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Krankengeld
Verfasst: 18.02.2015, 14:08
von Eberhard
Hilfe dringend nötig!!!!
Nach einem Unfall habe ich als Selbstständiger, freiwillig Versicherter Krankengeld erhalten, welches nach dem letzten Steuerbeischeid errechnet war. Dann erhielt ich noch von meiner privaten BU-Versicherung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Rentenzahlungen. Die Krankenkasse hat davon erfahren und mich nachträglich zu Nachzahlungen verpflichtet. Der Steuerbescheid scheint nicht mehr gültig zu sein. Ich habe darauf eine Gegenrechnung eingereicht und erwartet, dass dann auch nachträglich das Krankengeld bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhöht wird. Das will die Krankenkasse nicht erstatten, aber 8200 € Nachzahlung mit der Begründung, dass die freiwillige BU Versicherungsleistungen zu verrechnen sind, die Krankengeldhöhe jedoch nicht korrigiert wird. Auch muss ich jetzt den Höchstsatz bezahlen, obwohl noch kein neuer Steuerbescheid vorgelegt werden kann. Kann das sein, dass die KK nur nehmen kann und nicht geben muss. Mir erscheint das fragwürdig. Erbitte dringends Meinungen.
Vielen Dank
Verfasst: 18.02.2015, 22:07
von reallyangry
Hallo Eberhard,
ich weiß nicht, ob dir das weiterhilft, aber schau mal hier:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/kranke ... 24631.html
LG
Re: Krankengeld
Verfasst: 18.02.2015, 23:33
von KKA
Eberhard hat geschrieben:.... Auch muss ich jetzt den Höchstsatz bezahlen, obwohl noch kein neuer Steuerbescheid vorgelegt werden kann. Kann das sein, dass die KK nur nehmen kann und nicht geben muss.
Ja, sie, die KK, kann nehmen und muss nicht geben, leider.
Und leider ist eine private BU-Versicherung beitragspflichtig, freiwillige Mitgliedschaft vorausgesetzt. (§240 SGB V).
Das Krankengeld wurde/wird auf der Grundlage des letzten Steuerbescheides kalkuliert und ausgezahlt.
Warum jetzt der Höchstbeitrag zu zahlen ist, erschließt sich mir allerdings nicht. Zu vermuten wäre, dass Krankengeld plus BU Rente als Grundlage herangezogen wird. Sicher wird das hier jemand erklären können.
Dem Beitragsfetischismus sind 'freiwillig' Versicherte fast unbegrenzt ausgesetzt, dank der unsinnigen Beitragsbemessungsgrenze.
Gruß
KKA
Verfasst: 19.02.2015, 00:11
von Czauderna
Hallo,
Krankengeld funktioniert als Lohnersatzleistung bzw. als Ersatzleistung für entgangenes Arbeitseinkommen. Die hier gezahlte BU-Rente ist kein Arbeitseinkommen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 19.02.2015, 06:03
von broemmel
Und die gezahlte BU Rente übersteigt wohl die BBG
Re: Krankengeld
Verfasst: 19.02.2015, 08:28
von Bully
Eberhard hat geschrieben:
Ich habe darauf eine Gegenrechnung eingereicht und erwartet, dass dann auch nachträglich das Krankengeld bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhöht wird. Das will die Krankenkasse nicht erstatten, aber 8200 € Nachzahlung mit der Begründung, dass die freiwillige BU Versicherungsleistungen zu verrechnen sind,
naja
, aber das dürfte nicht klappen
Eberhard hat geschrieben:
Nach einem Unfall habe ich als Selbstständiger, freiwillig Versicherter Krankengeld erhalten, welches nach dem letzten Steuerbeischeid errechnet war. Dann erhielt ich noch von meiner privaten BU-Versicherung
Bu-Zahlung, erfolgte diese nach Erteilung des letzten Steuerbescheides ????
Wie lange schon selbständig ?????
Eberhard hat geschrieben:
Dann erhielt ich noch von meiner privaten BU-Versicherung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Rentenzahlungen.
Die Krankenkasse hat davon erfahren und mich nachträglich zu Nachzahlungen verpflichtet. Der Steuerbescheid scheint nicht mehr gültig zu sein.
tja, schau mal hier :
http://www.frag-einen-anwalt.de/welche- ... 31849.html
Zitat :
In der Regel sind aber entsprechende Regelungen in den Satzungen der Krankenkassen vorhanden, so dass auch diese Rente als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist. (so auch das BSG in einem Urteil vom 19. 6. 1986 – 12 RK 28/85)
Wegen der zu wenig gezahlten Beiträge müsste Ihre Krankenkasse zunächst den urspünglichen Bescheid zurücknehmen und einen Nacherhebungsbescheid erteilen.
