspruch laufend Beschäftigter nicht ohne die Paragraphen (warum hat ein Tablet kein Paragraphen-Zeichen?) 7 SGB IV und 192 SGB V beurteilen. Diese Grundlagen bleiben, wie GKV bereits dargestellt hat, unverändert bestehen.

Was sagen Sie dazu, Herr Butz? Wie kommen Sie zu Ihrer Einschätzung? Mir fehlt dazu in Ihrer Darstellung ein Puzzleteil....

Viele Grüße
Billy

Verfasst: 06.04.2015, 11:42
von billy
Ich werfe noch eine Frage in den Räume:

Warum entfällt der KG-Anspruch bei laufend Beschäftigten denn nicht bereits heute, wenn der Versicherte z.B. erst 3 Tage nach Ablauf der letzten Bescheinigung wieder zum Arzt geht?

Verfasst: 06.04.2015, 11:47
von Anton Butz
zur ersten Frage:
hier wäre jetzt mal eine „Lücke“
besser gewesen als eine „Überschneidung“

zur zweiten Frage (nochmals):
nicht „mein“ Thema – auch nicht im Parallel-Thread

Verfasst: 06.04.2015, 11:59
von billy
Verstehe ich Sie richtig, dass Sie Ihre These ohne jegliche Berücksichtigung der versicherungsrechtlichen Grundlagen für einen KG-Anspruch aufbauen? Das lassen Sie komplett unberücksichtigt?

Verfasst: 06.04.2015, 12:22
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:
zur zweiten Frage (nochmals):
nicht „mein“ Thema – auch nicht im Parallel-Thread
Genau das ist das Problem. Ohne Berücksichtung dieses Themas sind alle weiteren Schlussfolgerungen fehlerhaft und eine Diskussion macht wirklich keinen Sinn.

Verfasst: 06.04.2015, 12:26
von Czauderna
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Anton Butz hat geschrieben:
zur zweiten Frage (nochmals):
nicht „mein“ Thema – auch nicht im Parallel-Thread
Genau das ist das Problem. Ohne Berücksichtung dieses Themas sind alle weiteren Schlussfolgerungen fehlerhaft und eine Diskussion macht wirklich keinen Sinn.
Hallo,
da ist was dran - das Argument kann ich nachvollziehen.
GBruss
Czauderna

Verfasst: 06.04.2015, 12:29
von GerneKrankenVersichert
Und noch so ein Fehlschluss von Anton Butz, ich zitiere aus seinem Schreiben an das BMG:
Anton Butz hat geschrieben:Die mit Art. 1 Nr. 15 Buchstabe b des Gesetzentwurfes vorgeschlagene Formulierung
„Der Anspruch auf K
rankengeld bleibt bestehen, wenn nach dem Ende der ärztlich fest
-
gestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten
Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.“
bewirkt, dass der Krankengeld
-
Anspruch in allen anderen Fällen nicht bestehen bleibt.
Nein, in den anderen Fällen bleibt er nicht bestehen, sondern beginnt wieder neu mit dem Tag der ärztlichen Feststellung. Du solltest die Neufassung auch komplett lesen und verstehen:
15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
an.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen, wenn nach dem Ende der ärzt-
lich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit
am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.“
http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateie ... rf_VSG.pdf

Zum Vergleich der momentane Wortlaut:
§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

...
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__46.html

Verfasst: 06.04.2015, 12:40
von Czauderna
Hallo,
ich hatte ja geschrieben, dass ich irgendwo gelesen habe, dass künftig bei einer wirklichen Lücke der Krankengeldanspruch erlischt. Ich habe dieser Formulierung damals nicht wirklich eine Bedeutung beigemessen und jetzt finde ich sie nicht mehr.
Anton, du hast mir ja beigepflichtet, kannst du da aushelfen - in dem Entwurf zur Gesetzesänderung habe ich jedenfalls nix gefunden.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 06.04.2015, 12:45
von billy
Hallo Czauderna,

Das ist kein Widerspruch zu dem Post von GKV. Der Kg-Anspruch erlischt tatsächlich, beginnt aber mit der ärztlichen Feststellung wieder neu sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen stimmen. Es kommt in solchen Konstellationen zwar zu wenigen Tagen KG-Verlust, aber keinesfalls zu einem kompletten Wegfall.

Viele Grüße
Billy

Verfasst: 06.04.2015, 12:53
von Anton Butz
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Nein, in den anderen Fällen bleibt er nicht bestehen ...
Erste Übereinstimmung!

Sind wir auch einig, dass der Satz 2 - den wir übrigens identisch zitierten -
auch lauten könnte

Der Anspruch auf Krankengeld bleibt nicht bestehen, wenn nach dem Ende der
ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit
nicht am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.

Oder wo liegt der entscheidende Unterschied (außer in der vermeidbaren
doppelten Verneinung)?

Verfasst: 06.04.2015, 13:00
von broemmel
Geht es jetzt danach wie der Satz lautet oder wie der Satz lauten könnte.

Also Wirklichkeit oder Fiktion?

Ich vermisse auch die Aussage von Anton zum 192 SGB. Wie üblich geht er nicht auf Argumente ein die ihm nicht passen.

Verfasst: 06.04.2015, 13:13
von billy
@broemmel:
Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es nicht um "nicht passen" sondern um "nicht wissen". Herr Butz sagt, es sei nicht sein Thema.

@ Herr Butz:
Über den Wegfall des KG besteht Einigkeit, aber nicht über die von Ihnen dargestellten Folgen. Nach Ihrer Lesart ist dann endgültig Schluss, nach unserer beginnt aber ein neuer Anspruch. Eben weil die von Ihnen ignorierten versicherungsrechtlichen Grundlagen dies möglich machen