Haushaltshilfe
Moderator: Czauderna
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Haushaltshilfe
Hallo,
Ich habe da mal eine Frage:
Ich hatte einen Schlaganfall und habe eine 7jährige Tochter, also Anspruch auf eine Haushaltshilfe, die die Krankenkasse anteilig bezahlt.
Ich lebe in einer Lebensgemeinschaft mit dem Vater meiner Tochter.
Kann die Mutter meines Lebenspartners und Oma meiner Tochter die Haushaltshilfe bei mir übernehmen, was die Krankenkasse auch zahlt?
Vielen Dank schon einmal für die Antworten!
Die Heidschnucke75
Ich habe da mal eine Frage:
Ich hatte einen Schlaganfall und habe eine 7jährige Tochter, also Anspruch auf eine Haushaltshilfe, die die Krankenkasse anteilig bezahlt.
Ich lebe in einer Lebensgemeinschaft mit dem Vater meiner Tochter.
Kann die Mutter meines Lebenspartners und Oma meiner Tochter die Haushaltshilfe bei mir übernehmen, was die Krankenkasse auch zahlt?
Vielen Dank schon einmal für die Antworten!
Die Heidschnucke75
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Hallo Heidschnucke,Heidschnucke75 hat geschrieben:Von wem geht dann die Verwandtschaft, von meiner Seite aus oder von der meiner Tochter?
Verwandtschaft
Man unterscheidet im Rechtssinne eine Verwandtschaft in gerader Linie und in der Seitenlinie. In gerader Linie sind nur Personen verwandt, die voneinander abstammen, im ersten Grad sind die Eltern mit den Kindern in gerader Linie verwandt, im zweiten Grad in gerader Linie die Enkel mit den Grosseltern. In der Seitenlinie sind im zweiten Grad die Geschwister verwandt, im dritten Grad Onkel und Neffe und im vierten Grad die Geschwisterkinder. Die Verwandtschaft gilt in diesem Sinne auch zwischen nichtehelichen Kindern und ihrem Vater sowie dessen Verwandtschaft.
http://www.rechtslexikon.net/d/verwandt ... schaft.htm
Gruß Bully
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Streng nach den Buchstaben des Gesetzes geht es um die Verwandtschaft des Versicherten.Heidschnucke75 hat geschrieben:Von wem geht dann die Verwandtschaft, von meiner Seite aus oder von der meiner Tochter?
Das BSG hat allerdings bei der Frage, ob die geschiedene Ehefrau des Versicherten und leibliche Mutter des Kindes Anspruch auf Haushaltshilfe hat, anhand der Gesetzesbegründung entschieden und geht von einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers aus. Der Begründung des BSG ist m. E. nichts hinzuzufügen:
http://lexetius.com/1999,7BSG hat geschrieben: [6] Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) haben die dagegen erhobene Klage für unbegründet gehalten. Beide haben auf die Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verwiesen, die in Fällen der Haushaltshilfe durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad eine über den Aufwendungsersatz hinausgehende Kostenerstattung ausschließe. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, daß die Hilfeleistung unter nahen Angehörigen einer aus der familienhaften Bindung entspringenden sittlichen Verpflichtung entspreche und keine Bezahlung aus Mitteln der Versichertengemeinschaft rechtfertige. Nach Systematik und Zweck müsse die Regelung auch für getrennt lebende und geschiedene Ehegatten gelten; daß diese nicht eigens erwähnt seien, beruhe auf einem offenkundigen Versehen des Gesetzgebers, so daß insoweit eine an aloge Anwendung der Vorschrift geboten sei (Urteile des SG Osnabrück vom 17. Dezember 1997 und des LSG Niedersachsen vom 22. Juli 1998).
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was Verwandtschaft ist, wurde im BGB geregelt:
Das von GKV zitierte BSG-Urteil ist also hier nicht passend. Du bist mit der Oma deiner Tochter - wie oben beschrieben - nicht verwandt. Und wie von GKV schon geschrieben, sind Verwandte des Versicherten (also von dir) von der Haushaltshilfe ausgeschlossen.
Durch das Urteil wird der Ausschluss auf Verschwägerte erweitert (...Beide haben auf die Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verwiesen, die in Fällen der Haushaltshilfe durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad eine über den Aufwendungsersatz hinausgehende Kostenerstattung ausschließe.... Nach Systematik und Zweck müsse die Regelung auch für getrennt lebende und geschiedene Ehegatten gelten; daß diese nicht eigens erwähnt seien, beruhe auf einem offenkundigen Versehen des Gesetzgebers, so daß insoweit eine an*loge Anwendung der Vorschrift geboten sei) - aber wenn du und der Kindsvater nicht verheiratet seid, liegt auch keine Schwägerschaft zwischen deiner Tochter und ihrer Enkelin vor. Ihr seid auch kein getrennt lebendes geschiedenes Ehepaar - folglich passt das Urteil nicht.