Die Rücknahme ist jedoch nur unter gewissen, in §§ 45, 50 SGB X geregelten, Fällen zulässig.
Danach können die ursprünglichen Beitragsbescheide gem. § 45 Abs. 2 SGB X nur zurückgenommen werden, wenn
• der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
• er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Nun führen Sie aus, dass die BU-Rente deshalb nicht mehr von Ihnen angegeben wurde, weil sie im Steuerbescheid (mit dem Sie den Nachweis über Ihr Einkommen führen) nicht aufgeführt werden musste.
Die Frage der Nachforderung entscheidet sich also an der Frage, ob man Ihnen einen Vorwurf daraus machen kann, dass Sie die BU-Rente nicht angegeben haben.
Hierbei wäre ein Vorsatz-Vorwurf aus tatsächlichen Gründen schlichtweg nicht beweisbar.
Es stellt auch keine besonders schwere Sorgfaltspflichtsverletzung dar, wenn Sie die Beitragspflichtigkeit einer Einnahme nicht richtig einschätzen können.
Denn selbst Juristen sind sich über die Einordnung uneins. So kann von einem Laien die richtige Einordnung nicht erwartet werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn man Sie auf die Pflichtigkeit dieser Einnahme bereits in der Vergangenheit hingewiesen hat.
Die Unkenntnis über die Einordnung der privaten BU-Rente stellt aber grundsätzlich keinen besonders schweren Pflichtverstoß dar.
Daher liegen die Voraussetzungen einer Nachforderung nicht vor.
Sie müssen nicht mit einer Nachforderung rechnen.
Zitat Ende
@ ALLE, hier bin ich mal gespannt was Ihr dazu sagt
Gruß Bully
Re: Krankengeld
Verfasst: 19.02.2015, 10:39
von KKA
Bully hat geschrieben:
Nun führen Sie aus, dass die BU-Rente deshalb nicht mehr von Ihnen angegeben wurde, weil sie im Steuerbescheid (mit dem Sie den Nachweis über Ihr Einkommen führen) nicht aufgeführt werden musste.
Die Frage der Nachforderung entscheidet sich also an der Frage, ob man Ihnen einen Vorwurf daraus machen kann, dass Sie die BU-Rente nicht angegeben haben.
Hierbei wäre ein Vorsatz-Vorwurf aus tatsächlichen Gründen schlichtweg nicht beweisbar.
Es stellt auch keine besonders schwere Sorgfaltspflichtsverletzung dar, wenn Sie die Beitragspflichtigkeit einer Einnahme nicht richtig einschätzen
Ich hoffe im Sinne des TE, dass -lakonisch gesagt- die These von 'Unwissenheit schützt vor Strafe nicht' keine Anwendung finden kann.
Fakt bleibt m.E. aber, die BU Rente ist (für freiwillig Versicherte) beitragspflichtig., in diesem Fall auch unabhängig davon, ob die BU Rente in der Steuererklärung angeführt wurde, oder nicht.
Die Frage, nach welchen Kriterien die Kasse jetzt den Höchstsatz fordert, bleibt bislang unbeantwortet. Hier sollte Eberhard die Kasse fragen und ggfl. die Antwort hier einstellen.
Gruß
KKA
Re: Krankengeld
Verfasst: 19.02.2015, 11:07
von Bully
KKA hat geschrieben:
Fakt bleibt m.E. aber, die BU Rente ist (für freiwillig Versicherte) beitragspflichtig.,
Hallo KKA
darum ja meine Frage :
Bu-Zahlung, erfolgte diese
nach Erteilung des letzten Steuerbescheides ????
Wie lange schon selbständig ?????
Eberhard hat geschrieben:
Nach einem Unfall habe ich als Selbstständiger, freiwillig Versicherter Krankengeld erhalten, welches nach dem letzten Steuerbeischeid errechnet war. Dann erhielt ich noch von meiner privaten BU-Versicherung
für mich hört es sich so an, als wenn hier Leistungen aus der Bu nach der Erteilung des ESTB bezogen wurden.
das müßte Eberhard erst mal beantworten
Gruß Bully
Verfasst: 19.02.2015, 11:16
von Eberhard
Vielen Dank erstmal für eure Hilfe. Leider ist noch nichts hieb u. stichfestes, heißt verwendbares dabei. Ich schildere nochmal stichwortartig was hier abläuft.
Selbstständig seit 15 Jahren, BU Zahlung erfolgte nach dem Steuerbescheid.
