Probleme mit Zahlung Krankengeld
Verfasst: 20.03.2015, 14:34
Hallo,
ich bin sehr verzweifelt.
Ich habe am 09.03.15 einen Anruf vom Sachbearbeiter der Barmer GEK bekommen dass es eine Lücke in meiner Arbeitsunfähigkeit gibt.
Ich habe dem SB dann gesagt dass es nicht sein kann da ich immer beim Arzt war und mir dieses am dem Auszahlungsschein habe unterschreiben lassen. Er sagte es gibt eine Lücke vom 12.02.2015 bis 06.03.2015.
Es somit ein Auszahlungsschein vom 12.02.15 bis 06.03.15.
Ich also beim Facharzt angerufen und die nette Sprechstundenhilfe sagte ich könne vorbei kommen und mir wird der Auszahlungsschein neu ausgefüllt. Ich also hingefahren und mir den Auszahlungsschein nochmal unterschreiben lassen, nur leider hat der Arzt da mit 09.03.2015 unterschrieben und dass darf er wohl nicht.
Das Thema ging die ganze letzte Woche so weiter und ich war schon wieder sehr depressiv und hatte mir dann kurzfristig noch einen Termin beim Arzt geholt und das Thema nochmal angesprochen und er sagte dass er alle Auszahlungsscheine kopiert und er hat dann in meiner Akte den Auszahlungschein vom 12.02.15 gefunden.
Ich wollte dann gleich zur Barmer aber leider war dort schon Wochenende(es war 14:15).
Also Montagmorgen dort hin und den Auszahlungsschein abgegeben und der Mitarbeiter sagte noch "Dann ist jetzt ja alles in Ordnung".
Nachdem ich gestern immer noch kein Geld auf meinem Konto hatte habe ich nochmal den Mitarbeiter angerufen der den Auszahlungsschein am Montag angenommen hat und er wollte sich zurück melden. Stattdessen ruft mich der Sachbearbeiter an sagte es hat sich nichts an der Situation geändert !!!
Ich war so verdutzt.
Kann mir jemand sagen auf welcher Grundlage die KK trotzdem nicht zahlt ???
Das Schreiben mit dem Wortlaut der Krankenkasse habe ich mal angehängt.
Habe auch schon am Dienstag einen Termin beim Anwalt, wollte aber mal gerne Eure Meinung hören damit ich am Wochenende ruhiger schlafen kann.
Gruß Ralf
Sehr geehrter Herr C..........,
Sie haben sich ab dem 13.03.14 arbeitsunfähig gemeldet und haben von uns ab dem 19.04.14 laufend Krankengeld erhalten.
Das Krankengeld wird jeweils abschnittsweise rückwirkend für die Zeit eines stationären Aufenthaltes bzw. aufgrund der vom Arzt/von der Ärztin ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (Auszahlungsschein) gewährt. Hierbei hat die Kasse das Vorliegen der Voraussetzungen für jeden Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann anzuzeigen, wenn diese seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Hierzu muss die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem letzten zuvor bescheinigten Tag der Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Nur dann ist nach der oben zitierten Rechtsprechung die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachgewiesen.
Mit ärztlicher Bescheinigung Auszahlungsschein vom 29.01.15 haben Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum 12.02.15 nachgewiesen. In dem uns jetzt vorgelegten Auszahlungsschein bestätigt Ihr(e) behandelnde(r) Ärztin/Arzt am 06.03.15 weiterhin das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bis 31.03.15. Insoweit wurde Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos nachgewiesen.
Da Ihr Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit geendet hat, besteht ggf. im Anschluss an die Krankengeldzahlung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Hierfür hat sowohl eine Arbeitssuchend- als eine Arbeitslosenmeldung zu erfolgen. Beide Meldungen können grds. zeitgleich bei der Agentur für Arbeit vorgenommen werden. Bitte melden Sie sich daher unverzüglich bei der Arbeitsagentur. Bitte beachten Sie insoweit, dass das Arbeitslosengeld frühestens mit dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt werden kann.
Legen Sie dieses Schreiben bitte der Agentur für Arbeit vor.
Sie haben die Möglichkeit, gegen die in diesem Bescheid getroffene Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch zu erheben. Senden Sie dazu einen schriftlichen Widerspruch an die Geschäftsstelle der BARMER GEK in Lüneburg oder wenden Sie sich persönlich an die genannte Geschäftsstelle und lassen Ihren Antrag dort schriftlich aufnehmen.
ich bin sehr verzweifelt.
