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Nachgehender Leistungsanspruch nach 1 Monat und 1 Tag

Verfasst: 18.03.2015, 11:15
von chris127
Guten Tag,

ich bin seit knapp über einem Jahr in Deutschland, wovon ich ca. 7 Monate durchgehend gearbeitet habe. Meine Beschäftigung wurde mir betriebsbedingt zum 31.12.2014 gekündigt. Im Januar war ich Arbeitssuchend ohne einen Leistungsanspruch vom Staat (da ich noch keine vollen 12 Monate in Deutschland gearbeitet habe).
Eine neue Festanstellung habe ich ab Februar gefunden, bei welcher der erste Arbeitstag wg. des Wochenendes auf den 02.02.2015 viel, da der 01.02.2015 ein Sonntag war - so steht es auch im Arbeitsvertrag.
Somit hatte ich eine Unterbrechung von einem Monat und einen Tag. Laut §19 SGB V Absatz 2 ist dies einen Tag zu viel.

Meine Frage jetzt: Gibt es für so einen Fall ggf. eine Ausnahmeregelung?

Ich sehe es nämlich nicht ein, dass ich mich wg. eines Tages (der auf einen Sonntag viel) jetzt für den ganzen Monat freiwillig versichern und somit ca. 160,- EUR an meine Krankenkasse zahlen soll.
In so einem Fall sollte der nachgehende Leistungsanspruch doch weiter gelten finde ich.


Beste Grüße,
Chris

Verfasst: 18.03.2015, 19:14
von ratte1
Ein nachgehender Leistungsanspruch beträgt maximal 1 Monat. Nur weil der erste Tag eines Monats ein Sonntag ist, verlängert sich dieser Anspruch nicht.

MfG

ratte1

Verfasst: 18.03.2015, 19:17
von chris127
Gibt es überhaupt keine Ausnahmeregelung?

Verfasst: 18.03.2015, 19:23
von broemmel
Nein. 1 Monat bleibt 1 Monat

Verfasst: 18.03.2015, 19:29
von chris127
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankenkasse auf die Kosten verzichtet, wenn man dieser die Situation erklärt und sie darum bittet?
Gibt es da irgendwelche Erfahrungswerte diesbezüglich?

Verfasst: 18.03.2015, 19:38
von Czauderna
chris127 hat geschrieben:Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankenkasse auf die Kosten verzichtet, wenn man dieser die Situation erklärt und sie darum bittet?
Gibt es da irgendwelche Erfahrungswerte diesbezüglich?
Hallo,
nein, Erfahrungswerte gibt es keine, und da solche Sachen mit Hilfe der Technik beurteilt und bearbeitet werden, wird aus einem Monat nicht auf einmal ein Monat plus X. Sollte es doch mal gegangen sein, dann hat der verantwortliche Kassenmitarbeiter eben vorsätzlich gegen die gesetzlichen Vorgaben oder Vorschriften verstoßen, aber das kann kein Beispiel für "geht doch" sein.
So, wie der Fall geschildert wurde, geht es eben nicht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 18.03.2015, 21:25
von chris127
Vielen Dank für die Antwort(en).

Verfasst: 18.03.2015, 23:43
von Swantje B.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis lt. Vertrag am 1.2. beginnt, dann beginnt auch die Versicherungspflicht am 1.2. - auch wenn (ebenfalls lt. Vertrag) die Arbeit erst am 2.2. (Montag) aufgenommen werden muss.

Damit wäre auch die Monatsfrist nicht überschritten.

Wenn im Vertrag für den Beginn der Beschäftigung (auch) erst der 2.2. genannt ist, dann beginnt auch die Versicherungspflicht erst am 2.2. - und die Monatsfrist ist überschritten.

Eine Ausnahme- oder Sonderregel braucht es daher nicht. Es liegt eben an der Gestaltung des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien, wie der Fall zu bewerten ist.

http://www.aok-business.de/fachthemen/s ... gspflicht/

Gruß
Swantje