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Krank in die Arbeitslosigkeit
Verfasst: 19.03.2015, 22:46
von Rosemarie
Mein Mann war bereits zwei Wochen vor dem regulären Kündigungstermin krankgeschrieben und ist es noch immer. Zur BAG braucht er ja nicht zu gehen, weil er vorläufig nicht vermittelbar ist. Wie funktioniert das jetzt mit der Krankenversicherung und dem Krankengeld? Soviel ich weiß, ist er noch einen Monat lang bei seiner Krankenkasse nachversichert und müsste auch von der Krankenversicherung Krankengeld erhalten. Wie beantragt man das Krankengeld? Und kann man das auch schriftlich machen oder ich, weil er eigentlich bettlägering ist. Und nach dem Monat kann er sich bei mir mit familienversichern, aber dann es gibt kein Krankengeld mehr. Wann und wie stellt man den Antrag auf Familienversicherung? Gibt es da ein Formular?
Re: Krank in die Arbeitslosigkeit
Verfasst: 20.03.2015, 20:44
von Czauderna
Rosemarie hat geschrieben:Mein Mann war bereits zwei Wochen vor dem regulären Kündigungstermin krankgeschrieben und ist es noch immer. Zur BAG braucht er ja nicht zu gehen, weil er vorläufig nicht vermittelbar ist. Wie funktioniert das jetzt mit der Krankenversicherung und dem Krankengeld? Soviel ich weiß, ist er noch einen Monat lang bei seiner Krankenkasse nachversichert und müsste auch von der Krankenversicherung Krankengeld erhalten. Wie beantragt man das Krankengeld? Und kann man das auch schriftlich machen oder ich, weil er eigentlich bettlägering ist. Und nach dem Monat kann er sich bei mir mit familienversichern, aber dann es gibt kein Krankengeld mehr. Wann und wie stellt man den Antrag auf Familienversicherung? Gibt es da ein Formular?
Hallo,
zu wann endet das Beschäftigungsverhältnis - seit wann ist er "krank geschrieben" also arbeitsunfähig ?.
Wichtig ist, dauert die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Beschäftigung hinaus an, und liegen die entsprechenden Bescheinigungen dafür der Kasse vor, dann beginnt mit dem 1. Tag nach Ende der Beschäftigung die Krankengeldzahlung durch die Kasse wenn die Arbeitsunfähigkeit noch keine sechs Wochen andauerte. Einen formellen Antrag auf Krankengeld muss man eigentlich nicht stellen, aber das ohne eine entsprechende Meldung so alles automatisch abläuft, darauf sollte man sich nicht verlassen. Also, bei der Kasse anrufen und den Sachverhalt schildern.
Die Sache mit dem nachgehenden Leistungsanspruch kannst du in diesem Fall vergessen, weil die Arbeitsunfähigkeit ja noch während der Beschäftigung eingetreten ist und nicht nach dem Ende derselben.
Demnach stellt sich auch die Frage nach der Familienversicherung vorerst nicht.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 22.03.2015, 12:25
von Rosemarie
Das Arbeitsverhältnis endete am 15.03.. Krankgeschrieben war er bereits ab dem 24.02. Das mit der Familienversicherung verstehe ich nicht. Wenn die Nachversicherungszeit endet und er weiterhin krank ist und deshalb nicht über die BA krankenversichert wird, also gar keine eigene Krankenversicherung mehr hat, greift doch die Familienversicherung?
Verfasst: 22.03.2015, 12:57
von broemmel
Aus den Fragen vermute ich das bisher noch kein Kontakt mit der eigenen Krankenkasse erfolgte.
Oder woher kommt das Halbwissen mit dem nachgehenden Leistungsanspruch?
Also Ruf doch bitte bei Deiner Kasse an. Du erhälst da Informationen über den Krankengeldanspruch und die schicken Dir sogar alle Formulare.
Verfasst: 22.03.2015, 14:16
von Swantje B.
1.) Die Familienversicherung hat immer Vorrang vor einem nachgehenden Leistungsanspruch. Damit bleibt als Frage übrig, ob ab dem 16.03. noch eine eigene Mitgliedschaft (Krankengeld) oder eine Familienversicherung (kein Krankengeld) besteht.
2.) Wenn die AU seit dem 24.02. lückenlos festgestellt wurde (und weiter wird) besteht die Mitgliedschaft für die Dauer der AU auch nach dem Ende der Beschäftigung grundsätzlich weiter - und damit auch der Krankengeldanspruch.
3.) Hier sollte umgehend Kontakt mit [seiner] Krankenkasse aufgenommen werden um das Krankengeld zu beantragen.
Aus den letzten Beiträgen von Rosemarie ergibt sich, dass der Ehemann im Sommer 2014 schon eine Reha durchgeführt hat, anschließend eine monatelange AU mit Krankengeldbezug bestand, die Voraussetzungen nach § 51 SGB V anschließend im Herbst 2014 vom MDK bestätigt wurden und die Kasse schon im letzten Jahr nach § 51 SGB V dazu aufgefordert hat, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. Das macht den Fall für mich zu komplex um hier im Forum eine Aussage dazu zu treffen, ob (und ggf. wie lange) hier tatsächlich noch Krankengeldanspruch besteht. Mit nachgehendem Leistungsanspruch hat das jedenfalls alles nichts zu tun.
Gruß
Swantje
Verfasst: 23.03.2015, 10:43
von Rosemarie
Wir haben natürlich versucht, mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. Nachdem wir endlich in der Hotline durchgekommen waren, konnte der Herr am anderen Ende leider keine Auskunft zu unseren Fragen geben und versprach, die Angelegenheit einer Sachbearbeiterin zu übergeben, die uns dann zurückrufen würde. Aber es hat bis heute niemand zurückgerufen. Deshalb meine Frage hier im Forum.