KvdR
Moderator: Czauderna
KvdR
Guten Tag, bin neu hier im Forum und hätte eine Frage zur KvdR.
Wie genau wird denn berechnet, ob man Mitglied bei der KvdR werden kann oder nicht?
Habe gelesen, Mitgliedschaft in einer GKV zu 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens ist Voraussetzung.
Bloß, wie genau errechnet sich das? Ab wann zählt der Beginn des Erwerbslebens? Bereits mit Ferienjobs, Studentenjobs, Aushilfstätigkeiten oder erst, wenn ein fester Arbeitsvertrag vorliegt? Oder ab Einzahlen von Beiträgen in die Rentenkasse?
Danke im Voraus für entsprechende Auskünfte.
Wie genau wird denn berechnet, ob man Mitglied bei der KvdR werden kann oder nicht?
Habe gelesen, Mitgliedschaft in einer GKV zu 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens ist Voraussetzung.
Bloß, wie genau errechnet sich das? Ab wann zählt der Beginn des Erwerbslebens? Bereits mit Ferienjobs, Studentenjobs, Aushilfstätigkeiten oder erst, wenn ein fester Arbeitsvertrag vorliegt? Oder ab Einzahlen von Beiträgen in die Rentenkasse?
Danke im Voraus für entsprechende Auskünfte.
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Hallo, ich möchte auch noch was wissen. wenn man nie gearbeitet hat aber freiwillig jeden Monat in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat und ununterbrochen sprich Jahrzehnte freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist wieviel muß man dann kk betrag bezahlen wenn man die gesetzliche rente bekommt ?
Hallo,Charlotte0709 hat geschrieben:Hallo, ich möchte auch noch was wissen. wenn man nie gearbeitet hat aber freiwillig jeden Monat in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat und ununterbrochen sprich Jahrzehnte freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist wieviel muß man dann kk betrag bezahlen wenn man die gesetzliche rente bekommt ?
Beitrag zur Krankenversicherung muss man immer bezahlen, die Frage ist eben, ob man die als freiwillig Versicherter tun muss, also nicht nur für die Rente sondern auch für andere, sonstige, beitragspflichtigen Einnahmen oder ob man als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert wird und dann eben nur für die Rente selbst oder/und für evtl. Versorgungsbezüge zahlen muss.
Die Voraussetzungen für die KVdR. wurden oben schon durch den Link erklärt.
Gruss
Czauderna
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Danke schön für die Auskunft. Weil da immer Erwerbsleben steht, muß man da gearbeitet haben, das alles ist bißchen schwer zu kapieren. oder ginge das auch wenn man nur freiwillig rentenbeiträge bezahlt hätte und freiwillig kk versichert wäre ? käme man da auch in die rentnerversicherung wo man 14,9% Ahlen muß auf die gesetzliche rente die man bekommt.
Vielen Dank für den Link zum KvdR-Rechner.
Man soll da das "Datum der ersten Beschäftigungsannahme" angeben.
Genau darum geht es. Was genau ist damit gemeint?
Bezieht sich das auch auf Ferienjobs als Schüler, Studentenjobs, Aushilfsjobs etc.? Oder ist damit ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitsvertrag gemeint?
Man soll da das "Datum der ersten Beschäftigungsannahme" angeben.
Genau darum geht es. Was genau ist damit gemeint?
Bezieht sich das auch auf Ferienjobs als Schüler, Studentenjobs, Aushilfsjobs etc.? Oder ist damit ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitsvertrag gemeint?
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Schau mal hier ab Seite 21 http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... 2.2014.pdf
Hinsichtlich des 1. Tages im Erwerbsleben orientieren sich die meisten Kassen an den Versicherungsverlauf der DRV. Wenn dort steht ein Zeitraum mit "Pflichtbeitragszeit" enthalten ist, dann dürfte dies in der Regel der 1. Tag im Erwerbsleben sein. Wenn es sich allerdings um "Pflichtbeitragszeit Kindererziehung" handelt, dann zählt dieser Zeitraum nicht.
Wenn Du noch nie im Leben gearbeitet hast, dann gilt nachfolgendes für die Bestimmung des 1. Tages im Erwerbsleben:
· der Tag der Eheschließung bzw. der Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder
· wenn eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nicht bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres, bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt.
Wenn Du noch nie im Leben gearbeitet hast, dann gilt nachfolgendes für die Bestimmung des 1. Tages im Erwerbsleben:
· der Tag der Eheschließung bzw. der Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder
· wenn eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nicht bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres, bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt.