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EILT!-Frage zum Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze

Verfasst: 08.02.2015, 13:05
von Sandylein412
Ich war bisher immer versicherungspflichtig und habe im Laufe des letzten Jahres erstmalig die Versicherungspflichtgrenze überschritten. Bei Überschreitung im laufenden Jahr, wird man ja zum 1.1. des Folgejahres versicherungsfrei, wenn man auch die neue Versicherungspflichtgrenze im Folgejahr überschreitet. Nun ist es jedoch so, dass ich nur vom 1. Januar bis 16. Februar arbeite und Gehalt beziehe. ab 17. Februar bin ich im Mutterschutz und werde den Rest des Jahres Elternzeit nehmen. Müsste dann bei der Prüfung, ob ich erstmalig versicherungsfrei werde dieser Sachverhalt da nicht mit einfließen? Der Arbeitgeber weiß ja, das ich die Versicherungspflichtgrenze in diesem
Jahr nicht überschreite. Müsste ich dann nicht versicherungspflichtig bleiben?

Mir ist bewusst, wenn ich schon laufend versicherungsfrei wäre, dass dann Elterngeld bzw Elternzeit an diesem Status nichts ändert. Hier geht's jedoch um die erstmalige Beurteilung, ob ich rückwirkend ab 1. Januar tatsächlich versicherungsfrei werde. Vielen Dank für eure Hilfe!!!

Verfasst: 08.02.2015, 14:11
von broemmel
Die Beurteilung erfolgt am 01. Januar.

Die geplante Elternzeit (meinen Glückwunsch) fließt nicht in das Ergebnis ein

Verfasst: 08.02.2015, 14:36
von Sandylein412
Also werde ich tatsächlich ab Januar freiwillig versichert und werde in der Elternzeit freiwillige Beiträge zahlen müssen, obwohl ich die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigen werde?

Verfasst: 08.02.2015, 15:22
von broemmel
Wenn Du verheiratet bist und der Ehemann auch in der GKV dann musst Du keine Beiträge zahlen

Verfasst: 08.02.2015, 16:05
von Sandylein412
Das ist mir bekannt. wir sind jedoch nicht verheiratet. Ein Anspruch auf Familienversicherung besteht leider nicht.
Ich hatte gehofft, da der AG bereits seit September 14 über die Schwangerschaft informiert ist, würde dies bei der Beurteilung einfließen. dem AG ist ja längst bekannt, dass die Versicherungspflichtgrenze nicht überschritten werden kann.