Nachgehender Leistungsanspruch nach 1 Monat und 1 Tag
Verfasst: 18.03.2015, 11:15
Guten Tag,
ich bin seit knapp über einem Jahr in Deutschland, wovon ich ca. 7 Monate durchgehend gearbeitet habe. Meine Beschäftigung wurde mir betriebsbedingt zum 31.12.2014 gekündigt. Im Januar war ich Arbeitssuchend ohne einen Leistungsanspruch vom Staat (da ich noch keine vollen 12 Monate in Deutschland gearbeitet habe).
Eine neue Festanstellung habe ich ab Februar gefunden, bei welcher der erste Arbeitstag wg. des Wochenendes auf den 02.02.2015 viel, da der 01.02.2015 ein Sonntag war - so steht es auch im Arbeitsvertrag.
Somit hatte ich eine Unterbrechung von einem Monat und einen Tag. Laut §19 SGB V Absatz 2 ist dies einen Tag zu viel.
Meine Frage jetzt: Gibt es für so einen Fall ggf. eine Ausnahmeregelung?
Ich sehe es nämlich nicht ein, dass ich mich wg. eines Tages (der auf einen Sonntag viel) jetzt für den ganzen Monat freiwillig versichern und somit ca. 160,- EUR an meine Krankenkasse zahlen soll.
In so einem Fall sollte der nachgehende Leistungsanspruch doch weiter gelten finde ich.
Beste Grüße,
Chris
ich bin seit knapp über einem Jahr in Deutschland, wovon ich ca. 7 Monate durchgehend gearbeitet habe. Meine Beschäftigung wurde mir betriebsbedingt zum 31.12.2014 gekündigt. Im Januar war ich Arbeitssuchend ohne einen Leistungsanspruch vom Staat (da ich noch keine vollen 12 Monate in Deutschland gearbeitet habe).
Eine neue Festanstellung habe ich ab Februar gefunden, bei welcher der erste Arbeitstag wg. des Wochenendes auf den 02.02.2015 viel, da der 01.02.2015 ein Sonntag war - so steht es auch im Arbeitsvertrag.
Somit hatte ich eine Unterbrechung von einem Monat und einen Tag. Laut §19 SGB V Absatz 2 ist dies einen Tag zu viel.
Meine Frage jetzt: Gibt es für so einen Fall ggf. eine Ausnahmeregelung?
Ich sehe es nämlich nicht ein, dass ich mich wg. eines Tages (der auf einen Sonntag viel) jetzt für den ganzen Monat freiwillig versichern und somit ca. 160,- EUR an meine Krankenkasse zahlen soll.
In so einem Fall sollte der nachgehende Leistungsanspruch doch weiter gelten finde ich.
Beste Grüße,
Chris