Ich habe am 09.03.15 einen Anruf vom Sachbearbeiter der Barmer GEK bekommen dass es eine Lücke in meiner Arbeitsunfähigkeit gibt.
Ich habe dem SB dann gesagt dass es nicht sein kann da ich immer beim Arzt war und mir dieses am dem Auszahlungsschein habe unterschreiben lassen. Er sagte es gibt eine Lücke vom 12.02.2015 bis 06.03.2015.
Es somit ein Auszahlungsschein vom 12.02.15 bis 06.03.15.
Ich also beim Facharzt angerufen und die nette Sprechstundenhilfe sagte ich könne vorbei kommen und mir wird der Auszahlungsschein neu ausgefüllt. Ich also hingefahren und mir den Auszahlungsschein nochmal unterschreiben lassen, nur leider hat der Arzt da mit 09.03.2015 unterschrieben und dass darf er wohl nicht.
Das Thema ging die ganze letzte Woche so weiter und ich war schon wieder sehr depressiv und hatte mir dann kurzfristig noch einen Termin beim Arzt geholt und das Thema nochmal angesprochen und er sagte dass er alle Auszahlungsscheine kopiert und er hat dann in meiner Akte den Auszahlungschein vom 12.02.15 gefunden.
Ich wollte dann gleich zur Barmer aber leider war dort schon Wochenende(es war 14:15).
Also Montagmorgen dort hin und den Auszahlungsschein abgegeben und der Mitarbeiter sagte noch "Dann ist jetzt ja alles in Ordnung".
Nachdem ich gestern immer noch kein Geld auf meinem Konto hatte habe ich nochmal den Mitarbeiter angerufen der den Auszahlungsschein am Montag angenommen hat und er wollte sich zurück melden. Stattdessen ruft mich der Sachbearbeiter an sagte es hat sich nichts an der Situation geändert !!!
Ich war so verdutzt.
Kann mir jemand sagen auf welcher Grundlage die KK trotzdem nicht zahlt ???
Das Schreiben mit dem Wortlaut der Krankenkasse habe ich mal angehängt.
Habe auch schon am Dienstag einen Termin beim Anwalt, wollte aber mal gerne Eure Meinung hören damit ich am Wochenende ruhiger schlafen kann.
Gruß Ralf
Sehr geehrter Herr C..........,
Sie haben sich ab dem 13.03.14 arbeitsunfähig gemeldet und haben von uns ab dem 19.04.14 laufend Krankengeld erhalten.
Das Krankengeld wird jeweils abschnittsweise rückwirkend für die Zeit eines stationären Aufenthaltes bzw. aufgrund der vom Arzt/von der Ärztin ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (Auszahlungsschein) gewährt. Hierbei hat die Kasse das Vorliegen der Voraussetzungen für jeden Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann anzuzeigen, wenn diese seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Hierzu muss die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem letzten zuvor bescheinigten Tag der Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Nur dann ist nach der oben zitierten Rechtsprechung die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachgewiesen.
Mit ärztlicher Bescheinigung Auszahlungsschein vom 29.01.15 haben Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum 12.02.15 nachgewiesen. In dem uns jetzt vorgelegten Auszahlungsschein bestätigt Ihr(e) behandelnde(r) Ärztin/Arzt am 06.03.15 weiterhin das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bis 31.03.15. Insoweit wurde Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos nachgewiesen.
Da Ihr Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit geendet hat, besteht ggf. im Anschluss an die Krankengeldzahlung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Hierfür hat sowohl eine Arbeitssuchend- als eine Arbeitslosenmeldung zu erfolgen. Beide Meldungen können grds. zeitgleich bei der Agentur für Arbeit vorgenommen werden. Bitte melden Sie sich daher unverzüglich bei der Arbeitsagentur. Bitte beachten Sie insoweit, dass das Arbeitslosengeld frühestens mit dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt werden kann.
Legen Sie dieses Schreiben bitte der Agentur für Arbeit vor.
Sie haben die Möglichkeit, gegen die in diesem Bescheid getroffene Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch zu erheben. Senden Sie dazu einen schriftlichen Widerspruch an die Geschäftsstelle der BARMER GEK in Lüneburg oder wenden Sie sich persönlich an die genannte Geschäftsstelle und lassen Ihren Antrag dort schriftlich aufnehmen.