Keine Verwandtschaft, keine Schwägerschaft, keine bestehende oder beendete Ehe - also auch kein Ausschluss.
Nun kann man natürlich auch hier eine ähnliche Meinung wie das BSG vertreten - allerdings ist es nun mal so, dass Paare, die in ohne Trauschein zusammenleben Vor- und Nachteile haben. Die Haushaltshilfe dürfte ein Vorteil sein, der fehlende Anspruch auf Familienversicherung fällt mir gerade als Nachteil ein.
danach ist die Oma ganz sicher mit ihrer Enkelin verwandt§ 1589 BGB hat geschrieben: Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
du bist also mit den Verwandten deines Ehemanns verwandt, nicht aber mit den Verwandten deines Lebensgefährten - diese Schwägerschaft dauert auch an, wenn die Ehe aufgelöst wird (Absatz 2 des § 1590 BGB: "Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.")§ 1590 BGB hat geschrieben:Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
Das von GKV zitierte BSG-Urteil ist also hier nicht passend. Du bist mit der Oma deiner Tochter - wie oben beschrieben - nicht verwandt. Und wie von GKV schon geschrieben, sind Verwandte des Versicherten (also von dir) von der Haushaltshilfe ausgeschlossen.
Durch das Urteil wird der Ausschluss auf Verschwägerte erweitert (...Beide haben auf die Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verwiesen, die in Fällen der Haushaltshilfe durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad eine über den Aufwendungsersatz hinausgehende Kostenerstattung ausschließe.... Nach Systematik und Zweck müsse die Regelung auch für getrennt lebende und geschiedene Ehegatten gelten; daß diese nicht eigens erwähnt seien, beruhe auf einem offenkundigen Versehen des Gesetzgebers, so daß insoweit eine an*loge Anwendung der Vorschrift geboten sei) - aber wenn du und der Kindsvater nicht verheiratet seid, liegt auch keine Schwägerschaft zwischen deiner Tochter und ihrer Enkelin vor. Ihr seid auch kein getrennt lebendes geschiedenes Ehepaar - folglich passt das Urteil nicht.
Keine Verwandtschaft, keine Schwägerschaft, keine bestehende oder beendete Ehe - also auch kein Ausschluss.
Nun kann man natürlich auch hier eine ähnliche Meinung wie das BSG vertreten - allerdings ist es nun mal so, dass Paare, die in ohne Trauschein zusammenleben Vor- und Nachteile haben. Die Haushaltshilfe dürfte ein Vorteil sein, der fehlende Anspruch auf Familienversicherung fällt mir gerade als Nachteil ein.
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ja Ratte, es mag moralisch-ethisch fragwürdig sein, sich für die Betreuung der eigenen Enkelin bezahlen zu lassen - allerdings gilt das auch für viele andere Sachverhalte.
das gilt z. B. für die berühmt-berüchtigte Krankengeldlücke oder auch für die Frage, wieso zwei Menschen, die zusammenleben in Bezug auf die Bewillungung von Arbeitslosengeld II als Familie betrachtet werden, aber trotzdem keinen Anspruch auf Familienversicherung haben. Auch bei Angehörigen-Beschäftigungen gibt es einige Möglichkeiten, sich Vorteile zu verschaffen.
also: Gerechtigkeit gibt es nicht, alle Regelungen haben Lücken und Grenzen, die manchmal zu moralisch fragwürdigen Ergebnissen führen - damit müssen wir uns aber wohl abfinden.
das gilt z. B. für die berühmt-berüchtigte Krankengeldlücke oder auch für die Frage, wieso zwei Menschen, die zusammenleben in Bezug auf die Bewillungung von Arbeitslosengeld II als Familie betrachtet werden, aber trotzdem keinen Anspruch auf Familienversicherung haben. Auch bei Angehörigen-Beschäftigungen gibt es einige Möglichkeiten, sich Vorteile zu verschaffen.
also: Gerechtigkeit gibt es nicht, alle Regelungen haben Lücken und Grenzen, die manchmal zu moralisch fragwürdigen Ergebnissen führen - damit müssen wir uns aber wohl abfinden.