Nach Unfall Krankengeldzahlungen der KK nach letztem Steuerbescheid. Nach Beantragung erhalt von privater BU-Rente bis Widergenesung. KK berechnet Beiträge nach zwischen Steuerbescheid u. Höchstgrenze. Vom Grundsatz her sollte ich im Krankheitsfall beitragsfrei versichert sein. Die Höhe des erhaltenen Krankengeldes wird nicht auf die veranschlagte Höchstgrenze nachbezahlt, da gilt noch der Steuerbescheid! Das ist nicht gerecht!! Oder können die nur geben und nichts geben?
Im Voraus vielen Dank für eure Kommentare
Gruß Eberhard
Verfasst: 19.02.2015, 11:19
von Eberhard
Sorry!! Soll natürlich heißen:
Können die nur nehmen und nicht geben.
Verfasst: 19.02.2015, 12:41
von Czauderna
Hallo,
Die Beitragsfreiheit bezieht sich auf das Arbeitseinkommen, für das Krankengeld geleistet wird und die BU-Rente ist kein Arbeitseinkommen.
Grundsätzlich sehe ich deshalb auch die Beitragspflicht, allerdings nur für die Zukunft, d.h., wenn die Rentenzahlung in einem Einkommemnsteuerbescheid auftaucht, dann wird sie beitragspflichtig bis zur Borlage des nächsten Bescheids, meine ich.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 19.02.2015, 12:51
von Eberhard
Vielen Dank, genau so sehe ich das auch. Nur die KK verhält sich leider anders. Für mich ist jetzt wichtig, irgendwas zu erfahren, das unsere Meinung hinterlegt.
Verfasst: 19.02.2015, 12:55
von Eberhard
Ganz wichtig erscheint mir auch noch zu erwähnen, dass die KK auch die jetzigen Beiträge nach dem Höchstsatz, also incl. der bis März letzten Jahres erhaltenen BU-Rente berechnet und nicht den vorliegenden Steuerbescheid zu Grunde legt.
Verfasst: 19.02.2015, 13:23
von Bully
Eberhard hat geschrieben:Ganz wichtig erscheint mir auch noch zu erwähnen, dass die KK auch die jetzigen Beiträge nach dem Höchstsatz, also incl. der bis März letzten Jahres erhaltenen BU-Rente berechnet und nicht den vorliegenden Steuerbescheid zu Grunde legt.
Hallo Eberhard,
mmmhhh daher die 8200 € Nachzahlung
das geht meines Erachtens nach so nicht.
Deine KK kann nicht rückwirkend höhere Beiträge einfordern, maßgeblich zur Beitragsberechnung ist die Vorlage des ESTB
eine Anpassung der Beiträge wäre demnach im Folgemonat nach Zustellung des neuen ESTB ( 2015 )erst möglich.
(BSG · Urteil vom 2. September 2009 · Az. B 12 KR 21/08 R )
Der Senat hat bereits im genannten Urteil vom 26.9.1996 darauf hingewiesen, dass auch für die Beitragsbemessung auf der Grundlage von § 240 SGB V für die Beitragsbemessung Selbstständiger außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen derzeit kein gesetzlich oder anderweit geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung steht, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte.
So scheide bereits eine objektive Ermittlung des Einkommens Selbstständiger ohne die Heranziehung amtlicher Unterlagen der Finanzverwaltung aus.
darum sagt man ja auch, in guten Jahren reicht man die Steuererklärung später ein, in wirtschaftlich schlechteren Jahren sofort.
Gruß Bully
Verfasst: 19.02.2015, 19:52
von GerneKrankenVersichert
Es muss unterschieden werden zwischen der Art des Einkommens.
Art. 5 Abs. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. Hiervon abweichend ist das Arbeitseinkommen dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen; Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 8 Abs. 3 sind zu berücksichtigen. Satz 2 erster Halbsatz gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend. Für Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung gilt Satz 2 erster Halbsatz entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einkommensteuerbescheides andere Beweismittel im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 für die Gesamtheit der innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einnahmen treten können.
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... derung.pdf
Noch ein Hinweis: Auch wenn andere Einnahmen als Arbeitseinkommen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, entsteht daraus kein Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung und wird nur für den Teil Einkommen geleistet, der bei Arbeitsunfähigkeit wegfällt.
Beispiel:
Hauptberuflich selbständig Tätiger, Arbeitseinkommen 1000,-- €, Einnahmen aus Kapitalvermögen 3000,-- €, Krankengeld wird aus 1000,-- € berechnet, Beiträge aus 3000,-- € müssen auch während des Krankengeldbezuges weitergezahlt werden.