Höhe KV

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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Liza
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Höhe KV

Beitrag von Liza » 28.01.2015, 19:50

Hi zusammen,

ich zitiere unseren Mod:
"Krankengeld bemisst sich nach der Höhe deines Einkommen in dem Monat vor Eintritt der aktuellen Arbeitsunfähigkeit"

Was bitte bedeutet das genau?
Arbeitet man einen vollen Monat, also 30 Tage, von einem 1. bis zu einem 30., dann ist das die Berechnungsgrundlage fürs KG?

Und was wäre, wenn es ein 1. bis zum 29. wäre, also nicht volle 30- Tage?
Oder von einem 1. bis zum 15., und der AG bezahlt Lohnausgleich.

(Was mir drohen kann, ich "müsste" am 16.ß2. in einen Krankenhausaufenthalt, habe mich bisher aber noch nicht durchringen können, diesen Krankenhausrtermin zu bestätigen, da mein neuer Job am 1.02. anfängt!

Danke, herzlich, an alle, die es wissen, was da zu tun ist!

Liza

Netti
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Beitrag von Netti » 28.01.2015, 21:14

in § 47 SGB V ist es genau beschrieben..

der Mindestabrechnungszeitraum muß 4 Wochen betragen..

schau hier:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/47.html

aber auch hier:

http://sozialversicherung-kompetent.de/ ... gszeitraum

beachte auch:

wenn du in einem neuen Beschäftigungsverhältnis stehst, dann muß der AG innerhalb der ersten 4 Wochen noch keine Entgeltfortzahlung leisten, so dass sofort KG (Tag nach ärztlicher Feststellung bzw. Aufnahmetag ab Krankenhausbehandlung) zu zahlen ist.
Für diesen Fall ist der Bemessungszeitraum dann kürzer: dann halt..das Entgelt, welches für die 15 Tage erzielt wurde...runterrechnen auf 1 Tag und das wäre dann die Grundlage zur Berechnung deines KG.

Liza
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Beitrag von Liza » 28.01.2015, 22:55

Wie werden diese 4 Wochen denn gerechnet?

Jeweils von Montag bis Montag? Also zB vom 01.02.2015 bis 01.03.2015?

Das wären aber doch "nur" 28 Tage, und nicht 30 Tage?

Wieso wird dann aber durch 30 der Monats-Brutto- bzw. Nettolohn geteilt, um den Satz fürs tägliche KG zu ermitteln?

Heiland, diese ganzen Paragrafen und Rechnerei machen mich noch ganz knülle!

LG, Liza

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.01.2015, 23:13

Hallo,
wenn wir davon ausgehen, dass ein Monatslohn vereinbart wurde, dann ist die Berechnung ziemlich einfach - Beispiel:
Arbeitsunfähig ab 15.11.2014 - Berechnungsgrudlage bildet der Oktober 2014, wobei erhaltene Einmalzhalungen der letzten 12 Kalendermonate in die Berechnung mit einfliessen - diese auch, wenn sie von einem anderen Arbeitgeber gezahlt wurden - in unserem Beispiel wäre das der Fall wenn die Beschäftigung z.B. erst am 01.06.2014 begonnen hätte.
Hätte die Beschäftigung am 1.11.2014 begonnen und es liegt noch kein abgerechneter Lohnzahlungszeitraum vor, dann wird das Entgelt vom 01.11. - 14.11. herangezogen bzw. fiktiv das vereinbarte Monatsgehalt, so habe ich es mal gelernt - wenn sich daran etwas geändert haben sollte - bitte liebe Experten, korrigiert mich.

Gruss
Czauderna

Netti
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Beitrag von Netti » 28.01.2015, 23:56

sie schreibt doch,
dass sie am 1.2. eine Tätigkeit aufnimmt...

und ab 16.2. eigentlich stationär wäre..

da mit diesem AG noch kein 4-Wochen-Zeitraum-Bemessungsgrundlage erreicht werden konnte...
wird das Entgelt der Tage bis zum Beginn der AU zugrundegelegt..

AU ab 16.2.

Entgelt bis 15.2.

Entgelt geteilt durch 15...gleich: tägliches Entgelt...gleich Grundlage für das KG.

natürlich Entgelt ohne Einmalzuwendungen..

ist doch eigentlich ganz einfach...!!

und denk dran, bei der KK das KG zu beantragen und lass dir die AU-Zeiten überlappend bescheinigen..

wenn du z.B. bis freitags, dem X.Febr. AU geschrieben bist, dann bitte spätestens am freitag dem X.Febr. auch wieder zum Arzt..auf gar keinen FAll montags, da dann der KG-Anspruch futsch ist...

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