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Keine Rückkehr in die GKV

Verfasst: 06.03.2015, 19:59
von CiceroOWL
http://www.n-tv.de/ratgeber/AOK-muss-Ku ... 43651.html

Entsprechende Entscheidungen hat das Thüringer Landessozialgericht (Beschluss vom 30.7.2012 - L 6 KR 462/12 B ER -), das Sozialgericht Schwerin (Beschluss vom 8.8.2011 – S 8 KR 115/11 ER-, rechtskräftig), das Sozialgericht Dresden (Beschluss vom 12.3.2012 - S 18 KR 156/12 ER - diesen bestätigend das Sächsische Landessozialgericht - Be-schluss vom 14.6.2012 - L 1 KR 71/12 ER -) getroffen. Das Sozialgericht Dresden hat sei-ne vorläufige Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit Gerichtsbescheid vom 27.2.2013 – S 18 KR 144/12 - wiederholt (rechtskräftig), ebenso das Sozialgericht Schwerin (Gerichtsbescheid – S 8 KR 253/11 -, anhängige Berufung: LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 6 KR 65/13 -).
Eine andere Auffassung hat allein das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit dem Argument der Einheit der Rechtsordnung für ein faktisch nicht vollzogenes privates Versicherungsverhältnis vertreten (Beschluss in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 10.4.2013 – L 1 KR 1/13 B ER -; es ist kein Hauptsacheverfahren bekannt). Dieser Entscheidung und Begründung ist das erkennende Gericht nicht gefolgt, da nach seiner Auffassung die Begründungen der anderen Gerichte, die für diese grundsätzliche Entscheidung losgelöst vom Einzelfall zu werten sind, überzeugender sind und sich die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auch auf den Regel-Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 5 Abs. 5 a) SGB V ("unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war") bezieht, eine Vorschrift, die vorliegend nicht einschlägig ist. Ein Hauptsacheverfah-ren ist nicht anhängig geworden. :D

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=175435